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Frage geschrieben am 25.09.2011 22:26:12

Urheberrechtsverletzung? Wie vorgehen?

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € 99,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 851
Geehrte Rechtsanwälte / innen,

meine Firma kaufte vor einigen Jahren Rechte an mehreren Fotographien, digitalisierte diese in der Folge und veröffentlichte diese Dateien im Internet auf Bezahl-Webseiten. Die Urheberrechte verblieben dabei beim Fotografen, meine Firma hatte nur die entsprechenden Vervielfältigungs- und Vertriebsrechte erworben.

Nun fand ich heraus dass diese Fotographien auf CD gebrannt bei einem Internetauktionshaus angeboten werden.
Meine Firma forderte in der Folge das Internetauktionshaus auf, die entsprechenden Angebote zu löschen.

Das Auktionshaus verweigert dies nun mit der Begründung, meine Firma habe damals nur zeitlich beschränkte Vertriebsrechte besessen und keine Urheberrechte an den Fotografien an sich.
Die auf der gebrannten CD vorhandenen Fotografien wurden bislang ausschließlich auf genannter Webseite veröffentlicht. Jemand muss diese entsprechend gespeichert haben und nun auf CD brennen.

Frage daher:
Meine Firma hat wie geschrieben keine Urheberrechte an den Fotografien an sich, aber wohl doch an deren Digitalisierung. Immerhin wurde hierfür durch meine Firma auch Geld investiert.

Welche Möglichkeiten habe ich,
- um die Löschung der Angebote beim Auktionshaus durchzusetzen?
- um gegen den Verkäufer beim Auktionshaus vorzugehen?


Besten Dank für Ihre ausführliche Erklärung.


Antwort geschrieben am 26.09.2011 00:00:41
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Die Tatsache, dass Ihr Unternehmen nicht auch die Urheberrechte an den Fotographien selbst erworben hat, führt nach erster Einschätzung auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts nicht dazu, dass Sie gegenüber dem jetzigen Verwender keine Rechte haben.

Aufgrund der Tatsache, dass Ihr Unternehmen die Nutzungsrechte an den Bildern erworben hat und die Bilder digitalisiert und offenkundig in einer Datenbank gespeichert worden sind, führt dazu, dass Ihr Unternehmen Schutz über die §§ 87 a ff. UrhG genießen könnte.

Voraussetzung wäre, dass Ihr Unternehmen die Fotographien in einer Datenbank angelegt und gespeichert hat.

Weitere Voraussetzung wäre, dass die von Ihnen beschriebene Rechtsverletzung durch den Verkäufer den Anforderungen des § 87 b UrhG genügt. Dafür müsste ein wesentlicher Teil der Datenbank verbreitet worden sein. Wie Sie beschrieben haben, sind offenbar alle in Ihrer Datenbank gespeicherten Fotographien auf CD gebrannt und zum Kauf angeboten worden, so dass hier davon ausgegangen werden kann, dass ein wesentlicher Teil der Datenbank verbreitet worden ist.

Darüber hinaus müssten Sie im Zusammenhang mit dem Erwerb der Nutzungsrechte auch eine wesentliche Investition getätigt haben. Hier fehlt zur exakten Prüfung zwar ein genauer Betrag, jedoch gehe ich davon aus, dass ein wesentlicher Betrag investiert wurde.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass anhand der von Ihnen angegebenen Hinweise nur eine summarische Prüfung möglich ist, da leider nicht bekannt ist, wie viele Bilder digitalisiert wurden und welcher Preis für die Nutzungsrechte damals bezahlt worden ist. Es kommt hier immer sehr stark auf den Einzelfall an.

Unterstellt, es wurde eine nicht geringe Anzahl an Fotographien digitalisiert und im Rahmen des Erwerbs der Nutzungsrechte eine wesentliche Investition getätigt, so hätte Ihr Unternehmen einen Unterlassungsanspruch und ggf. einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verkäufer, sofern die oben angegebenen Voraussetzungen vorlägen.

In diesem Fall sollten Sie das Auktionshaus nochmals auffordern, die Angebote unverzüglich zu löschen und Herausgabe der Verkäuferdaten verlangen.

Den Verkäufer sollten Sie schnellstmöglich abmahnen lassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung anfordern. Gegenüber dem Verkäufer haben Sie einen Unterlassungsanspruch und im Falle des Verschuldens auch einen Schadensersatzanspruch. Sollte der Verkäufer keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und die Wiederholungsgefahr damit nicht beseitigen, so könnten Sie sich mit Hilfe einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung Abhilfe verschaffen. Dem Verkäufer würde in diesem Fall aufgegeben, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Ihren Unterlassungsanspruch ein erhebliches Ordnungsgeld zu zahlen bzw. in Ordnungshaft zu gehen.

Zwecks Formulierung einer Abmahnung und Vorformulierung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollten Sie sich unbedingt anwaltlich vertreten lassen. Von einem eigenständigen Vorgehen kann ich Ihnen aufgrund der Komplexität des Sachverhalts nur dringend abraten.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Ich wünsche Ihnen alles Gute in dieser Angelegenheit!

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


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