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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe unberechtigt ein Foto verwendet ohne die Einwilligung des Urhebers um selbst einen Artikel zu verkaufen.
Nun bekam ich von seinem Anwalt ein Schreiben.
Zum Beleg, dass es sich um das Lichtbild seines Mandaten handelt wurde eine Angebotsseite seines Internetshops beigefügt.
Das Foto habe ich allerdings nicht von seinem Internetshop kopiert (läßt sich auch nicht kopieren) sondern vom Auktionshaus dessen Auktion auch vom Mandanten ist. Jedoch beruft sich sein Anwalt auf dessen Shop.
Folgende Kosten verlangt sein Mandant.
Bildhonorar für die Verwendung eines Fotos 150,00 €
Zuschlag fehlender Nachweise der Bildquelle 150,00 €
Meinen Artikel den ich angeboten und verkauft hatte lief 3 Tage. Die Bildhonorartabelle für 2010 besagt für die einwöchige Nutzung eine Gebühr von 90,00 Euro.
Kann ich gegen diese Gebühr in Höhe von 300,00 € Einspruch einlegen?
Desweiteren muß ich eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Die aufgeführten Punkte sind mir bis auf zwei soweit auch klar und verständlich.
Punkt 1
Herr ... habe ich Auskunft zu erteilen über Handlungen gemäß Nr.1 durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über die Dauer und den Umfang der unberechtigten Verwendung des Lichtbildes.
Was besagt ein verbindlich unterzeichtetes Verzeichnis?
Punkt 2
Herr ... allen Schaden zu ersetzten, der durch Handlungen gemäß Nr. 1 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Welche Kosten können/könnten noch auf mich zukommen?
Ich bedanke mich für Ihre Mühe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
P.K
Antwort geschrieben am 14.11.2010 22:49:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 459
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Die Gebühr von € 300 ist ein Verhandlungsangebot von der Gegenseite. Sie können ein niedrigeres Angebot vorlegen, jedoch ist dann fraglich, ob sich die Gegenseite darauf einläßt.
Ein verbindlich unterzeichnetes Verzeichnis ist ein Verzeichnis, das genau auflistet, wie lange Sie welches Foto der Gegenseite ohne deren Erlaubnis auf welche Weise verwendet haben. Durch Ihre Unterschrift wird es verbindlich, d.h. Sie müssen dann damit rechnen, dass die Gegenseite es gegen Sie verwendet. Sie können dann nicht mehr so einfach behaupten, dass es fehlerhaft ist.
Sollte die Sache vor Gericht kommen, können noch die Gerichtskosten auf Sie zu kommen. Dazu noch die Kosten für den gegnerischen und eventuell für den eigenen Anwalt. Dazu natürlich noch die bereits in dem Schreiben geforderten Beträge.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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