25.01.2011 | 20:35
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
191 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Sofern dem Gegner tatsächlich die Rechte an dem Bild zustehen, stellt Ihre Handlung eine Verletzung des Urheberrechts dar. Rechtsfolgen sind ein Schadensersatzanspruch des Gegners, ein Unterlassungsanspruch sowie Ersatz der Rechtsverfolgungskosten.
Der Weg des Gegners, ein Bildhonorar sowie einen Nachweiszuschlag zu verlangen, ist nach meiner Einschätzung unüblich und rechtlich bedenklich. Sie haben schließlich keinen Vertrag geschlossen, aus dem ein Honorar geltend gemacht werden könnte.
Grundsätzlich steht dem Gegner aber ein Schadensersatzanspruch zu. Hier dürfte ein Betrag von € 300,- gerade noch realistisch sein.
Ferner kann der Gegner von Ihnen verlangen, eine sog. strafbewehrte
Unterlassungserklärung abzugeben.
Die Anwaltskosten sind überhöht, da hier
§ 97a UrhG greift. Bei unerheblichen Rechtsverletzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs kann nur ein Betrag von € 100,- zur Rechtsverfolgung verlangt werden.
Ich rate Ihnen zu folgendem Vorgehen:
Versuchen Sie, einen Vergleich mit dem Gegner zu erzielen: Schreiben Sie die Kanzlei an und teilen Sie mit, dass Sie unverzüglich einen Betrag von insgesamt € 300,- (€ 200,- als
Schadensersatz aufgrund der Verwendung des Bildes, € 100,- als Rechtsanwaltskosten) zahlen würden, wenn schriftlich versichert wird, dass damit alle Ansprüche abgegolten sind. Berufen Sie sich auf
§ 97a UrhG und teilen Sie mit, dass die geltend gemachten Anwaltskosten unstatthaft sind.
Sollte sich der Gegner darauf nicht einlassen, sollten Sie einen Berufskollegen mit Ihrer Vertretung beauftragen. Gerne steht Ihnen meine Kanzlei dafür zur Verfügung.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung auch völlig anders aussehen.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion!
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
27.01.2011 | 11:32
Ich bin entsprechend vorgegangen. Der RA antwortete mir mit dem Angebot, die Kosten auf insgesamt 380.- Euro zu reduzieren, 150 Lizenzschaden und 230.- Euro Kostenfreistellung für den RA.
Angeblich kommt § 97a Abs. 2 UrhG nicht in Betracht. Aussage war:
"Die Reduzierung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 2 UrhG gilt dann nicht, wenn die Rechtsverletzung nicht im geschäftlichen Verkehr begangen wurde. Bei einer regelmäßigen Verkaufstätigkeit - mehr als 50 Verkäufe im Jahr - kann nicht mehr von einem privaten Handel ausgegangen werden, so dass unser Mandant nicht veranlasst ist, die Kostenfreistellung auf 100,- Euro zu beschränken."
Können Sie dazu noch etwas sagen? Der Ebayaccount besteht seit 13.06.10 - ist ein privater Ebayaccount, also nicht gewerblich und es wurde ca. 40 Verkäufe seitdem dort getätigt, aber ALLES rein privat. Hätten Sie einen abschließenden Tip wie ich vorgehen sollte?
Danke!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
27.01.2011 | 14:33
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Es ist so, dass § 97a UrhG nicht bei gewerblichem Tätigwerden greift. Es handelt sich um eine Vorschrift, die im Ergebnis den Verbraucher schützen soll.
Die Grenzen zum gewerblichen Handel auf eBay sind fließend. Anhand Ihrer Schilderung gehe ich nicht von einem gewerblichen Handel aus. Anders könnte dies aussehen, wenn Sie zum Beispiel wiederkehrend gleiche Produkte verkaufen würden, dazu noch Neuware. Sollte dies nicht der Fall sein, würde ich mich an Ihrer Stelle weiter auf § 97a UrhG berufen.
Um die Sache aber endgültig aus der Welt zu schaffen und eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, könnten Sie dem Gegner noch etwas entgegenkommen, wobei ich mehr als € 350,- an Ihrer Stelle nicht anbieten würde.
Ich hoffe, Ihnen mit diesem Hinweis weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt