04.10.2009 | 22:06
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Jan B. Heidicker
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Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform keine ausführliche und persönliche Beratung ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste summarische Einschätzung des Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben und wichtiger Details kann die rechtliche Beratung anders ausfallen.
Gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst ist festzustellen, dass Ihnen die Urheberrechte an dem von Ihnen geschriebenen Buch selbstverständlich zustehen. Für die Entstehung eines Urheberrechts bedarf es keiner Registrierungsformalitäten.
Für die Sicherung Ihres Urheberrechts dahingehend, dass das von Ihnen erstellte Manuskript nicht unter anderem Namen verwendet wird, gibt es die nicht gesetzlich aber anerkannte sog. Prioritätsverhandlung. Hierbei versichert der Urheber gegenüber einem Rechtsanwalt oder einem Notar ein bestimmtes Werk selber geschaffen zu haben. Der Rechtsanwalt oder Notar nimmt sodann mit dem Tag der Prioritätsverhandlung die Erklärung sowie eine Kopie des Werkes, also in Ihrem Fall eine Kopie des Manuskripts, zu den Akten und vermerkt das Datum des Erhalts des Werkes. Sollte sodann in der Folgezeit eine Kopie des Manuskripts oder Teile davon veröffentlicht werden, so haben Sie zumindest einen Nachweis darüber, wann das Werk hinterlegt worden ist. Sollten Sie die oben genannte Prioritätsverhandlung wünschen, können Sie sich gerne auch meine Kanzlei wenden.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit bei anonymer Veröffentlichung das Werk unter Ihrem richtigen Namen in die Urheberrolle beim Deutschen Patent- und Markenamt in München eintragen zu lassen,
§ 138 UrhG i. V. m.
§ 66 UrhG. Allerdings dient diese Eintragung nicht der Sicherung oder des Nachweises des Urheberrechts, sondern führt lediglich dazu, dass die Schutzfrist auf die üblichen 70 Jahre beginnend nach dem Tod des Autors verlängert wird. Die Schutzfrist für unter Pseudonym veröffentliche Werke beträgt gem.
§ 66 I UrhG nämlich "nur" 70 Jahre beginnend mit der Veröffentlichung des Werkes.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
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mit freundlichen Grüßen
Dipl. Jur. Jan B. Heidicker
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