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Urheberrechte Baugesuchszeichnungen bei Insolvenz


| 23.10.2007 18:43 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter




An die Ratgebenden!

Architektenrecht, Urheberrecht für Baugesuchszeichnungen.

Die Firma HH GmbH hat im August 2007 Insolvenz angemeldet. Ich war als Bauleiter und Kalkulator in dieser Firma tätig. Ab den 01.10.2007 bin ich arbeitslos und werde ab den 01.11.2007 in die Selbstständigkeit starten, als Bauplaner (Architekt) und Baubetreuer.
Die Firma HH GmbH hat vor dem Insolvenzantrag für die Familie FF ein Baugesuch gefertigt (eine Kopie des Baugesuches mit der Unterschrift der Firma HH GmbH als Baugesuchfertiger liegt nicht vor). Dies kann jedoch von der Familie FF und von mir bestätigt werden. Einen Tag nach dem Insolvenzantrag der Firma HH GmbH hat der Geschäftsführer der Firma HH GmbH ein Bauingenieur-Büro HHHH als selbstständiger Bauingenieur gegründet. Das Baugesuch für die Familie FF erhielt daraufhin die Unterschrift des angeblichen Planfertiges Bauingenieur-Büro HHHH.
(Inhaltlich gab es Keine Änderungen am Baugesuch)
Kopie des Baugesuches des Bauingenieur-Büros HHHH liegt vor.
Gleichzeitig wurde ein HOAI Vertrag Phase 1 bis 9 aufgesetzt zwischen der Familie FF und dem Bauingenieur-Büro HHHH.
Kopie des HOAI Vertrages liegt vor. Die Familie FF hat keinerlei Unterschrift geleistet, weder auf den diversen Baugesuchen, und auch nicht auf den HOAI Vertrag.

Der Familie FF war die Sachlage sehr suspekt, da kein Vertrauen mehr zum Geschäftführer der Firma HH GmbH und dann natürlich zum Chef des Bauingenieurs-Büro HHHH bestand (alles die gleiche Person).
Aus diesem Grund hat sich die Familie FF an mich gewendet, da ich ja nun bald selbstständig bin, und die gleich Qualifikation wie das Bauingenieur-Büro HHHH habe.
Ich soll das Baugesuch einreichen und den Bau betreuen.

Die Familie FF gefallen die Pläne des Baugesuches sehr gut und wollen ihr Haus genauso haben.

Frage: Wenn ich das Baugesuch für die Familie FF einreiche (ohne inhaltliche Änderungen), kann dann das Bauingenieur-Büro HHHH gegen mich rechtlich vorgehen und wenn ja mit welchen Konsequenzen.

Frage: Ist es sinnvoll (falls überhaupt erforderlich), dass die Familie FF dem Bauingenieur-Büro HHHH das Baugesuch für XX Euro abkauft oder soll die insolvente Firma HH GmbH den Betrag XX Euro bekommen. Die Insolvenz der Firma HH GmbH ist eröffnet worden und noch nicht abgeschlossen. Der Insolvenzverwalter weiß natürlich noch nichts.

Ich weiß nicht, wie ich vorgehen soll.

Mit freundlichen Grüßen der Ratsuchende


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Insolvenz
23.10.2007 | 20:33

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
782 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Dem Architekten steht an dem gefertigten Baugesuch ein Urheberecht zu. Dieses kann auch nicht übertragen werden. Allerdings ist hiervon das Nutzungsrecht an dem Baugesuch zu unterscheiden. Im Rahmen eines Angestellten- oder Dienstverhältnis steht das Nutzungsrecht in der Regel dem Unternehmen zu, welches den Architekten beschäftigt.

Nach der allgemeinen Zweckübertragungslehre (vgl. § 31 UrhG), nach der ein Urheber vertraglich im Zweifel nicht mehr Nutzungsrechte einräumt, als zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich, übertragt der Architekt an seinen Arbeitgeber das Nutzungsrechte in dem Maße in dem es zur Erfüllung des Vertrages mit dem Bauherren erforderlich ist. (Jagenburg, NJW 1997 Heft 35, 2290.

Dieses Nutzungsrecht besteht auch dann fort, wenn eine Gesellschaft aufgelöst wird. (BGH NJW 1995, 3252 = ZfBR 1995, 81)
Im Rahmen einer Insolvenz geht die Verwaltungs- und Verfügungsmacht gem. § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Danach übt der Insolvenzverwalter das entsprechendes Nutzungsrecht über das Baugesuch weiter aus. Das Urheberrecht verbleibt bei dem Architekten.

Nach Ihren Angaben nutzt das Bauingenieur-Büro HHHH ohne Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter den Entwurf für das betreffende Baugesuch und greift damit in die Rechtsposition des Insolvenzverwalters ein. Problematisch ist allerdings, inwieweit die Urheberschaft und das Nutzungsrecht sich bei der insolventen Gesellschaft feststellen lässt, da keinerlei Dokumentation vorhanden ist.

Insoweit empfehle ich Ihnen bzw. Ihren Auftraggebern sich an den Insolvenzverwalter zu wenden und ihm die Situation darzustellen. Der Insolvenzverwalter kann dann im Rahmen der Verwertung der Masse das Nutzungsrecht gegen eine Vergütung auf Sie bzw. die Bauherren veräußern. Allerdings muß hierbei im Vorfeld geklärt werden, dass das Nutzungsrecht auch der insolventen Gesellschaft zustand, was durch Zeugenbeweis erfolgen kann.

Zu beachten ist auch, dass der Urheberrechtsschutz des Architekten bewirkt, dass das relevante Erscheinungsbild und die Gesamtkonzeption nicht maßgebend beeinträchtigt oder geändert werden darf.

Soweit Sie die Nutzungsrechte an dem Baugesuch von dem Insolvenzverwalter erworben haben, bedeutet dies auch, dass dem Bauingenieur-Büro HHHH ein entsprechendes Nutzungsrecht nicht zusteht. Da die Bauherren das Bauingenieur-Büro HHHH nicht beauftragt hat, ergibt sich auch keine Vergütungsanspruch.

Soweit sich bei der Anfrage mit dem Insolvenzverwalter Schwierigkeiten ergeben sollten, empfehle ich einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Nachfrage vom Fragesteller 24.10.2007 | 11:08

An die Ratgebenden!
Zusatzfrage

Architektenrecht, Urheberrecht für Baugesuchszeichnungen.

Der neue Sachstand ist, dass die Familie FF im Besitz des Textteils des Baugesuches der Firma HH GmbH ist, insoweit muss ich mich verbessern und eine Dokumentation gemäß Ihres Schreiben ist vorhanden.
Gesetzt den Fall die Familie FF erwirbt das Nutzungsrecht für ihr Baugesuch von der Firma Bauingenieur-Büro HHHH. Inwieweit können der Familie FF dann noch Forderungen des Insolvenzverwalters der HH GmbH entstehen? (In dem Fall, dass der Insolvenzverwalter von den Vorgängen erfährt – Fasst unmöglich aber …………).
Die Frage zielt darauf hin, dass die Familie FF gegenüber dem Bauingenieur-Büro HHHH die bessere Verhandlungsposition hat, um den Betrag XX Euro für das Nutzungsrecht des Baugesuches gering zu halten.

Ein Urheberrecht besteht nach Ihrer Aussage in jeden Fall, ich gehe davon, dass das Urheberrecht personenbezogen ist und unabhängig von der jeweiligen Firma des Arbeitnehmers bzw. es bezieht sich immer auf die Person, welche die Unterschrift als Planverfasser auf dem Baugesuch tätigt.
Welche Forderungen können der Familie FF aus dem Urheberrecht entstehen, wenn sie das Nutzungsrecht erworben hat, egal ob von der Firma Bauingenieur-Büro HHHH oder vom Insolvenzverwalters der HH GmbH.

Mit freundlichen Grüßen der Ratsuchende

Ergänzung vom Anwalt 29.10.2007 | 21:40

Sehr geehrter Ratsuchender, der Insolvenzverwalter könnte in Kenntnis der Übertragung der Nutzungsrechte diesen Vertrag anfechten und von der HH GmbH den Erlös herausverlangen. Gegenüber der Familie FF könnte er die Nutzungsrechte zurückverlangen, was jedoch wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, da diese für das betreffende Baugesuch schon verwendet wurden. Allerdings besteht dann die Gefahr, daß der Insolvenzverwalter eine Entschädigung verlangt, deren Höhe ich allerdings nicht abschätzen kann. Soweit Sie weiteren Beratungsbedarf haben, stehe ich gerne zur Verfügung. Mit besten Grüßen Marcus Schröter Rechtsanwalt und Immobilienökonom
Ergänzung vom Anwalt 29.10.2007 | 21:43

Das Urheberrecht besteht in jedem Fall und bleibt auch bestehen. Eine Forderung aus dem Urheberrecht könnte allenfalls dann entstehen, wenn das betreffende Werk stark abgeändert wird und der Urheber eine entsprechende Veränderung untersagt. Die Nutzung des Werkes ist jedoch aufgrund der Nutzungsrechte, soweit diese erworben werden, zulässig. Forderungen aus dem Urheberrecht kann nur der Urheber selber geltend machen.
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