23.10.2007 | 20:33
Antwort
von
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
782 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Dem Architekten steht an dem gefertigten Baugesuch ein Urheberecht zu. Dieses kann auch nicht übertragen werden. Allerdings ist hiervon das Nutzungsrecht an dem Baugesuch zu unterscheiden. Im Rahmen eines Angestellten- oder Dienstverhältnis steht das Nutzungsrecht in der Regel dem Unternehmen zu, welches den Architekten beschäftigt.
Nach der allgemeinen Zweckübertragungslehre (vgl.
§ 31 UrhG), nach der ein Urheber vertraglich im Zweifel nicht mehr Nutzungsrechte einräumt, als zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich, übertragt der Architekt an seinen Arbeitgeber das Nutzungsrechte in dem Maße in dem es zur Erfüllung des Vertrages mit dem Bauherren erforderlich ist. (Jagenburg, NJW 1997 Heft 35, 2290.
Dieses Nutzungsrecht besteht auch dann fort, wenn eine Gesellschaft aufgelöst wird. (BGH
NJW 1995, 3252 =
ZfBR 1995, 81)
Im Rahmen einer Insolvenz geht die Verwaltungs- und Verfügungsmacht gem.
§ 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Danach übt der Insolvenzverwalter das entsprechendes Nutzungsrecht über das Baugesuch weiter aus. Das Urheberrecht verbleibt bei dem Architekten.
Nach Ihren Angaben nutzt das Bauingenieur-Büro HHHH ohne Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter den Entwurf für das betreffende Baugesuch und greift damit in die Rechtsposition des Insolvenzverwalters ein. Problematisch ist allerdings, inwieweit die Urheberschaft und das Nutzungsrecht sich bei der insolventen Gesellschaft feststellen lässt, da keinerlei Dokumentation vorhanden ist.
Insoweit empfehle ich Ihnen bzw. Ihren Auftraggebern sich an den Insolvenzverwalter zu wenden und ihm die Situation darzustellen. Der Insolvenzverwalter kann dann im Rahmen der Verwertung der Masse das Nutzungsrecht gegen eine Vergütung auf Sie bzw. die Bauherren veräußern. Allerdings muß hierbei im Vorfeld geklärt werden, dass das Nutzungsrecht auch der insolventen Gesellschaft zustand, was durch Zeugenbeweis erfolgen kann.
Zu beachten ist auch, dass der Urheberrechtsschutz des Architekten bewirkt, dass das relevante Erscheinungsbild und die Gesamtkonzeption nicht maßgebend beeinträchtigt oder geändert werden darf.
Soweit Sie die Nutzungsrechte an dem Baugesuch von dem Insolvenzverwalter erworben haben, bedeutet dies auch, dass dem Bauingenieur-Büro HHHH ein entsprechendes Nutzungsrecht nicht zusteht. Da die Bauherren das Bauingenieur-Büro HHHH nicht beauftragt hat, ergibt sich auch keine Vergütungsanspruch.
Soweit sich bei der Anfrage mit dem Insolvenzverwalter Schwierigkeiten ergeben sollten, empfehle ich einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller
24.10.2007 | 11:08
An die Ratgebenden!
Zusatzfrage
Architektenrecht, Urheberrecht für Baugesuchszeichnungen.
Der neue Sachstand ist, dass die Familie FF im Besitz des Textteils des Baugesuches der Firma HH GmbH ist, insoweit muss ich mich verbessern und eine Dokumentation gemäß Ihres Schreiben ist vorhanden.
Gesetzt den Fall die Familie FF erwirbt das Nutzungsrecht für ihr Baugesuch von der Firma Bauingenieur-Büro HHHH. Inwieweit können der Familie FF dann noch Forderungen des Insolvenzverwalters der HH GmbH entstehen? (In dem Fall, dass der Insolvenzverwalter von den Vorgängen erfährt – Fasst unmöglich aber …………).
Die Frage zielt darauf hin, dass die Familie FF gegenüber dem Bauingenieur-Büro HHHH die bessere Verhandlungsposition hat, um den Betrag XX Euro für das Nutzungsrecht des Baugesuches gering zu halten.
Ein Urheberrecht besteht nach Ihrer Aussage in jeden Fall, ich gehe davon, dass das Urheberrecht personenbezogen ist und unabhängig von der jeweiligen Firma des Arbeitnehmers bzw. es bezieht sich immer auf die Person, welche die Unterschrift als Planverfasser auf dem Baugesuch tätigt.
Welche Forderungen können der Familie FF aus dem Urheberrecht entstehen, wenn sie das Nutzungsrecht erworben hat, egal ob von der Firma Bauingenieur-Büro HHHH oder vom Insolvenzverwalters der HH GmbH.
Mit freundlichen Grüßen der Ratsuchende
Ergänzung vom Anwalt
29.10.2007 | 21:40
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Insolvenzverwalter könnte in Kenntnis der Übertragung der Nutzungsrechte diesen Vertrag anfechten und von der HH GmbH den Erlös herausverlangen. Gegenüber der Familie FF könnte er die Nutzungsrechte zurückverlangen, was jedoch wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, da diese für das betreffende Baugesuch schon verwendet wurden. Allerdings besteht dann die Gefahr, daß der Insolvenzverwalter eine Entschädigung verlangt, deren Höhe ich allerdings nicht abschätzen kann.
Soweit Sie weiteren Beratungsbedarf haben, stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter Rechtsanwalt und Immobilienökonom
Ergänzung vom Anwalt
29.10.2007 | 21:43
Das Urheberrecht besteht in jedem Fall und bleibt auch bestehen. Eine Forderung aus dem Urheberrecht könnte allenfalls dann entstehen, wenn das betreffende Werk stark abgeändert wird und der Urheber eine entsprechende Veränderung untersagt. Die Nutzung des Werkes ist jedoch aufgrund der Nutzungsrechte, soweit diese erworben werden, zulässig. Forderungen aus dem Urheberrecht kann nur der Urheber selber geltend machen.