Ich möchte ein T-Shirt mit einem am Computer erstellten Stadtpanorama von Berlin auf den Markt bringen.
Auf dem erstellten Bild sind der Schriftzug „Berlin", einige Hochhäuser und zahlreiche bekannte Sehenswürdigkeiten zu sehen, u.a. das Brandenburger Tor, der Fernsehturm am Alexanderplatz und das Reichstagsgebäude. Die Gebäude werden als einfarbige Silhouetten dargestellt und willkürlich auf dem Motiv platziert. Sie werden nicht (gegenseitig zu 100%) maßstabsgetreu dargestellt. Insgesamt befinden sich 14 Gebäude auf dem Motiv.
Nun zu meiner Frage: Darf dieses Motiv ohne Einverständnis (z.B. von den Sehenswürdigkeiten) gewerblich verkauft werden? Fällt ein solches Motiv unter die Panoramafreiheit oder gelten die einzelnen Sehenswürdigkeiten nur als Beiwerk des gesamten Motivs?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 26.09.2011 12:20:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich benötigen Sie für die Anfertigung und Verwertung von Abbildungen von Gebäuden und sonstigen Sehenswürdigkeiten kein Einverständnis des Urhebers oder Eigentümers des Gebäudes. Voraussetzung ist lediglich, dass sich die Abbildung auf die von einem öffentlichen Verkehrsweg aus sichtbare Ansicht des Gebäudes beschränkt ("äußere Ansicht"). Sollte das Bauwerk urheberrechtlichen Schutz genießen, ergibt sich dieses auch Panoramafreiheit genannte Recht aus § 59 Abs.1 UrhG, es erstreckt sich aber auch auf alle anderen Gebäude wie z.B. die einfachen Hochhäuser (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1989, Az.: I ZR 54/87).
§ 59 UrhG umfasst dabei ausdrücklich auch die Vervielfältigung per (Computer-)Grafik. Auch die geplante Abänderung der Größe bzw. Größenverhältnisse ist erlaubt und verstößt nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 UrhG.
Nach Ihrer Schilderung kann daher davon ausgegangen werden, dass Sie sich für die geplante Verwertung auf die Panoramafreiheit berufen können und kein Einverständnis der Rechteinhaber an den Bauwerken benötigen. Ob daneben auch § 57 UrhG (Unwesentliches Beiwerk) greift, kann ohne Kenntnis des Motivs nicht abschließend beurteilt werden. Wenn die Gebäude aber lediglich als einfarbige Silhouetten im Rahmen des Stadtpanoramas dargestellt werden, spricht je nach Gestaltung einiges dafür, dass auch § 57 UrhG einschlägig ist.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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