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Frage geschrieben am 21.11.2006 21:48:00

Urheberrecht: wissenschaftl. Auswertungen/Abbildungen

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2995
Sehr geehrte Damen und Herren,

als Stipendiatin ohne Arbeitsvertrag (ohne spez. Auflagen) habe ich an einer bayerischen Hochschule eine Doktorarbeit abgebrochen. Die von mir gemessenen Original-Daten habe ich dem Professor übergeben, jedoch noch nicht die von mir erstellten Auswertungen und Abbildungen. Er möchte diese an einen Dritten weitergeben, der damit weiter arbeiten soll und die ausgewerteten Daten vermutlich unter seinem Namen publizieren wird. Der Professor droht nun mit der Rechtsabteilung und hat mir eine Frist gesetzt, bis zu der ich ihm mitgeteilt haben muss, wann ich die Auswertungen zuschicken werde. Da mir in nächster Zeit die Zeit fehlt die ausgewerteten Daten zu publizieren, habe ich auch keinen Beweis, dass sie von mir stammen!

Meine Fragen lauten nun: Wem gehören die von mir erstellten Auswertungen: dem Professor, dem Lehrstuhl oder der Uni? Muss ich dem Professor meine Arbeit überlassen? Ist die Frist in Ordnung?

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen!


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 21.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 21.11.2006 23:25:57
Rechtsanwältin Johanna Feuerhake
Geiststraße 2, 37073 Göttingen, Tel: 0551 53 11 924, Fax: 0551488 59 51
Zivilrecht, Medienrecht, Internetrecht, Domainrecht, Urheberrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer kurzen Sachverhaltsschilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie unten folgt. Beachten Sie bitte dabei, daß weitere, andere Sachverhaltdetails zu einer differierenden rechtlichen Bewertung führen könnten:

Wem gehören die von mir erstellten Auswertungen: dem Professor, dem Lehrstuhl oder der Uni? Muss ich dem Professor meine Arbeit überlassen? Ist die Frist in Ordnung?

Wenn Sie an den Auswertungen ein Urheberrecht haben und anderen Personen keine Nutzungsrechte von Ihnen eingeräumt wurden, dann „gehören“ die Auswertungen Ihnen. Sie müssen sie nicht überlassen und die Fristsetzung ist nicht in Ordnung.

Dazu müßte es sich bei den Auswertungen um Werke im Sinne des Urhebergesetzes handeln. Diese Frage regelt für wissenschaftliche Werke § 2 Absatz 1 UrhG. Wissenschaftliche Werke sind urheberrechtlich geschützte Werke, wenn sie Schöpfungshöhe haben. Dies ist der Fall, wenn sie eine persönliche Schöpfung sind, einen individuellen geistigen Inhalt und eine gewisse Gestaltungshöhe aufweisen. Hier genügt ein Minimum an Gestaltungshöhe, so daß sogar Gebrauchsanweisungen und Kataloge geschützt sind, die man dann als „kleine Münze“ bezeichnet, da diese gerade eben ein Minimum an Gestaltungshöhe erreichen.

Bei der Auswertung der Originaldaten, gehe ich davon aus, daß Sie diese als Wissenschaftlerin persönlich gewichtet und zusammengefaßt und dabei Ihre wissenschaftlichen Kenntnisse angewandt haben. Ist dies der Fall, ist davon auszugehen, daß die Auswertungen Werksqualität besitzen, obwohl es sich noch nicht um eine fertige Doktorarbeit handelt.

Hinsichtlich der Abbildungen gilt folgendes: In Nr. 7 des § 2 Absatz 1 UrhG werden auch Darstellungen geschützt, womit auch Darstellungen einfacher wissenschaftlicher Sachverhalte gemeint sind. Das heißt, die Abbildungen genießen ebenfalls den Schutz des Urhebergesetzes, wenn es sich zum Beispiel um medizinische Schaubilder oder Modelle von Maschinen handelt.

Falls es sich bei den Abbildungen um Fotos handelt:
Fotos sind über das Urhebergesetz geschützt, wenn diese eine gewisse Schöpfungshöhe enthalten, ansonsten hat der Fotograf der Fotos Leistungsschutzrechte, die sich vom Urheberrecht im wesentlichen nur in den Schutzfristen unterscheiden. (Das Urheberrecht gilt über den Tod hinaus; es schützt das Werk bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Bei Lichtbildern sind es nur 50 Jahre nach der Herstellung.)

Daher gilt grundsätzlich, daß sie als Urheberin der Auswertungen und Abbildungen die alleinigen Rechte an diesen haben. Dies gilt auch bei Dissertationen. Hier bleibt der Doktorand der Rechtsinhaber und es wird nicht die Universität, der Lehrstuhl oder der Professor.

Da Sie nicht angestellt waren, sind die Grundsätze über Arbeitnehmererfindungen nicht anwendbar, bei denen es eventuell zu Nutzungsrechten des Arbeitgebers kommen kann.

Intensiv zu prüfen und zu recherchieren ist jedoch, ob im Rahmen der Aufnahme der Promotionstätigkeit Vereinbarungen getroffen wurden, in denen eine Einräumung von Nutzungsrechten an Ihren Ergebnissen und auch Zwischenergebnissen stattgefunden hat.

Gibt es keine Regelung zwischen Ihnen, der Universität oder dem Professor über diese Frage, haben sie nie anderen Rechte eingeräumt. Zur Rechtsübertragung würde allerdings eine mündliche Vereinbarung reichen. (§ 40 UrhG ist hier nicht anwendbar. Dieser legt fest, daß ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, der Schriftform bedarf. Da Ihnen jedoch Originaldaten zur Verfügung gestellt und ein Dissertationsthema vereinbart wurde, die Sie in Ihrer Doktorarbeit verwerten sollten, war das künftige Werk ausreichend konkretisiert und Schriftform nicht erforderlich.)

Als letztes bestände noch die Möglichkeit, daß im Rahmen Ihrer Förderung Regelungen getroffen wurden, in dem Sinne, daß im Falle eines Abbruchs der Dissertation aufgrund der Förderung die Rechte an den bisherigen Teilergebnissen, an die Universität, den Lehrstuhl oder den Professor übergehen.
Hier sollten Sie Ihre Unterlagen durchgehen und eventuelle Vereinbarungen bei der Stipendiumserteilung überprüfen. Ist dies auch nicht der Fall, hat niemand anderes als Sie die Nutzungsrechte.

Ich hoffe, Ihnen so eine erste Einschätzung für Ihr rechtliches Problem gegeben und Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,
Johanna Feuerhake
Rechtsanwältin
Lilienthalstraße 12
37073 Göttingen
www.johannafeuerhake.de

P.S.:
Bedenken Sie bitte, daß für eine umfassende und verbindliche Beratung eine intensive Sachverhaltsrecherche notwendig ist. Dies kann im Rahmen einer Onlineberatung nur äußerst schwer geleistet werden.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.11.2006 00:15:44

Sehr geehrte Frau Feuerhake,

vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen!

Ich habe keinen anderen Personen Nutzungsrechte über die von mir gesammelten Daten und Auswertungen erteilt, und das Stipendium hatte keine Auflagen und regelt auch keine Vorgehensweise bei einem Abbruch der Doktorarbeit. Ich habe mich erkundigt und von Seiten des Stipendiumsgeber werden keine Ansprüche an mich gestellt.
In den 4 Jahren, die ich für den Professor gearbeitet habe, habe ich 3 1/2 Jahre auf Sipendiumsbasis gearbeitet (u. u.a. für ihn Praktika und Seminar betreut, wobei ich das als Stipendiat nicht hätte tun müssen u. dürfen). Allerdings habe ich auch 6 Monate (für mehr reichte das Geld des Lehrstuhls nicht) zwischendurch einen Arbeitsvertrag nach BAT gehabt (§9 Schweigepflicht ...Die Angestellte hat auf Verlangen des Arbeitgebers dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen...usw....herauszugeben).

Bedeutet das, dass ich die Ergebnisse, die ich in den 6 Monaten gesammelt habe, herausgeben muss, oder muss ich dadurch meine ganze Arbeit (während der restlichen 3 1/2 Jahre erzielt) abtreten?

Vielen Dank und viele Grüße!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.11.2006 15:26:52

Sehr geehrte Ratssuchende,
Ihre ergänzende Nachfrage ändert die Sachlage. In der Zeit, in der Sie an der Universität beschäftigt waren, kommen die Regelungen des § 43 UrhG zur Anwendung.
Dies bedeutet zwar, daß Sie weiterhin Urheberin bleiben. Allerdings wird angenommen, daß wenn ein Werk in Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen wurde, in der Regel die zur vertragsgemäßen Werkverwertung erforderlichen Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen stillschweigend auf den Dienstherrn übergehen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn zum Berufsbild Ihrer Anstellung das Verfassen der wissenschaftlichen Arbeit nicht gehörte und dies eher eine Nebentätigkeit war.
War die Arbeit an der Dissertation nicht von der Tätigkeitsbeschreibung in Ihrem Arbeitsverhältnis erfaßt, kann keine stillschweigende Rechtseinräumung angenommen werden. Dies wird durch das Argument der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 GG noch verstärkt, dessen Schutz Sie auch als Doktorantin genießen. Dieser verhindert auch, daß Sie einer Anbietungspflicht der Hochschule gegenüber unterliegen, nach der Sie diese zuerst Ihre Ergebnisse anbieten müssen, bevor sie dies an anderer Stelle tun.
Häufig regeln Arbeitsverträge diese schwierige und fast nicht geregelte Frage deswegen zur Klarstellung. Bitte überprüfen Sie Ihren.
Sind Ihre Auswertungen nicht anders als Arbeitsergebnisses zu interpretieren, hat Ihr Arbeitgeber an den Ergebnisse aus dem halben Jahr Beschäftigung die zur Werksverwertung erforderlichen Nutzungsrechte. Sie haben bei Veröffentlichung eines Werkes, wo Ihre Auswertungen genutzt werden,einen Anspruch auf Benennung als Miturheberin über § 24 HRG bzw. § 13 UrhG.
Die Praxis der urheberrechtlichen Nutzung und Verwertung wissenschaftlicher Werke ist diffizil. Probleme können hier durch gängige Übung und damit der Behauptung stillschweigender Vereinbarungen bestehen. Positiv ist, daß Sie zur Zeit als Stipendiatin unabhängig waren.
Allerdings müssen Sie auch Bedenken, daß an den von Ihnen erstellten Auswertungen eventuell eine Miturheberschaft des Erstellers der Originaldaten bestehen kann, wenn Auswertung und Originaldaten nicht getrennt verwertet werden können. In diesem Fall steht allen Miturhebern nach § 8 UrhG das Recht zur Verwertung gemeinsam zu.
Sie dürfen Ihre Einwilligung dann nicht wider Treu und Glauben verweigern.

Sollte es zu einem Konflikt mit der Rechtsabteilung der Hochsschule kommen, stehe ich Ihnen gerne über den Weg einer Mandatserteilung zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
Johanna Feuerhake



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