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Frage geschrieben am 17.04.2009 18:58:56

Urheberrecht und Schadenersatz

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1278
Guten Abend!

Ich besitze im Internet einen Blog (Weblog), in dem ich in bewusst anonymisierter Form über eine unangenehme und peinliche Phase meines Lebens sehr offen berichte.

Durch eine Indiskretion konnte ein Dritter den Inhalt (= viele lange Texte...) dieses Blogs allerdings eindeutig MIR zuordnen. Dieser Mensch kopierte alle darin enthaltenen Beiträge, druckte sie aus und legte sie nun im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens einem ausländischen Gericht vor, um mich als Person zu diskreditieren.

Hinzuzufügen ist, dass ich in diesem Sorgerechtsverfahren grundsätzlich gar keine Rolle spiele. Ich bin lediglich der neue Freund der Ex-Frau dieses oben erwähnten Dritten, lebe mit ihr aber nicht zusammen.

Nun meine Frage:
Die Texte bzw. Blogbeiträge unterliegen ja meinem Urheberrecht. Besagter Dritter hat sie kopiert und für seine Zwecke weiterverwendet bzw. zweckentfremdet, d.h. in ein gerichtliches Verfahren eingeführt. Ist ein solches Vorgehen grundsätzlich legitim (z.B. infolge einer Art "berechtigten Interesses"...), oder habe ich ggf. einen Anspruch auf Schadenersatz?

Ich muss dazu sagen, dass mir aus einem anderen Blog schon einmal jemand zwei Texte geklaut und anschließend an einer anderen Stelle im Internet veröffentlicht hat. Damals war ich vor Gericht erfolgreich und erstritt pro geklautem und fremdveröffentlichtem Beitrag 84 Euro. Doch diesmal liegt der Fall ja etwas anders.

Bitte verstehen Sie, dass ich aufgrund der unterstellten Einfachheit des Falles meinen finanziellen Einsatz auf ein Minimum beschränke.

Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

R.H.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 17.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 17.04.2009 20:05:00
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,


letztlich liegt der Fall auch hier nicht anders.

Das Herauskopieren von Texten ohne Einwilligung des Urhebers stellt ein Vergehen dar, dass neben der Unterlassung auch Schadensersatzansprüche nach sich zieht. Beim Schadensersatz könnte allenfalls problematisch werden, die Höhe des Schadens zu beziffern.

Insoweit kann sich der Dritte auch nicht auf ein berechtigtes Interesse berufen, da Sie auf das Sorgerecht des Kindes nach Ihren Angaben ja gar keinen Einfluss haben.

Insoweit kann sogar neben der Verletzung nach Urheberrecht dann die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht kommen, was aber dann auch vom Inhalt und Art der Verwendung abhängt.

Hier sollten Sie die Texte ebenso genau wie die Verwendung anwaltlich prüfen lassen und dann Ihre Ansprüche durchsetzen.


Bitte haben Sie Verständnis, dass ich aufgrund der Einfachheit des Falles auch meine Antwort dann insoweit beschränke.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.04.2009 15:54:40

Guten Tag, Frau True-Bohle...

Mir stellen sich noch ein paar Fragen. Vielleicht wären Sie so freundlich, darauf noch kurz einzugehen.

Ich habe nun konkrete Nachweise für die Urheberrechtsverletzungen und beabsichtige, den Herrn auf Schadenersatz zu verklagen.

1. Welches Gericht ist örtlich und sachlich zuständig? Das Gericht meines Wohnsitzes? Oder das Gericht am Wohnsitz des künftig Beklagten? Letzteres könnte problematisch werden, da der Beklagte offiziell ins benachbarte Ausland verzogen und in Deutschland nicht mehr polizeilich gemeldet ist. Allerdings arbeitet er nach wie vor vier Tage pro Woche in Deutschland, hat hier auch ein Büro bei seinem Arbeitgeber (Adresse ist mir bekannt). Ich denke hier an § 177 ZPO. Es geht um weniger als 5000 Euro (zuständigkeit des Amtsgerichts?).

2. Da ich aus einem früheren Studium noch rechtliche Kenntnisse habe, möchte ich auf die Vertretung durch einen Anwalt zunächst verzichten. Allerdings bin ich in der ZPO nicht gerade fit. Ich traue es mir aber durchaus zu, eine Klageschrift zu formulieren. Habe ich dabei irgendeine wichtige Formalie zu beachten? Wenn sie fertig ist - was mache ich dann mit ihr? Dem zuständigen Gericht zukommen lassen bzw. dort zu Protokoll nehmen lassen?

3. Falls ich doch einen Anwalt hinzuziehe und mich vertreten lasse: bleibe ich dann automatisch auf den Anwaltskosten sitzen, auch wenn ich vor Gericht obsiege? Oder lastet das Gericht in seiner Kostenentscheidung diese Kosten dann (automatisch?) dem unterlegenen Beklagten auf?

Abgesehen davon möchte ich Sie - gerade jetzt zum Wochenende! - nicht weiter belästigen.

Freundliche Grüße,

R.H.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.04.2009 17:48:29

Sehr geehrter Ratsuchender,

sofern es nicht um mehr als 5000 EUR geht, wird das Amtsgericht zuständig sein, wobei § 177 ZPO die Zustellung, nicht den Gerichtsstand regelt. Hier könnten Sie nach § 32 ZPO versuchen, die Zuständigkeit des Amtsgerichts Ihres Wohnsitzes zu begründen.

Die Formalien einer Klageschrift sind in § 253 ZPO geregelt. Diese sind einzuhalten.

Sofern Sie gewinnen, wird die Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten ergehen; gleichwohl haften Sie aber gegenüber "Ihrem Anwalt" nach der Regeln des Auftrags für die Kosten, falls bei der Gegenseite nichts zu holen ist.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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