364.854
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
202 Besucher online
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook

Urheberrecht für eine 1915 erschienene Publikation


09.05.2012 16:10 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Weber


| in unter 1 Stunde

Kann ich das von meinem Großvater geerbte "Kriegsgebetbüchlein für katholische Soldaten", 291. bis 300. Tausend,
erschienen im J.P.Bachem Verlag Feb. 1915 ,
imprimi permittitur Coloniae 2. Nov. 1914,
im Internet veröffentlichen als digitale Kopie?
Der Verlag existiert noch.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 143 weitere Antworten zum Thema:
Urheberrecht
09.05.2012 | 16:30

Antwort

von

Rechtsanwalt Robert Weber
511 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Entscheidend ist das Todesjahr des Autors. Wenn der Autor länger als 75 Jahre tot ist, können Sie es veröffentlichen.

Ich rege an, den Verlag zu fragen, ob das Buch noch urheberrechtlich geschützt ist.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Nachfrage vom Fragesteller 09.05.2012 | 18:09

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
diese Tatsache war mir bekannt.
In diesem Fall gibt es jedoch keinen ausdrücklich genannten Autor, sondern nur einen Herausgebeer, das "katholische Garnisonspfarramt in Cöln", von dem ich annehme, das es nicht mehr existiert.
Die Frage war also was ist mit Druckschriften, für die es keinen Verfasser gibt, sondern nur eine Einrichtung?
Mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 09.05.2012 | 22:56

Sehr geehrter Ratsuchender,

auch wenn als Verfasser eine juristische Person (also eine Einrichtung wie das Amt) genannt ist, muß es zwingend eine natürliche Person (=Mensch) oder Personengruppe geben, die das Buch geschaffen hat.

Ich kann daher nur erneut anregen, den Verlag wegen eines möglichen urheberrechtlichen Schutzes zu kontaktieren.

Die Frist beträgt übrigens 70 Jahre, es ist mir ein Tippfehler unterlaufen.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Robert Weber
Berlin

511 Bewertungen
FACHGEBIETE
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht