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Urheberrecht bei nach Screenshot gemaltem Bild


| 12.08.2011 18:27 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Musiol




Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

mich beschäftigt folgende Frage.

Ich zeichne in meiner Freizeit Bilder zu privaten Zwecken. Nun bin ich angesprochen worden, bei einem gemeinnützigen Verein eine kleine Ausstellung zu gestalten.

Zuweilen entstehen die Bilder nach einem konkreten Motiv und zwar nach dem Screenshot aus einem Film. Legt man das Bild und den Screenshot nebeneinander, ist die Verwandtschaft in der Situation (z.B. Raumeindruck, Köperhaltung, ähnliche Farben) erkennbar. Bei dem gezeichneten Bild handelt es sich um eine vollständig selbst angefertigte Arbeit, nicht "durchgepaust" o.ä., sondern vom ersten bis zum letzten Strich selbst gemalt - nur eben nach dem Motiv des Screenshots.

Ist es urheberrechtlich unbedenklich, so etwas auszustellen und muss die gedankliche Quelle (im Sinne eines künstlerischen Zitats) angegeben werden?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 143 weitere Antworten zum Thema:
Urheberrecht Bild
12.08.2011 | 20:13

Antwort

von

Rechtsanwalt Stefan Musiol
44 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre interessante Frage, die ich Ihnen gerne im Rahmen dieser Erstberatung beantworte.

1.
Das Urheberrecht für Filme und Filmsequenzen richtet sich vor allem nach dem Recht des Filmschaffenden (§ 94 UrhG) oder dem Recht an Filmsequenzen (§ 95 UrhG).

Im Rahmen dieser Vorschriften sind nur filmische Bildfolgen, also auch Filmausschnitte erfassst: BGH, Urteil vom 20. 12. 2007 - I ZR 42/ 05 zu Stefan Raab.

Ein Standbild ist aber keine Bildfolge. Es kann also nur wie eine Fotografie bzw. ein Lichtbild gemäß § 72 UrhG geschützt sein.

Dazu müsste die Darstellung der Personen in der Art ihrer Kleidung und der Kameraposition Werkqualität haben, da Sie das Standbild nicht kopieren, sondern nur seine Eigenschaften übernehmen.

Da ein Film in der Regel über die Bewegung der Bilder Werkqualität erhält, dürfte dies in der Regel zu verneinen sein, sofern Sie keine speziell gestaltete Kleidung oder eine für den Film besonders eigentümliche, eigens geschaffene Darstellung (z.B. Stuntszene) übernehmen, die für sich Werkqualität hat.

Zudem erlöschen die Film- und Bildrechte nach 50 Jahren (§§ 72 Abs. 3, 94 Abs. 3 UrhG). Ältere Szenen können also in jedem Fall in Kopie dargestellt werden.

Wenn Sie aus einer Sequenz nur erkennbar eine Anregung für eine Bildszene übernehmen, wäre das keine Kopie und damit kein Verstoß gegen Urheberrecht. Dies wäre dann ohnehin nicht erkennbar.

Auch die Übernahme der Farbgebung reicht alleine sicher nicht aus.

2.
Zu berücksichtigen wäre unter Umständen auch das Recht der Schauspieler am eigenen Bild aus § 22 Kunsturhebergesetz . Werden die Schauspieler also als Personen e r k e n n b a r , dürfte deren Bildnis nur mit deren Einwilligung gezeigt werden. Also auch eine verfremdete, aber ähnliche Darstellung wäre hier erfasst, wenn die gemalte Person noch erkannt wird.
Dies gilt auch für gemalte Portraits.

Zusammengefasst kann ein Schutz der Szende eines Standbilds aus einem Film nur in ausnahmefällen bestehen, wenn das Standbild für sich genommen aufgrund der Wahl der Szenerie oder der abgebildeten Personen oder Dinge schon als Werk zu qualifizieren ist.

Außerdem können daraus portraitierte Schauspieler ein Recht am eigenen Bild haben, wenn sie in dem gemalten Portrait erkennbar sind.

Im Zweifel empfehle ich Ihnen, die Einwilligung des Rechteinhabers einzuholen und mit diesem die Quellenangabe abzustimmen. Relevante Lizenzgebühren würden auch für das genaue Abmalen einer Szene kaum verlangt werden.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg mit der Ausstellung.


Rechtsanwalt Stefan Musiol
Strategien für Unternehmer und Private

eMail: kanzlei@ramusiol.de
Tel. +49.911.9601919
Fax +49.911.9601920
www.ramusiol.de

Bewertung des Fragestellers 2011-08-12 | 20:19


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Stefan Musiol
Nürnberg

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