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Urheberrecht bei medizinischen Abbildungen


06.09.2007 22:51 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Weber


| in unter 2 Stunden

Hallo -

für meine Doktorarbeit wollte ich 2 Abbildungen eines Organs aus einem medizinischen Lehrbuch verwenden. Nachfrage beim Verlag ergab sehr hohe Lizenzgebühren, so dass ich davon Abstand genommen habe.

Wie sieht es nun aus, wenn ich das Organ selber zeichne und mich dabei an Abbildungen aus mehreren Büchern orientiere - ich kann die Anatomie ja nicht neu erfinden oder umstrukturieren...von daher besteht natürlich eine gewisse Ähnlichkeit.

ich verwende andere Farben, und die Art der Beschriftung ist etwas anders, die Bezeichnung der Organteile wiederum naturgemäß diesselbe. Einige Elemente sind im Vergeich zu den beiden angefragten Grafiken nicht mehr, andere dafür neu vorhanden.

Ist dies ein Problem, oder kann ich die Zeichnung in meiner Doktorarbeit so verwenden, da ich sie ja neu erstellt habe?

Danke!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 143 weitere Antworten zum Thema:
Urheberrecht
06.09.2007 | 23:33

Antwort

von

Rechtsanwalt Robert Weber
510 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Die Verwertung eines Werkes (also eines Bildes) ist ohne Einwilligung des Urhebers grundsätzlich untersagt. Ein Abmalen des Werkes gilt auch als Verwertung oder als Vervielfältigung.

Jedoch muß stets der Urheber beweisen, daß das neue Werk auf seinem Bild beruht. Dementsprechend müßte hier der Urheber der Vorlagen beweisen, daß Sie seine Bilder abgemalt haben.

Aufgrund der naturgesetzlich "vorgeschriebenen" Ähnlichkeit der jeweiligen Organe ist dies aber regelmäßig schwierig und nur möglich, wenn bestimmte Charakteristika wie Fehlbildungen, unnatürliche Farbgebungen etc. übernommen werden.
Wenn Sie also mehrere Bilder, möglichst naturgetreue Fotos, zum Vorbild nehmen und ein Durchschnittsorgan zeichnen, das keine Eigenarten aufweist, hat der Urheber ein größeres Problem, seine Urheberschaft zu beweisen.

Dennoch bleibt dies eine strafbare Urheberrechtsverletzung, von der ich Ihnen deswegen aus berufsrechtlichen Gründen abraten muß.

Bezüglich der Doktorarbeit könnte der Promotionsausschuß auf die Idee kommen, nach der Quelle fragen und bei einer fehlenden Quellenangabe auf ungünstige Gedankengänge verfallen. Hierzu sollten Sie aber einen promotionsrechtlich versierten Kollegen Ihres Vertrauens hinzuziehen.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Nachfrage vom Fragesteller 06.09.2007 | 23:44

Danke für Ihre schnelle Antwort - was genau meinen Sie mit

"Dennoch bleibt dies eine strafbare Urheberrechtsverletzung"?

Ich hatte Ihre Antwort bis dahin so verstanden, dass ein "neues, abgeändertes" Organ nicht mehr als Plagiat gilt...?

Danke!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.09.2007 | 19:19

Sehr geehrte Ratsuchende,

ein abgeändertes Organ gilt nicht als Plagiat, sondern als unberechtigte Verwertung. Sowohl Plagiate als auch unberechtigte Verwertungen sind Urheberrechtsverletzungen.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Robert Weber
Berlin

510 Bewertungen
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Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht