über meine Arbeit in den unterschiedlichen Bereichen der Fotografie informieren
und werden natürlich weder vermarktet noch an Dritte weitergegeben.
Antwort geschrieben am 14.03.2011 14:08:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 299
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Als Fotograf haben Sie das Urheberrecht an den Fotos erlangt. Ihnen stehen daher grundsätzlich auch die Verwertungsrechte zu. Gemäß § 43 UrhG kann der Arbeitgeber die im Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffenen Werke grundsätzlich legal nur verwerten, wenn er sich vertraglich die entsprechenden Nutzungsrechte gesichert hat.
§ 43 UrhG privilegiert aber den Arbeitgeber oder Dienstherrn, in dem dieser Grundsatz nur gilt, wenn sich aus dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt. In der Regel wird also davon auszugehen sein, dass der Arbeitnehmer neben der Übergabe und Übereignung der von ihm für den Arbeitgeber geschaffenen Werke auch die Einräumung der für die wirtschaftliche Verwertung der Arbeitsergebnisse oder deren Nutzung für Verwaltungszwecke erforderlichen Nutzungsrechte schuldet. Dies ist meist auch explizit im Arbeitsvertrag festgelegt.
Es kann also zunächst einmal davon ausgegangen werden, dass die Agentur die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotos innehatte. Dies hätte zur Folge, dass Sie die Fotos ohne Einwilligung nicht auf Ihrer eigenen Homepage als Arbeitsprobe veröffentlichen dürfen, obwohl Sie der Urheber sind.
Es ist allerdings anerkannt, dass die Nutzungsrechte im Falle der Durchführung eines Insolvenzverfahrens, bei dem die Nutzungsrechte nicht verwertet wurden, auf den Urheber zurückfallen. Dies gilt natürlich auch, wenn das Unternehmen in Folge der Insolvenz erlischt, Da ansonsten ohne einen Rückfall an den Urheber niemand Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Lichtbild wäre und dessen weitere Verwertung damit unmöglich würde, vgl. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 13.11.2009 - 6 U 67/09.
In diesem Fall wären die Nutzungsrechte also wieder an Sie zurückgefallen und Sie könnten die Fotos wie gewünscht auf Ihrer Homepage veröffentlichen.
Bitte beachten sie aber, dass Sie auch Urheber- oder Persönlichkeitsrechte in Bezug auf das fotografierte Objekt (Gebäude, Personen etc.) berücksichtigen müssen, so dass möglicherweise eine vorherige Einwilligung der Betroffenen erforderlich sein kann.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
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Fax 0441-7779346
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