06.03.2013 | 16:38
Antwort
von
Rechtsanwältin Silke Jacobi
224 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchend(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung beantworten möchte. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine tiefergehende anwaltliche Prüfung nicht ersetzen kann oder soll.
Grundsätzlich fallen auch Übersetzungen unter den urheberrechtlichen Schutz, was sich ausdrücklich aus
§ 3 UrhG ergibt. Voraussetzung ist dabei, dass der Übersetzer mit der Übersetzung ein eigenes Werk schafft. Der sogenannte schöpferische Teil des Übersetzers muss dabei den Anteil des genutzten (urheberrechtlich geschützten) deutlich übersteigen, so dass dadurch ein selbständiges, neues Werk des Übersetzers entsteht.
Bei technischen Übersetzungen dürfte insoweit nur ein sehr begrenztes Potential an eigener Schöpfung möglich sein. Insoweit ist es bereits fraglich, ob der Übersetzer überhaupt ein eigenes Urheberrecht besitzt.
Darüber hinaus soll das Urheberrecht bei den Schriftwerken vor allem literarische Werke schützen. Betriebsanleitungen beschreiben dagegen überwiegend technische Gegebenheiten und Vorgänge sowie bestimmte, feststehende Vorgehensweisen und sind damit keine literarischen Werke im eigentlichen Sinne. Aus diesem Grund fallen Betriebsanleitungen nur ausnahmsweise unter das Urheberrecht.
Der BGH hat in einem schon älteren Urteil entschieden, unter welchen Voraussetzungen technische Anleitungen dem Urheberrecht unterliegen können. Dies ist nur dann der Fall, wenn neben dem technischen Teil der Anleitung dem Werk durch schöpferische Elemente wie Zeichnungen und Bildern ein besonderer schöpferischer Wert und eine besondere Schutzfähigkeit zukommt. Auch diese Voraussetzungen scheinen nach Ihren Angaben wohl nicht vorzuliegen.
Insoweit dürften urheberrechtliche Verstöße und Konsequenzen eher nicht zu erwarten sein.
Allerdings könnte u. U. ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß möglich sein, wenn Sie die Betriebsanleitungen des Mitbewerbers an Ihre Kunden weiterleiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn dies ohne Angabe der Quelle geschieht. Dadurch könnte z. B. der Anschein erweckt werden, dass es sich um Ihre Übersetzung und um einen besonderen Kundenservice handelt. Auch wenn der Mitbewerber den Text frei zugänglich auf seiner Homepage veröffentlicht, heißt das nicht, dass diese Anleitung insgesamt ungeschützt ist. Durch die Veröffentlichung auf der eigenen Homepage zeigt sich, dass dieses Angebot an die eigenen Kunden gerichtet ist und nicht öffentlich im Sinne für jedermann bestimmt sein sollte. Insoweit wäre evtl. eine kostenpflichtige Abmahnung des Mitbewerbers wegen des unbefugten Nutzens seiner Übersetzung zu erwarten.
Insoweit wäre es also m. E. zur Vermeidung möglicher Wettbewerbsverletzungen nur mit dem Einverständnis des Mitbewerbers möglich, die Übersetzung an Ihre Kunden weiterzuleiten. Sie sollten sich also ggf. mit dem Mitbewerber in Verbindung setzen.
Die Angabe der Quelle gegenüber Ihren Kunden oder ein Link auf die Homepage des Mitbewerbers wäre für Sie wahrscheinlich nicht von Vorteil und wäre wohl auch nicht in Ihrem Sinne.
Alternativ besteht natürlich auch die Möglichkeit, eine eigene Übersetzung anzufertigen, ggf. noch weiteren praktischen Ergänzungen und Informationen. Diese könnten Sie m. E. ohne jede Einschränkung Ihren Kunden zur Verfügung stellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierungshilfe geben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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