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Urheberrecht an Texten meiner Website


15.09.2010 18:21 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich habe heute während einer Internetrecherche über Themen, die ich auf meiner Website behandle, einen Webauftritt entdeckt, in welchem mehrere Seiten vollständig von meiner Homepage übernommen wurden - also nicht nur einzelne Passagen, sondern umfangreiche Texte, die ich vor 3 Jahren selbst erstellt hatte. Es wurden sogar die Textformatierungen und Absätze beibehalten. Die jeweiligen Domains möchte ich in diesem Zusammenhang nicht öffentlich mitteilen, gern per E-Mail. Diese Texte dienen übrigens rein informativen Zwecken und sind fachlicher Art, also keine Angebote im Sinne des Wettbewerbsrechts - diese folgen unter anderen Rubriken der Website. Bei den "geklauten" Texten handelt es sich um die Versionen, die ich bis Ende 2007 im Einsatz hatte (wobei einige Rubriken seither unverändert geblieben sind, andere habe ich in der Zwischenzeit aktualisiert/abgeändert). Dies weiß ich so genau, da ich vor jeder Änderung Sicherungskopien erstellt habe, welche lokal auf meinem PC gespeichert sind.

Der (gewerbliche) Betreiber teilt nirgendwo mit, dass die Texte von mir stammen. Ich verwende meine Homepage auch (nebenberuflich) gewerblich - mit einem klaren Copyright-Hinweis im Impressum.

Hierzu habe ich nun folgende Fragen:

Ich möchte bewirken, dass der Betreiber die kopierten Texte von seiner Website löscht und ggf. ein auch ein Entgelt für die unrechtmäßige Nutzung fordern, da ich dieses Vorgehen schon äußerst dreist finde. (Ein Schaden i.e.S. ist nicht entstanden). Wie kann ich hier vorgehen?

Wie sieht es mit der Beweislast aus? Der genannte Betreiber könnte schließlich behaupten, dass er der Urheber sei und ich die Texte kopiert habe! (Ich habe den Werdegang meiner Homepage zwar über die letzten Jahre lokal dokumentiert und archiviert - auf dem Webserver befindet sich aber nur die aktuellste Fassung).
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 143 weitere Antworten zum Thema:
Urheberrecht Texten Website
15.09.2010 | 19:18

Antwort

von

Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
207 Bewertungen


Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Bei Ihren Texten handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Werke im Sine von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG.

Sollten Sie urheberrechtliche Auskunfts- und/oder Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, so sind Sie für das Vorliegen Ihrer Urheberschaft und den begangenen Verstoß des anderen beweispflichtig.

Der Beweis der Urheberschaft gestaltet sich dabei oft schwer.

Sie haben zum einen Sicherungskopien der Texte, welche ein gewisses Erstellungsdatum aufweisen.
Da dieses Datum sicher weit vor dem (Einstellungs-)Datum des Verwenders der Texte liegt, könnte dies schon als ein Indiz dafür verwendet werden, dass die Texte durch Sie erstellt worden sind.
Ein Beweis wäre zum Beispiel, wenn ein Dritter bezeugen kann, dass Sie die Texte geschrieben haben, weil dieser Dritte dies beobachtet hat und es damit bezeugen kann.

Eventuell sind die alten (nicht überarbeiteten) Seiten im „Charge" eine Suchmaschine noch vorhanden /gespeichert.

Eine Glaubhaftmachung Ihrer Urheberstellung ist auch durch das Verfassen einer eidesstattlichen Versicherung hierüber möglich.

Des weitern ist es notwendig, dass Sie die Verstöße schnellstmöglich sichern.
Um auch den Zeitpunkt des Verstoßes zu sichern, sollten Sie eine Webseitensicherung mittels Timestamp durchführen.
Hierzu bietet es sich an, die Seite des Verwenders zusammen mit einem kleinen geöffneten Fenster der FAZ abzufotografieren. (Desktopfoto)



Sind sodann die Verstöße gesichert und Ihre Urheberschaft belegt, so steht Ihnen zum einen der Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zur Verfügung, um den Verwender die weitere Verwendung zu verbieten sowie auch eine zukünftige Verwendung zu verbieten.

Eventuell können Sie auch Auskunft darüber verlangen, ob der Verwender die Texte an Dritte weitergegeben hat.


Auch Schadensersatzansprüche könnten Sie geltend machen. Hierfür gibt es verschiedene Berechnungsmethoden.
Unter anderem kann ermittelt werden, was Sie durch die Erteilung einer (rechtmäßigen) Lizenz zur Benutzung der Texte für Einnahmen erzielt hätten. (Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie)


Die unterlassene Nennung des Urhebers führt regelmäßig dazu, dass sich der so ermittelte „Lizenzschaden" verdoppelt – also ein Anspruch in doppelter Höhe geltend gemacht werden kann.


Zur Geltendmachung der Rechte ist es nicht notwendig, dass sich an den Texten ein Copyright-Hinweis befindet. Die Rechte des Urhebers gelten auch ohne dies.

Interessant für Sie ist noch die Vorschrift des § 97 a UrhG. Danach können Sie von dem Verwender die anwaltlichen Kosten einer diesbezüglichen Abmahnung ersetzt verlangen - er muss also Ihre Rechtsverfolgungskosten tragen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Antworten weiterhelfen.


An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.





Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: http://www.mv-recht.de

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Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Rostock

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