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Frage geschrieben am 31.01.2012 14:58:42

Urheberrecht an Fotos

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 634
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 120 weitere Antworten zum Thema Urheberrecht.
Guten Tag,

ich habe VOR Beginn meiner Ausbildung zum Bürokaufmann Fotos von Mitarbeitern aus meinem Ausbildungsbetrieb gemacht. (Das Fotografieren ist mein Hobby).

Diese Fotos wurden bisher in einem Katalog für meinen Ausbildungsbetrieb genutzt. Eine Nutzungsentschädigung (wurde nicht besprochen) oder aber die angekündigten Fahrtkosten habe ich hierfür von meinem Betrieb nicht erhalten.

Der Betrieb hat mir während meiner Probezeit gekündigt da ich längere Zeit krank war.

Der Betrieb verlangt nun die Herausgabe der Fotos zur weiteren Nutzung. Ich bin hierzu jedoch eigentlich nicht bereit. Der Betrieb vertritt den Standpunkt, dass diese Fotos im Auftrag und im Rahmen meines Ausbildungsverhältnisses entstanden sind und ich diese nun herauszugeben habe.

Ebenso habe ich Fotos auf einer Messe gemacht (diese nun während meiner Ausbildungszeit), die mein ehemaliger Betrieb nun ebenfalls anfordert.

Ich sehe einfach nicht ein, diese Fotos ohne Entgelt herauszugeben, da mich meine Kamera, die Anfahrt, etc. ja auch Geld gekostet hat und der Betrieb mich schließlich entlassen hat.

Bin ich zur Herausgabe der Fotos verpflichtet?
Kann ich eine Nutzungsgebühr für diese Fotos verlangen? Rein rechtlich gesehen bin und bleibe ich ja der Urheber dieser Fotos und kann alleine über die Verwendung bestimmen?!


Antwort geschrieben am 31.01.2012 16:11:54
Rechtsanwalt Alexander Otterbach
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund der vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

I.
Zu unterscheiden ist in der Tat zwischen dem Zeitpunkt vor dem Beginn Ihrer Ausbildung und dem Zeitpunkt danach. Ich gehe davon aus, dass Sie vor Ihrer Ausbildung nicht bei dem Betrieb angestellt bzw. beschäftigt waren.

Sie sind grundsätzlich immer Urheber der Bilder, §§ 7, 1 Abs. 1 Nr. 5, 29 Abs. 1 UrhG. In der Bereitstellung der Bilder für den Katalog des Betriebes liegt die Einräumung eines Nutzungsrechtes i. S. d. § 31 UrhG. Ich würde dabei – unter Berücksichtigung des § 31 Abs. 5 UrhG – davon ausgehen, dass hier eine einfache Nutzungsüberlassung nach § 31 Abs. 2 UrhG vorliegt, da Sie dem Betrieb die Nutzung für den Katalog insoweit gestatteten, eine weitergehende ausschließliche Nutzung der Bilder jedoch nicht vorgesehen war.

Für die Nutzungsüberlassung können Sie grundsätzlich eine angemessene Vergütung verlangen, § 32 UrhG.

II.
Grundsätzlich verbleibt auch das Eigentum an den Bildern ohne anderslautende vertragliche Vereinbarung bei Ihnen (so bereits OLG Hamburg, Urteil vom 21.02.1980, Az. 3 U 110/79). Die Bilder, die Sie vor Beginn Ihrer Ausbildung gemacht haben, gehören daher Ihnen. Diese brauchen Sie in keinem Fall herausgeben.

Eine andere Beurteilung könnte sich daraus ergeben, dass Sie bei den weiteren Bildern in einem Ausbildungs- bzw. Angestelltenverhältnis waren. An Ihrer Urhebereigenschaft und dem damit verbundenen Vergütungsanspruch ändert sich nichts. Hier wäre jedoch weiter zu prüfen, ob Sie eventuell die Bilder im Rahmen eines konkreten Auftrages für den Betrieb gemacht haben. Grundsätzlich gelten auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses die urheberrechtlichen Grundsätze, § 43 UrhG, solange im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wird.

Ich gehe in Ihrem Fall davon aus, dass im Rahmen Ihres Ausbildungsvertrages zum Bürokaufmann keine entsprechenden Regelungen über die Eigentums- und Vergütungsverhältnisse von Fotos getroffen wurden. Von dem meine ich, dass Sie weiterhin auch Eigentümer Ihrer Fotos sind, selbst wenn diese für den Betrieb gemacht wurden. Hierfür sprechen auch die Urteile des LG Hannover (NJW-RR 1989, 53) und LG Wuppertal (GRUR 1989, 54), die einem Hochzeitsfotographen trotz konkretem Auftrag weiterhin die Eigentumsrechte an den auf der Hochzeit gemachten Fotos zusprach.

III.
Zusammenfassend können Sie also eine angemessene Vergütung für die Nutzung der Fotos in dem Katalog fordern und ansonsten das Herausgabeverlangen des Betriebes, zumindest im ersten Fall, ignorieren. Sofern Sie jedoch tatsächlich für Ihren Betrieb auf der Messe eingesetzt und beauftragt wurden, Fotos zu machen, müssen Sie hier jeweils einen Abzug der Fotos herausgeben. Demgegenüber haben Sie natürlich einen Anspruch auf Ersatz Ihrer Aufwendungen sowie weiterhin einen Anspruch auf angemessene Vergütung.

Bitte beachten Sie noch, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage ist.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und verweise bei Unklarheiten oder Rückfragen auf die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mich auch direkt kontaktieren.

Mit besten Grüßen

Alexander Otterbach
Rechtsanwalt

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