Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2 weitere Antworten zum Thema Ausschluss.
Hallo,
mir ist eine sehr ungewöhnliche Geschäftsidee gekommen. Ich würde gerne erfahren, ob sie (jenseits aller weiteren Hürden) bereits an juristischen Problemen scheitert.
Zur Idee: Im Studiengang x ist meiner Einschätzung nach ein Großteil der Studenten von gewissen Vorlesungen (unabhängig von der konkreten Hochschule und dem konkreten Dozenten) stark überfordert, da sie überhaupt nicht folgen können. Meine Idee besteht nun darin, dass ich selbst die Vorlesungen besuche und den Studenten dann als privater kommerzieller Bildungsanbieter eine Alternative zur Vorlesung biete, in der der Stoff in einer umfangreicheren Zeit ausführlicher und verständlicher erklärt wird. Also eine "Vorlesung", die Studenten gegen Bezahlung anstelle der regulären Vorlesung besuchen können. Dabei würde ich mich eng an der Vorlesung des regulären Dozenten orientieren und u.a. dessen Tafelanschrieb (ggf. unter Ergänzung von zusätzlichen Beispielen, Zwischenschritten und Erläuterungen) übernehmen, da die Studenten nun mal für ihre Klausur auf die individuelle Stoffgestaltung des jeweiligen Dozenten angewiesen sind.
Meine Fragen dazu:
1. Könnte mir der Dozent / die Hochschule die enge Anlehnung an die Vorlesung z.B. aus Urheberrechtsgründen untersagen?
Wenn dies der Fall ist, erübrigen sich die weiteren Fragen.
2. Dürfte ich, wenn ich den Studiengang x selbst abgeschlossen habe, mich für einen anderen Studiengang y mit Nebenfach x einschreiben und dann jahrzehntelang Vorlesungen von Studiengang x hören, über die ich im Rahmen meines Studienganges x längst Prüfungen abgelegt habe?
3. Könnte ein Dozent / die Hochschule mich wegen meines Angebotes für die Studenten von den Vorlesungen ausschließen oder mich exmatrikulieren (z.B. wegen Schädigung des Ansehens der Hochschule(n)), wenn ich
a) öffentlich damit werbe, dass die Vorlesungen im Studiengang x bundesweit meist schlecht seien (vor allem wegen der aus meiner Sicht zu knapp kalkulierten Vorlesungszeit, die überhaupt nicht im Ermessen des einzelnen Dozenten liegt) und mein Lehrangebot besser oder
b) die Hochschulen in keinster Weise öffentlich kritisiere und mein Angebot als Hilfsangebot für Studenten mit Schwierigkeiten deklariere?
Vielen Dank!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.05.2010 16:18:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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1. Die Veranstaltung einer privaten Lehrveranstaltung zur Begleitung einer Vorlesung ist für sich genommen unproblematisch. Für die Rechtswissenschaft existieren seit langem parallel zum universitären Lehrbetrieb private Repetitorien. Es darf also grundsätzlich privat dasselbe gelehrt werden wie an der Hochschule. Bei der wörtlichen Übernahme von Tafelanschrieben und ähnlichem müsste allerdings genauer geprüft werden, ob Urheberrechte verletzt sind. Die Wiedergabe allgemeiner wissenschaftlicher Prinzipien (z. B. von Formeln) wird unproblematisch sein. Anders dürfte es bei einem speziellen didaktischen Konzept aus, das so nicht 1:1 übernommen werden darf. Dies wäre allerdings eine Frage der genauen Umstände des Einzelfalls.
2. Wenn Sie nicht für den Studiengang eingeschrieben sind, dürfen Sie an Lehrveranstaltungen nicht teilnehmen. Es wäre jederzeit möglich, dass Sie des Saales verwiesen werden und ggfs. auch ein allgemeines Hausverbot erhalten. Angesichts dieser Unwägbarkeiten wäre es zu empfehlen, dass Sie Ihre Informationsbeschaffung auf eine andere Grundlage stützen.
3. Sie müssen vermeiden, die Universität in der Durchführung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen. Dies ist nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen der Fall, wenn ein Repetitorium Räumlichkeiten der Universität zu Werbezwecken betritt und Handzettel verteilt. Ich würde darüber hinaus auch davon ausgehen, dass Sie exmatrikuliert werden können, wenn Sie sich nur deswegen einschreiben, um als kommerzieller Anbieter in Konkurrenz zu Ihrer Universität treten. Eine Hochschule wird es kaum dulden müssen, dass Lehrmittel einzig für den Zweck in Anspruch genommen werden, um ein privates Geschäftsmodell zu realisieren. Das scheint mir ein erheblicher »Pferdefuß« Ihrer Geschäftsidee zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
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