Frage geschrieben am 02.03.2010 22:49:31
Urheberrecht am eigenen Bild
Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1202da als Fotomodell arbeite, sind in letzter Zeit einige Fragen zum Thema Urheberrecht und Recht am eigenen Bild aufgetaucht.
1. Das Recht am eigenen Bild, halte unzweifelhaft ich selbst für alle Fotos auf denen ich abgebildet bin? Es sei denn ich verkaufe dieses Recht für eine bestimmte festgelegte Verwendung?
2. Wenn ich nun selbst ein Modelshooting organisiere und dazu entgeltlich oder unentgeltlich einen Fotografen beauftrage, wer hat dann letztendlich das Urheberrecht am Bild? Bin ich das, der die Idee zum Shooting hatte und das gegebenfalls auch bezahlt, oder ist es der Fotograf der auf den Auslöser drückt, oder etwa wir beide gemeinsam?
Darf der Fotograf die erstellten Fotos ohne mein Einverständnis zur Eigenwerbung verwenden? Oder kollidiert das mit meinem Recht am eigenen Bild?
3. Zusätzlich dazu habe ich noch ein konkretes rechtliches Problem, so hat ein Fotograf ein Shooting organisiert, an dem ich als Model teilgenommen habe, dazu wurde im Vorfeld ein Modelrelease angefertigt, in welchem ich dem Fotografen das Recht am Bild erteilt habe, im Bezug auf eine Veröffentlichung. Aussage war damals, dass es sich um Stockfotos handelt. Im Gegenzug dazu habe ich mit dem Fotografen einen Vertrag gemacht, dass ich von ihm die erstellten Fotos in einer guten Qualität als "Bezahlung" erhalte, so dass ich diese für mein Portfolio zur Eigenwerbung verwenden kann. Leider habe ich hier keinen Zeitrahmen angegeben, für mich war innerhalb vernünftiger Zeit selbstverständlich.
Das Shooting ist nun schon geraume Zeit her. Ich habe noch keine entsprechenden Bilder erhalten und auf Nachfrage werde ich entweder vertröstet oder es erfolgt gar keine Reaktion.
Wenn ich hier nun meine Rechte durchsetzen möchte, wie muss ich da vorgehen? Entstehen mir dadurch irgendwelche Kosten oder müsste der Fotograf die Kosten gegebenenfalls für einen Anwalt übernehmen?
Wäre toll wenn mir da jemand bissle Klarheit verschaffen könnte
Mit freundlichem Gruss
BadWood
Antwort geschrieben am 03.03.2010 00:04:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 449
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
1.) Sie haben in der Tat das Recht am eigenen Bild. Das bedeutet, daß Sie entscheiden können, wer Sie wie fotografieren darf. Wenn Sie diese Erlaubnis gegeben haben, hat der Fotograf das Urheberrecht und die Nutzungsrechte am Foto. Das Recht am eigenen Bild ist nicht gleich dem Urheberrecht und den Nutzungsrechten am geschossenen Foto. Die Erlaubnis zum Fotografieren kann gegen Geld und auch gegebenenfalls nur beschränkt gegeben werden.
2.) Der Fotograf hat das Urheberrecht an den Fotos. Wenn keine Regelungen getroffen wurden, hat er auch alle Nutzungsrechte und kann damit alles machen, was er will. Die Verteilung der Nutzungsrechte kann und sollte dementsprechend vertraglich genau geregelt werden. Hierbei kann nahezu jede denkbare Regelung getroffen werden.
3.) Wenn keine Frist genannt wurde, ist die Übergabe der Fotos sofort bzw. sobald technisch möglich fällig. Sie sollten den Fotograf unter Fristsetzung (zwei Wochen) schriftlich (Einschreiben) zur Übersendung der Fotos auffordern. Wenn er die Frist versäumt, sollten Sie einen Anwalt beauftragen. Sie schulden dem Anwalt dessen Anwaltsgebühren, jedoch können Sie von dem Fotografen den Ersatz der Anwaltsgebühren fordern, d.h. Sie müssen dem Anwalt zwar Geld zahlen, können dies aber von dem Fotografen einfordern.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.03.2010 20:58:03
Hallo Herr Weber,
vielen Dank für Ihre Antwort, jedoch habe ich noch eine Nachfrage zum Punkt 2.
Wenn ich einen Fotografen beauftrage (bezahlt oder unbezahlt), dass er Fotos von mir macht, kann er dann wirklich alles mit den Fotos machen, was er will, also sogar verkaufen, obwohl er gegebenfalls bereits von mir Geld bekommen hat. Habe ich damit nicht "stillschweigend" das ausschliessliche Nutzungsrecht erworben?
Was ist mit dem Persönlichkeitsrecht? Ist das Gesetz nur auf Seite der Fotografen?
Können Sie mir aufzeigen in welchem Gesetz das so steht, damit ich gegebenenfalls einen entsprechenden Nutzungsrecht-Vertrag aufsetzen kann?
Liebe Grüsse
BadWood
Hallo Herr Weber,
vielen Dank für Ihre Antwort, jedoch habe ich noch eine Nachfrage zum Punkt 2.
Wenn ich einen Fotografen beauftrage (bezahlt oder unbezahlt), dass er Fotos von mir macht, kann er dann wirklich alles mit den Fotos machen, was er will, also sogar verkaufen, obwohl er gegebenfalls bereits von mir Geld bekommen hat. Habe ich damit nicht "stillschweigend" das ausschliessliche Nutzungsrecht erworben?
Was ist mit dem Persönlichkeitsrecht? Ist das Gesetz nur auf Seite der Fotografen?
Können Sie mir aufzeigen in welchem Gesetz das so steht, damit ich gegebenenfalls einen entsprechenden Nutzungsrecht-Vertrag aufsetzen kann?
Liebe Grüsse
BadWood
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.03.2010 12:10:18
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben in dem von Ihnen geschilderten Fall kein ausschließliches Nutzungsrecht erworben.
Das Persönlichkeitsrecht ist berührt, jedoch haben Sie Ihr Einverständnis gegeben. Das Gesetz ist solange auf Seiten der Fotografen, solange Sie einfach so ohne konkrete Absprache Ihr Einverständnis geben.
Es handelt sich um das Urhebergesetz (UrhG).
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben in dem von Ihnen geschilderten Fall kein ausschließliches Nutzungsrecht erworben.
Das Persönlichkeitsrecht ist berührt, jedoch haben Sie Ihr Einverständnis gegeben. Das Gesetz ist solange auf Seiten der Fotografen, solange Sie einfach so ohne konkrete Absprache Ihr Einverständnis geben.
Es handelt sich um das Urhebergesetz (UrhG).
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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