Urheberrecht am Ergebnis einer Dienstleistung
23.05.2005 19:24 |
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Internetrecht, Computerrecht
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Rechtsanwalt Christian P. de Nocker
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Ich habe eine umfassende Branchenlösung für einen Kunden entwickelt, in dem seine Geschäftsabläufe vollständig automatisiert sind, von der Auftragsanbahnung bis zur Buchhaltungsschnittstelle der fälligen Rechnungen.
Nun neigt sich der Auftrag dem Ende zu und ich möchte einen Folgeauftrag aquirieren. Mein Kunde hat mir jedoch zu verstehen gegeben, dass er nicht will, dass einer seiner Mitbewerber diese Software von mir angeboten bekommt. Er befürchtet sonst einen Verlust seines Wettbewerbsvorsprungs, den er durch diese Software meint, erreicht zu haben.
Meiner Meinung nach bittet er sich hier ein Exclusivrecht heraus. Ich habe ihm angeboten, dass er dieses Exclusivrecht zu einem exclusiven Preis von mir erwerben kann. Doch aufgrund folgender Argumentation hält er das nicht für notwendig:
Er argumentiert, ich habe das Urheberrecht am Code und er hat das Urheberrecht an der Idee. Er folgert daraus, dass keiner ohne den anderen die Software weiterverkaufen darf. Er wird einem Verkauf dieser Software an einen seiner Mitbewerber niemals zustimmen, de facto läuft das dann für mich auf ein Berufsverbot, seine Branche betreffend, hinaus.
Zu seinem Argument, er hat das Urheberrecht an der Idee, ist zu sagen: es gab zu keiner Zeit ein Pflichtenheft seitens meines Auftraggebers, nach dem ich die Software realisiert habe. Ich habe vielmehr durch eigene Interviews die Geschäftsabläufe analysiert und anschliessend in Software abgebildet.
Die vertraglichen Rahmenbedingungen bestanden nur in einer reinen Auftragserteilung zur Entwicklung dieser Software. Es existiert kein Vertrag, in dem ich irgendwelche Rechte an dieser Software an meinen Kunden abgetreten habe.
Die Software habe ich als LAMP-Server bei ihm installiert, sie ist also ein Open-Source Werk.
Sollte ich einen weiteren Kunden aus dieser Branche gewinnen, habe ich aller Voraussicht nach Anpassungen an der Software durchzuführen, um die Software für diesen neuen Kunden zu optimieren. Handelt es sich dann überhaupt noch um das gleiche Werk?
Ich möchte nun nicht mit der Aquisition eines Folgeauftrags in dieser Branche beginnen, ohne vorher die genaue Rechtslage geklärt zu haben.
Trifft nicht Ihr Problem?
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