364.975
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1070 Besucher | 14 Anwälte online
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook

Urheberrecht/ Verlag veröffentlicht Produktbild ohne Künstler zu fragen


| 18.06.2012 12:56 |
Preis: 45,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Otterbach


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin hauptberuflich Künstlerin (Malerin) und habe neben meinen Bildern 2006 eine Figur für Frauen auf den Markt gebracht. Die Figur gibt es in verschiedenen Varianten – sitzend für den Tisch, als Anhänger, Buttons und Mousepads mit der Figur drauf, etc.
Ich arbeite mit verschiedenen Unternehmen/Buchhandlungen/Online-shops zusammen, die die Figur verkaufen. Ich selbst habe auch einen Online-Shop.

Nun hat mich 2007 die Autorin eines Verlags gefragt (per Email), ob der Verlag ein Bild der Figur für Ihr Buch Cover benutzen dürfe. Ich stimmte dem zu – ohne Gebühr, da ich dies für mich auch als Werbezweck sah. Es gibt keinen Vertrag.
Auch bot der Verlag für kurze Zeit ein paar der Produkte im Produktkatalog an.


Einige Zeit später sah ich im Produktkatalog, dass die Autorin Seminare anbot mit T-Shirts auf denen ein Bild meiner Figur abgedruckt war. Außerdem hatte der Verlag ohne mein Wissen auf dem Buch-Cover als Hintergrund eines meiner gemalten Bilder benutzt.
Ich rief die Autorin an und teilte ihr mit, dass ich das Urheberrecht für die Figur hätte und sie keine weiteren Produkte mit der abgebildeten Figur auf den Markt bringen dürfe. Auch teilte ich ihr mit, dass ich nicht möchte, dass meine gemalten Bilder für Buchcover benutzt werden und schon gar nicht ungefragt. Die T-Shirts wurden nicht mehr angeboten, bzgl. des Hintergrunds auf dem Buchcovers wurde nichts unternommen, es wurde auch für jede neue Auflage weiterhin benutzt.

Nun habe ich heute im Internet gesehen, dass der Verlag eine CD anbietet und hier das gleiche Cover benutzt wie auf dem Buch – mit der Abbildung meiner Figur und meinem Bild im Hintergrund.
Darf das der Verlag? Oder kann ich den Verlag auffordern, die CD mit diesem Cover vom Markt zu nehmen und ein anderes Cover zu entwerfen? Oder kann ich eine Gebühr für die Lizenz zur Nutzung der Bilder für das Cover der CD verlangen?

Ich habe bereits Lizensen für Bilder der Figur für Kissen verkauft, arbeite mit verschiedenen Unternehmen zusammen und habe noch so einiges vor. Nun befürchte ich, dass der Verlag ungefragt weitere Produkte mit der Figur auf den Markt bringt.

Besten Dank für Ihre Antwort im voraus!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Fragen
18.06.2012 | 14:08

Antwort

von

Rechtsanwalt Alexander Otterbach
46 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund der vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

I.
Sofern Ihre Figur – wovon ich ausgehe – die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe aufweist, stehen Ihnen verschiedene urheberrechtliche Schutzansprüche zu. Ihnen stehen an dem Werk als Urheber die alleinigen Nutzungsrechte zu, vgl. § 11 UrhG.

II.
An der Figur könnte der Verlag jedoch durch Ihre Zustimmung auf die E-Mail-Anfrage ein Nutzungsrecht besitzen. Hier kommt § 31 UrhG in Betracht.

Durch die Zustimmung zur Nutzung für das Buchcover haben Sie dem Verlag ein Nutzungsrecht eingeräumt. Zu hinterfragen ist, im welchem Umfang dieses Nutzungsrecht den Verlag berechtigt, Ihre Figur zu verwenden.

Aufgrund Ihrer Informationen gehe ich davon aus, dass hier lediglich ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG an der Figur vorliegt. Die Anfrage bezog sich ausschließlich auf die Nutzung für das Buchcover; eine darüber hinaus gehende Nutzung wurde nicht erwähnt und auch nicht vereinbart. Der Vertragszweck, der für die Auslegung der Nutzungsrechte herangezogen wird (vgl. § 31 Abs. 5 UrhG), lässt eine andere Beurteilung wohl kaum zu.

III.
Daher können Sie gegenüber dem Verlag alle Recht aus dem Urheberrechtsgesetz geltend machen, die nicht die Nutzung der Figur für das Buchcover betreffen.

1. So haben Sie ja bereits eine „Abmahnung" gegenüber dem Verlag ausgesprochen, Ihre Figur nicht mehr für den Buchhintergrund sowie für T-Shirts zu verwenden. In Bezug auf die bereits erfolgte Nutzung und die noch andauernde Nutzung stehen Ihnen diesbezüglich mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:

Sie können einerseits für die Nutzung der Figur auf den T-Shirts sowie auf den Büchern eine Nutzungsentschädigung gemäß § 32 UrhG geltend machen. Diese muss auch nicht vertraglich vereinbart sein sondern bestimmt sich in diesem Fall nach deren Angemessenheit.

2. Sie können jedoch auch, da es sich hier um eine nicht genehmigte Nutzung handelt, die Unterlassung der Nutzung verlangen und Schadensersatz fordern. Dieses Vorgehen bestimmt sich nach den §§ 97 ff. UrhG.

So kommt ein Unterlassungsanspruch auch gegen die Nutzung des CD-Covers in Betracht. Dieser ergibt sich direkt aus den §§ 97, 98 UrhG. Sie können den Verlag – auch anwaltlich – abmahnen, es zu unterlassen, Produkte mit Ihrer Figur anzubieten bzw. Ihre Figur zu verwenden. Nach § 98 UrhG müsste der Verlag auch die Ihnen entstehenden Aufwendungen (etwa Anwaltskosten) ersetzen.

3. Ihnen stehen in diesem Zusammenhang zudem zwei Möglichkeiten zur Verfügung, Schadensersatz zu verlangen.

Einerseits können Sie einen konkreten Schaden (= entgangener Gewinn) festsetzen; dies dürfte schwierig werden, da Sie im Prinzip darlegen müssten, welchen Gewinn Sie gemacht hätten, wenn der Verlag die Figur nicht genutzt hätte.

Besser wäre es hier, einen Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG geltend zu machen um herauszufinden, wie viel Umsatz/Gewinn der Verlag – zumindest mittelbar – durch die Nutzung Ihrer Figur erwirtschaftet hat. Hieran könnte dann ein konkreter Schadensbetrag gemessen werden.

4. Darüber hinaus könnte sich ein Schadensersatz auch im Wege einer Lizenzanalogie bestimmen lassen. Da Sie bereits Lizenzen vergeben haben, könnte hier der Betrag geltend gemacht werden, den der Verlag für eine Lizenz zur weiteren Nutzung Ihrer Figur hätte bezahlen müssen.

Es wäre daher in Ihrem Fall sicherlich sinnvoll, rechtlich gegen den Verlag vorzugehen, da dieser m.E. doch in erheblichem Umfang die eingeräumte Nutzung Ihrer Figur missbraucht. Hier sollten Sie abwägen, wir stark Sie der wirtschaftliche Schaden, der Ihnen durch diese Nutzung entsteht (bspw. durch fehlende Werbung bzw. fehlenden Urheberhinweis, fehlende Lizenzgebühren, etc.), betrifft.

Bitte beachten Sie noch, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage ist.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und verweise bei Unklarheiten oder Rückfragen auf die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mich auch direkt kontaktieren.

Mit besten Grüßen


Alexander Otterbach
Rechtsanwalt

_________________________

DR. FLÜGLER & PARTNER
RECHTSANWÄLTE

ALEXANDER OTTERBACH
RECHTSANWALT

GÜNTERSTALSTRASSE 72
79100 FREIBURG

TEL: +49 (761) 15 06 95-0
FAX: +49 (761) 15 06 95-19

WWW.FLUEGLER.COM
OTTERBACH@FLUEGLER.COM

Bewertung des Fragestellers 2012-06-22 | 15:06


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Alexander Otterbach »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-06-22
5/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Alexander Otterbach
Freiburg

46 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht