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Urheberrecht - Schadensersatz?


15.09.2008 18:33 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe ein Programm geschrieben, welches auf ein Browsergame namens "Pennergame.de" zugreift und dort bestimmte Aktionen vornimmt, wobei der Nutzer des Programms diese nur einmalig nach dem Programmstart explizit einstellen muss.
Das Programm wiederholt dann automatisch die eingestellte Aktion bis sie im Programm wieder deaktiviert wird. Dies verstößt gegen die AGB des Spiels, denn dort heißt es:

" [...]
9.3 Der Einsatz von Software zur systematischen oder automatisierten Steuerung und oder Reproduktion bzw. Auswertung der Spiele/Anwendungen oder einzelner Funktionen (durch z.B. Bots, Makros, Skripte, etc.) ist unzulässig.

9.4 Der Login der Nutzer in ein von [..] betriebenes Spiel oder eine Anwendung ist nur über die zugehörige Webseite und die bereitgestellte Eingabemaske erlaubt. Ein automatisierter Login ist nicht erlaubt, unabhängig davon, ob die bereitgestellte Eingabemaske genutzt wird oder nicht.
[...]"

Da mein Programm sehr schnell Verbreitung gefunden hat, sind die Inhaber des og. Browsergames nun auf mich zugegangen und haben mir angedroht, mich rechtlich zu belangen. Folgende E-Mail ist bei mir eingegangen:

"[...]wir weisen Sie darauf hin, dass die Entwicklung und Verbreitung eines Programmes wie des "[...]" eine gravierende Urheberrechtsverletzung gegen die Firma [...] darstellt.

Wir geben Ihnen eine Frist von 24 Stunden, um die Entwicklung sowie die Verbreitung des Programmes einzustellen, sollten Sie dieser Frist nicht nachkommen, werden wir unverzüglich rechtliche Schritte gegen Sie einleiten und Ihnen den entstandenen Schaden in Rechnung stellen. [...]"

Ich habe keine Grafiken oä. der Betreiber in meinem Programm verwendet. Das Programm greift lediglich auf das Internetangebot zu. Evtl. könnte den Betreibern ein Schaden inform von geringeren Werbeeinnahmen entstehen, aber das Programm nimmt dem Spieler nur einen geringfügigen Teil des Spiels ab (das Sammeln von Gegenständen).

Jetzt meine Fragen:
Ist die Klärung des Sachverhalts in der Schnelle der Zeit EINDEUTIG möglich?
Ist für mich rechtlich gefährlich, das Programm zu vertreiben oder liegt die illegale Handlung in diesem Fall beim Spieler (welcher das Programm auf seinem PC startet und ausführt)?
Hätte eine Klage seitens der Betreiber eine hinreichende Chance auf Erfolg?
Ist die AGB für mich als Programmierer überhaupt bindend? Ich habe ja schließlich keinen Vertrag mit den Betreibern abgeschlossen.

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 143 weitere Antworten zum Thema:
Urheberrecht
15.09.2008 | 18:56

Antwort

von

Rechtsanwalt Stefan Steininger
364 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
1. Eine Prüfung ist weder in der Schnelle der Zeit noch in dieser Form möglich. Allerdings halte ich ein Urheberrechtsverletzung hier nicht für unproblematisch.
2. Auch hier ist eine Antwort ohne genaue Kenntnis nicht abschließend möglich. Ein Risiko im Rahmen des weiteren Vertriebes ist sicherlich nicht auszuschließen, da Ihre Software evtl. widerrechtliche Handlungen unterstützt und damit wettbewerbswidrig ist.
3. Sicherlich könnte man an eine derartige Klage denken. Ob diese im Urheberrechtlichen Bereich angesiedelt ist, halte ich zwar für fraglich. Hingegen kommen wettbewerbsrechtliche Ansprüche in Betracht, die durchaus Aussicht auf Erfolg haben könnten.
4. Ansprüche werden wohl kaum auf die AGBs direkt gestützt werden. Allerdings werden diese insoweit Bedeutung haben, als dass Ihr Programm gerade zur Umgehung dieser dient.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Hemmingen

364 Bewertungen
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Arbeitsrecht, Reiserecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht, Mietrecht