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Urheberrecht - Nutzung eines Logos zurückziehen?


17.05.2012 12:44 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth


| in unter 2 Stunden

Vor mehreren Jahren bin ich einem Verein beigetreten. Da ich Grafiker bin, habe ich für den Verein zu dem Zeitpunkt ein Logo entworfen und der Verein nutzt dieses noch heute.
Es kam nun zu Zerwürfnisse und ich bin kein Mitglied mehr. Nun möchte ich auch nicht, dass der Verein meine Grafik weiter benutzt.

Es gibt keinen Vertrag und es wurde auch keine Vergütung gezahlt.

Kann ich mein Urheberrecht geltend machen und den Verein auffordern, die Nutzung zu unterlassen, obwohl ich die Nutzung mehrere Jahre geduldet habe?

Und welchen Nachweis muss ich erbringen, um die Urheberschaft zu belegen?

Vielen Dank!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 143 weitere Antworten zum Thema:
Urheberrecht Nutzung Logos
17.05.2012 | 13:38

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth
266 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Die Einräumung von Nutzungsrechten ist in § 31 UrhG geregelt. Nutzungsverträge im Bereich des Urheberrechts können mündlich, schriftlich oder durch konkludentes Verhalten abgeschlossen werden. Dies bedeutet, dass auch wenn Sie mit dem Verein keinen schriftlichen Vertrag unterzeichnet haben, Sie allein durch die Zurverfügungstellung des Logos einen solchen Nutzungsvertrag abgeschlossen haben. Werden sie nicht schriftlich abgeschlossen müssen sie häufig ausgelegt werden. Bei der Auslegung wird häufig der urheberfreundliche Grundsatz „in dubio pro autore" verwendet, der besagt, dass bei Zweifeln über den Inhalt und Umfang der Rechteeinräumung von Nutzungsrechten zugunsten des Urhebers entschieden wird. Denn Ziel und Schutzgegenstand des Urheberrechts ist eine möglichst weitgehende Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes. Nutzungsverträge enthalten in der Regel eine räumliche, inhaltliche aber auch eine zeitliche Beschränkung.

Da in Ihrem Fall keine Vergütung geflossen oder vereinbart worden ist, kann bei der Auslegung des Nutzungsvertrags davon ausgegangen werden, dass der Verein ein zeitlich auf Ihre Mitgliedschaft im Verein beschränktes Nutzungsrecht erhalten hat. Dies hat zur Folge, dass Sie als Urheberin die weitere Nutzung nach Ihrem Austritt untersagen können.

Als Nachweis für die Erstellung des Logos reichen in der Regel Zeugen, Skizzen oder Vergleichbares aus.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen, gerne zur Verfügung.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.

Mit freundlichen Grüßen


IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth
Oerlinghausen

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