Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 120 weitere Antworten zum Thema Urheberrecht.
Laut Urheberrechtsgesetz erlischt das Urheberrecht, wenn der Autor 70 Jahre tot ist. Bedeutet dies automatisch auch, dass Gedichte verstorbener Dichter, von jeder beliebigen Person, sowohl über Online-Medien, wie auch über Offline-Medien (Bücher) zu kommerziellen Zwecken publiziert werden dürfen?
Also kurz, dürfte ich ein Buch über einen bekannten Dichter schreiben, der bereits seit mehr als 70 Jahren tot ist, in welches ich auch einige dessen Werke veröffentliche und dieses anschließend zu einem beliebigen Preis verkaufen, ohne gegen das Urheberrecht zu verstoßen?
Antwort geschrieben am 25.09.2011 11:26:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Grundsätzlich erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
Sie müssen aber beachten bzw. prüfen lassen, ob noch erben vorhanden sind oder das Urheberrecht auf ein Unternehmen (Verlag) übertragen worden ist.
In diesem Fall dürfen Sie nur mit Zustimmung des (der) Erben bzw. des Verlages das Gedicht verwenden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Roth direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

