02.11.2009 | 09:23
Antwort
von
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
163 Bewertungen
Sehr geehrter Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Es empfiehlt sich zunächst, mit anwaltlicher Hilfe eine sogenannte modifizierte
Unterlassungserklärung abzugeben. Mit dieser Erklärung verpflichtet man sich zwar rechtsverbindlich zur künftigen zur Unterlassung, weist aber die Kostennote der Kanzlei Negele Zimmel Kremer Greuter und Schadensersatzansprüche der Firma Falk Lux Media zurück.
Der Vorteil: mit einer wirksamen Unterlassungserklärung ist die Gefahr einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht mit einem Streitwert im fünfstelligen Bereich und entsprechendem Kostenrisiko gebannt.
Ansonsten müssten Sie damit rechnen, dass die Gegenseite eine gerichtliche einstweilige Verfügung beantragt, die ihm die weitere Verletzung der Urheberrechte der Gegenseite untersagt- einfach nicht zu reagieren wäre daher die denkbar schlechteste Lösung !
Mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärungen sagt man sinngemäß "ich lasse offen, ob ich es in der Vergangenheit getan habe, ich tue es aber jedenfalls zukünftig nicht", damit entfällt des Rechtsschutzinteresse der Gegenseite an einer einstweiligen Verfügung und das Kostenrisiko wird deutlich minimiert.
Es ginge dann nur noch um Anwaltskosten und Schadensersatzansprüche.
Falls die Gegenseite diese trotzdem beitreiben will, muss sie sie gerichtlich geltend machen und die Rechtmäßigkeit und Höhe der Kosten und Ansprüche voll beweisen. Streitwert sind dann aber nur die Anwaltskosten sowie der behauptete Schadensersatzanspruch.
Bei der Beweisführung steht die Gegenseite hier aber vor einer Reihe von Problemen.
Zunächst bestimmt der
§ 97a Absatz 2 UrhG, dass sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige
Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro beschränkt.
Gewerblichkeit Ihrerseits liegt hier bei weinigen Dateien offenkundig nicht vor, vgl. LG Frankenthal vom 15.09.2008, Az:
6 O 156/08. Zwar kann man sodann streiten, ob hier auch ein einfach gelagerter Fall vorliegt. Jedoch kann man diesbezüglich argumentieren, dass die Kanzlei Negele Zimmel Kremer Greuter für viele Rechteinhaber abmahnt (soweit hier bekannt für über 15 verschiedene Firmen), so dass in jedem Einzelfall nur noch vorformulierte Schreiben verwendet werden, bei denen die Daten des Abgemahnten und des heruntergeladenen Werks sowie des Rechteinhabers ausgetauscht werden.
Darüber hinaus ist auch beachtlich, dass es sich hier um umbenannte Dateien handelt. Dass dies der Fall ist, würde die Gegenseite bereits selbst vortragen müssen, wenn sie vor Gericht zu Namen, Zeit und zum Umfang des fraglichen downloads vorträgt, da (selbst wenn hier ein gerichtsverwertbare Datensicherung stattfand, was auch noch nicht geklärt ist) dann auch der Name der heruntergeladenen Datei mitgesichert wurde. Diese lässt aber nicht auf einen Erotikfilm schließen. Wenn Sie aber eine umbenannte Datei über eine Internettauschbörse heruntergeladen hat, können Sie nicht pauschal für einen darin versteckten Erotikfilm zum
Schadensersatz herangezogen werden.
Sehr interessant, aber momentan mangels spezifischer Information noch nicht einschätzbar, ist die Frage, an welcher Stelle die hier relevanten downloads geloggt wurden. Sollten die downloads direkt an der sogenannten Sourcequelle geloggt worden sein, würde das bedeuten, dass derjenige, der die Rechtsverletzung dokumentiert hat, den Film selbst verbreitet, gegebenenfalls um Abmahnungen herbeiführen zu können. Das wäre natürlich rechtsmissbräuchlich.
Die Frage nach dem nun angezeigten weiteren Vorgehen ist auch eine Frage Ihrer persönlichen Risikobereitschaft. Klar ist, dass die modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben ist. Eine endgültige Empfehlung zur Frage einer (teil-)zahlung kann ich Ihnen hier aus der Ferne ohne Kenntnis der Ihnen vorliegenden Unterlagen natürlich nicht seriös aussprechen.
Daher kommt es darauf an, ob Sie es hier auf eine Gerichtsverfahren bzgl.
Schadensersatz und Anwaltskosten ankommen lassen wollen (wofür hier insbesondere aufgrund der umbenannten Filme einiges spricht), oder ob Sie eher versuchen wollen, dies durch eine Teilzahlung zu vermeiden.
Dann lohnt oft die Überweisung eines Teils des geforderten Betrages mit dem Hinweis, dass die Überweisung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Je kleiner die Restsumme, je niedriger naturgemäß die Motivation der Gegenseite, den Restbetrag aufwändig einzuklagen. Ein grober Maßstab für eine solche Zahlung liegt bei 50 % der geforderten Summe, wobei mit Blick auf die Anwaltskosten auch mit dem oben Genanten
§ 97a Absatz 2 UrhG argumentiert werden kann (Argument: Standardschreiben mit jeweils lediglich wechselnden Daten der Betroffenen sowie der angeblich heruntergeladenen Werke).
Gerne steht meine Kanzlei Ihnen bzw. Ihrem Bekannten für die weitere Wahrnehmung der Interessen und die Ausarbeitung der modifizierten Unterlassungserklärung zur Verfügung. Sofern Sie die Schreiben der gegnerischen Anwälte übermitteln können kann ich noch detaillierter auf Ihre spezifische Situation eingehen und mache ich Ihnen zeitnah ein individuelles Angebot über die Kosten der weiteren Interessenwahrnehmung.
Einstweilen hoffe ich, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt