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Frage geschrieben am 10.04.2011 09:50:36

Urheberrecht Domain

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 822
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 120 weitere Antworten zum Thema Urheberrecht.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage bezüglich Urheber und Domainrecht.

eine Firma A hat sich beim Marken und Patentamt den Namen einer Marke (z.b.bestwash) schützen lassen. Datum des Antrages war der 1.8. angemeldet wurde die Marke dann auch tatsächlich am 15.12.

Wenn sich nun eine Person teils vor dem Datum des Antrages vom 1.8. zeitlich teils danach Domais wie etwa bestwash.de bestwash.com etc schützen hat lassen, und diese domains als owner, c-admin etc. alle auf die selbe Person laufen, die jedoch mit der Firma A nichts zu tun hat, hat die Firma dann das Recht, da "Markeninhaber der Marke "bestwash" vom owner, c-admin etc. zu verlangen, dass diese Domains auf Sie übertragen werden. Ist es ein Unterschied, wenn diese domains mit einem ganz anderen Inhalt betrieben werden, als mit dem diese Firma macht bzw. wenn diese Domais lediglich reserviert wurden, und auf sämtlichen reservierten Domains kein Inhalt hinterlegt ist?

Welche Rechte hat der Inhaber dieser Domain namen gegenüber der Firma, die sich diesen Namen patentrechtlich schützen hat lassen. Können diese Domains dieser Firma, die ja ein Interesse hat, mit diesen Domains aufzutreten, verkauft werden oder müssen sie entgeldlos übertragen werden und werd würde dann die bisher angefallenen Kosten für den Ankauf und Unterhalt dieser domains tragen.

Ich wäre über eine verständliche Antwort für einen Nichtjuristen eventuell auch unter Nennung der entsprechenden §§ dankbar.Sollte der eingestellte Preis hierfür zu niedrig sein, bitte ich um kurze Mitteilung. Vielen Dank




Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:

Ein Anspruch der Firma A könnte sich aus § 14 MarkenG ergeben.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG hat der Inhaber einer Marke Anspruch von einem Dritten zu verlangen, die Nutzung einer identischen Marke zu unterlassen.

Dies bezieht sich auch Domain-Namen. Insofern kann der Inhaber der eingetragenen Marke im Regelfall verlangen, daß der unberechtigte Nutzer der Marke die Verwendung im geschäftlichen Verkehr unterläßt.

Der Anspruch geht allerdings nicht auf Übertragung, sondern auf die Unterlassung der Nutzung der Domain.

Mit anderen Worten: Die Marke wird dann an die Denic zurück gegeben, und der Inhaber des Markenrechts kann danach Übertragung an sich selbst beantragen.

Auf die Kosen des Dritten für Ankauf, Unterhalt etc. kommt es nicht an, sondern lediglich auf das „bessere Recht" der Firma A die Marke zu benutzen.

Insofern der Domain-Name gegenüber der eingetragenen Marke leicht abweicht – oder z.B. wie bei Ihnen erwähnt – die Domain für andere Ware und Dienstleistungen verwendet wird – kommt trotzdem ein Anspruch der Firma A nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 und § 15 Abs. 2 MarkenG in Betracht, und zwar wenn eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Dritten und der Firma A besteht.

Verwechslungsgefahr besteht, wenn der Geschäftsverkehr den Eindruck gewinnen könnte, daß die Waren oder Dienstleistungen statt von dem Dritten von der Firma A angeboten werden können.

In Ihrem Fall wäre also zu untersuchen, ob eine solche Verwechslungsgefahr bestehen könnte, insofern wirklich andere Waren/Dienstleistungen angeboten werden.

Der Anspruch der Firma A nach dem Markenrecht ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Dritte eigene ältere Rechte an der Marke hat, auch wenn diese nicht eingetragen war.

Dies betrifft vor Allem den Fall wenn der Dritte einen eigenen Markenschutz durch Verkehrsgeltung erworben hat.

Die Voraussetzungen sind hier relativ hoch und vereinfacht gesagt, muß der Dritte im potentiellen Kundenkreis bekannt sein, um eine derartigen Markenschutz auch ohne Eintragung zu erwerben und damit ein älteres und besseres Recht als Firma A zu besitzen.

Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de




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