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Urheberrecht, Markenrecht


09.11.2011 12:46 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Mack


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

in meinem Fall geht es um das Urheberrecht. Ein Konkurrent hat ein Modell beim europäischen Patentamt als Geschmacksmuster angemeldet. Es handelt sich dabei um ein U-Förmiges Sofa.

Bild:



Ich widerrum verkaufe ein anderes Sofa, was in L-Form und mit einer Bettfunktion angeboten wird.

Bild:



Dieser Konkurrent meldet nun eBay ständig, dass dieses Model patentiert ist. Dies widerrum wird nicht geprüft und meine Verkäufe beendet.

Der Konkurrent geht hierbei nicht anwaltlich vor, da er wohl weiß das doch ein Unterschied vorhanden ist.

Meine Frage ist nun: Was kann ich tun, um gegen diesen Konkurrenten vorzugehen.

Sehen Sie als Rechtsanwalt die Möglichkeit gerade in diesem Fall etwas unternehmen zu können?

Vielen Dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 143 weitere Antworten zum Thema:
Urheberrecht Markenrecht
09.11.2011 | 14:02

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:

Wie Sie schildern besitzt der Konkurrent ein europäisches Geschmacksmuster.

Unter einem Geschmacksmuster definiert man ein gewerbliches Schutzrecht, welches dem Rechteinhaber das ausschließliche Recht zur Verwendung einer bestimmten ästhetischen Gestaltungsform gibt. Dies bezieht sich auf die Farb- und Formgebung und vor allem das Design.

Generell ist es entscheidend, ob Ihre Fertigung mit dem Modell der genannten Firma in wesentlichen Punkten übereinstimmt. Eine derartige Definition führt zu keiner genau berechenbaren Gestaltungsmöglichkeit, sondern ist auch eine Wertungsfrage und liegt beim Geschmacksmusterrecht in der Natur der Sache.
D.h. das Design muß nicht vollkommen übereinstimmen, sondern nur in wesentlichen Punkten.

Bei den von Ihnen angegebenen beiden Sofas würde ich nach erstem Eindruck durchaus sagen, daß bei dem Design eine Übereinstimmung in wesentlichen Punkten bestehen könnte.

Abschließend kann dies aber im Rahmen einer Erstberatung leider nicht beurteilt werden, zudem wäre eine Überprüfung des eingetragenen Geschmacksmusters notwendig.

Nun geht Ihre Anfrage in die Richtung, ob Sie etwas gegen die Meldung des Konkurrenten bei eBay unternehmen können.

Meiner Ansicht nach ist dabei Vorsicht geboten, zumal Ihr Konkurrent bisher keinen Rechtsanwalt eingeschaltet hat.

Wenn Ihr Design wirklich das eingetragene Geschmacksmuster des Konkurrenten verletzt, dann könnte der Konkurrent Ihnen nicht nur den Verkauf über ebay sondern generell verbieten.

Zudem wären bei Einschaltung eines Rechtsanwalts auch Abmahnkosten und ggf. Schadensersatz fällig.

Daher wäre zunächst eine detaillierte Prüfung notwendig, ob Ihr Design das eingetragene Geschmacksmuster verletzt. Wäre dies nicht der Fall, dann könnte man erwägen gegen den Konkurrenten vorzugehen, damit entsprechende Meldungen bei ebay unterbleiben.

Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Mack
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