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Guten Tag!
Ich bin Sachverständiger und erstelle auch Gerichtsgutachten. Hierbei taucht immer wieder mal die Frage auf, inwieweit Kopien einer Norm (DIN, EN, ISO, ASTM, etc.) oder Auszüge hiervon dem Gutachten beigefügt werden dürfen. Ist hier gleich das Urheberrecht (des Beuth-Verlags) berührt oder liegt es nicht im Sinn der Sache (einer Norm), daß sie im Bedarfsfall (z.B. für Gutachten) ganz oder teilweise kopiert beigelegt wird?
- Darf man eine vollständige Norm kopieren und dem Gutachten (z.B. zur besseren Verständlichkeit) beilegen?
- Darf man einzelne Seiten kopiert beilegen, wenn ja, wieviele?
- Wie oft darf eine komplette Norm (wenn überhaupt) einem Gutachten beilegen, z.B. auch 5 x oder 7 x ... ?
- Darf aus einer Norm zitiert werden, wenn ja, in welchem Maximalumfang?
- Dürfen Auszüge aus einer Norm (z.B. Tabellen, Bilder, Grafiken, Textteile etc.) ins Gutachten eingefügt werden (immmer mit Quellenangabe natürlich), wenn ja, in welchem Umfang?
Was kann ich tun, um keinerlei Rechtsverletzungen zu begehen, wenn ich eine Norm ganz oder teilweise dem Gutachten beilegen will? Beim Beuth-Verlag 5 x kaufen (gedruckt), wenn das Gericht 5 Gutachtensausfertigungen angefordert hat?
Oder gibt es andere Möglichkeiten?
Angenommen, die Beilegung einer ganzen Norm ist erforderlich, um eine Gutachtensaussage zu untermauern oder das Gutachten verständlicher zu machen und die Norm wird für jede Ausfertigung gedruckt gekauft. Sind diese Anschaffungskosten dann nach JVEG in der Kostenrechnung anzusetzen?
Vielen Dank für Ihre Mühen!
Antwort geschrieben am 09.11.2011 16:48:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Carsten Dreier
Kaiserstraße 22, 44135 Dortmund, Tel: 023158969973, Fax: 0231522341
Arbeitsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 36
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen. Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach § 5 UrhG Absatz 1 genießen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz.
Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 des Urhebergesetzes entsprechend anzuwenden sind.
Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 des § 5 UrhG nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben.
Die Vorschrift bedeutet also, dass Sie gesetzliche Normen und dergleichen in den Gutachten verwenden dürften, indem Sie diese zum Beispiel aus dem Internet kopieren (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/aktuell.html).
Anders sieht es mit den von Ihnen erwähnten privaten Normwerken des Beuth-Verlages aus. Diese unterliegen dem Urheberrechtsschutz des Verlages und müssen einzeln gekauft werden.
Ob die Anschaffungskosten dieser privatrechtlichen Normwerke als besondere Kosten nach § 12 JVEG gesondert ersetzt werden, wenn sie für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens notwendig waren, kann nicht abschließend beurteilt werden (vgl. hierzu Amtsgericht Koblenz 131 C 3468/09). Mit der Vergütung des Sachverständigen nach § 9 bis 11 JVEG sind auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens üblicherweise verbundene Aufwand gem. § 12 Absatz 1 Satz 1 JVEG abgegolten. Gesondert ersetzt werden nur die in §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 7 JVEG genannten Aufwendungen. Da grafische Darstellungen und Zeichnungen hierin nicht aufgeführt sind, kann der Sachverständige hierfür keine gesonderte Vergütung verlangen. Zur Vermeidung von Unkosten, sollte dieser Punkt daher möglichst vorher mit dem Gericht geklärt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.11.2011 17:03:14
Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Meines Erachtens sind aber noch nicht alle obigen Fragen beantwortet. Daher bitte ich um nochmalige Prüfung und ggfs. Ergänzung.
Danke!
Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Meines Erachtens sind aber noch nicht alle obigen Fragen beantwortet. Daher bitte ich um nochmalige Prüfung und ggfs. Ergänzung.
Danke!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.11.2011 18:28:54
Welche Frage sehen Sie als noch nicht geklärt an?
Bitte präzisieren Sie Ihre Nachfrage.
Mit freundichen Grüßen
Carsten Dreier
Welche Frage sehen Sie als noch nicht geklärt an?
Bitte präzisieren Sie Ihre Nachfrage.
Mit freundichen Grüßen
Carsten Dreier
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