Frage geschrieben am 24.02.2011 22:01:06
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Urheber-Rechtsverlerzung auf Online-Marktplatz?
Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € 48,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1356Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich vertreibe Schmierstoffe u.a auf einem der größten Online-Marktplätze. Die Produkteinstellung erfolgt wie folgt:
-Nach Eingabe eines EAN-Codes (Produktcode) durchsucht das System,ob das Produkt bereits gelistet wurde. Falls dies der Fall ist, hängt man sich an diesen Artikel dran, und nutzt das von dem Vorgänger hochgeladene Foto (laut AGB tritt man die Nutzungsrechte an die Marktplattform ab) ebenfalls legal.
Umso erstaunter war ich als ich per E-Mail eine Abmahnung erhielt: Dort hieß es:
"...Unsere Mandantin weist uns darauf hin, daß Sie unter Verstoß gegen die urheberrechtlichen Bestimmungen mindestens das nachstehend abgebildete Foto unserer Mandantin ohne deren Zustimmung in Ihren Angeboten verwenden...Hierbei handelt es sich um eine Montage, bei der dem Foto unserer Mandantin (Ölkanister) andere Elemente hinzugefügt wurden.
Fotos sind grundsätzlich nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt, sei es als Lichtbildwerk gemäß Urheberrechtsgesetz (UrhG) Teil 1, Abschnitt 1 § 2 Nr. 5 oder als Lichtbild gemäß § 72 UrhG. Gegen dieses Urheberrecht verstoßen Sie.
Diesbezüglich haben wir Sie aufzufordern, unrechtmäßig verwendete Fotos unverzüglich aus Ihren Angeboten zu entfernen und eine ausreichende Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und bis zum.
Soll heißen: Die Mandantin (Unternehmen C) hat über die Marktplattform bis zum heutigen Zeitpunkt keine Artikel verkauft und somit auch derPlattform keine Nutzungsrechte gegeben. Unternehmen B hat an dem Foto "montiert",eigenes Logo drunter angebracht und hochgeladen. Unternehmen A,meine Wenigkeit, geht also davon aus, dass Urheber des Fotos Unternehmen B ist, und nutzt die Fotos im Glauben, dass er rechtens handelt.
Gefordert wird: Gemäß §§ 97 und 97a UrhG sind Sie unserer Mandantin zum Schadensersatz verpflichtet. Hierzu gehören auch die Kosten dieser Abmahnung.
Unabhängig davon ist die widerrechtliche Nutzung der Fotos auch wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, sodaß sich ein Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 11 UWG ergibt und ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 UWG.
Die unserer Mandantin entstandene Kostenbelastung berechnet sich wie folgt:
Gegenstandswert: 15.000,00 Euro
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 635,80 Euro
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Nettobetrag 755,80 Euro
Der Gegenstandswert wurde auf 10.000 korrigiert.
Liegt hier seitens von Unternehmen A wirklich eine Urheberrechts-Verletzung vor,sodass die Abmahnung rechtens ist? Und kann Unternehmen A das Unternehmen B (Störer) in Regress nehmen?
Vielen,vielen Dank!!!
Antwort geschrieben am 24.02.2011 23:15:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
Urheberrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Internet und Computerrecht, Mietrecht, Straßenverkehrsrecht
Bewertungen: 305
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vielen Dank für die ONLINE - Anfrage via frag-einen-anwalt . Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Fragen weiter wie folgt:
1)
Lichtbilder und Lichtbildwerke genießen tatsächlich nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, § 72 UrhG Urheberrechtsschutz.
2)
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst gemäß § 15 Abs. 1 UrhG insbesondere:
1.das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG),
2.das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG),
3.das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG).
3)
Auch wenn vorliegend B das Lichtbild des C unberechtigt vervielfältigt hat, so muss die Behauptung des C, dass A ebenfalls das Urheberrecht des C verletzt hat, nicht zutreffend sein.
4)
Ob A ein Urheberrecht verletzt hat kann an dieser Stelle nicht abschließend geklärt werden.
Hierfür müsste man wohl insbesondere die technischen Abläufe der Plattform näher prüfen. Da sich A "nur" an das von B bereits eingestellte Bild "angehängt" hat, könnte man unter Umständen eine Vervielfältigung verneinen. Dennoch bleibt der Vorwurf der rechtswidrige Verbreitung nach § 17 UrhG.
5)
Es kann dem A dennoch nicht geraten werden, die Anwaltsgebühren einfach zu bezahlen und bei B Regress zu suchen. Zum Einen sind die Erfolgsaussichten, den Regress durchzusetzen, ungewiss bis gering. Zudem lässt sich auf Grund der nicht geklärten technischen Abläufe vorliegend wohl trefflich darüber streiten, ob A das Urheberrecht des C überhaupt verletzt hat.
Alles in allem bleibt festzuhalten, dass auf Grund der Abmahnung gegenwärtig akute Gefahr besteht, dass C bei Gericht - im Eilverfahren - eine kostspielige einstweilige Verfügung beantragen und erwirken wird.
6)
Ob vorliegend ein Verfügungsgrund besteht ist fragwürdig, da man vertreten könnte, dass keine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Schließlich war es reiner Zufall, dass der A das von B eingestellte Bild überhaupt verwendet hat.
Mit diesem Argument könnte ein Gericht den Erlass einer gegen A gerichteten Verfügung verweigern.
7)
Um die dennoch bestehende Gefahr einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu verringern könnte A vorsorglich eine sogenannte "modifizierte Unterlassungserklärung" abgeben.
Eine Unterlassungserklärung kann allerdings nur dann abgegeben werden, wenn das Bild von der Plattform entfernt wurde. Ansonsten könnte eine sehr hohe Vertragsstrafe fällig werden.
8)
Wenn A die Unterlassungserklärung so abgibt, wie von C gefordert, könnte ein Gericht das außerdem als Schuldanerkenntnis werten.
Folglich sollte ein Anwalt damit beauftragt werden, die Rechtslage näher zu prüfen und ggf. eine abgeänderte (modifizierte) Unterlassungserklärung auszuarbeiten.
Bedenken Sie bitte, dass ich hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Sofern Sie einen entsprechenden Rechtsbeistand wünschen, so steht meine Kanzlei Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Kanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
D-89407 Dillingen a.d. Donau
Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061
Mail: anwalt@rechthilfreich.de
Web: www.rechthilfreich.de
Blog: www.rechtaktuell.blogspot.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.02.2011 23:31:06
Hallo Herr Kohberger,
vielen Dank für die ausführliche Beantwortung meines Anliegens. Nur mal kurz nachgehakt: Natürlich sollen die Kosten so minimal wie möglich gehalten werden (in diesem Fall wären es 550€). Würde ich durch einen gerichtlichen Streit und einer eher mäßigen Aussicht auf Erfolg nicht teurer davon kommen? Hier ist lediglich Ihre Einschätzung gefragt.
Vielen Dank nochmals und gute Nacht.
Hallo Herr Kohberger,
vielen Dank für die ausführliche Beantwortung meines Anliegens. Nur mal kurz nachgehakt: Natürlich sollen die Kosten so minimal wie möglich gehalten werden (in diesem Fall wären es 550€). Würde ich durch einen gerichtlichen Streit und einer eher mäßigen Aussicht auf Erfolg nicht teurer davon kommen? Hier ist lediglich Ihre Einschätzung gefragt.
Vielen Dank nochmals und gute Nacht.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.02.2011 00:50:10
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Bei einer Auseinandersetzung vor Gericht würden sicher weitere Kosten ausgelöst.
Fraglich ist allerdings, ob es bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung überhaupt zu einem Rechtsstreit vor Gericht käme. Ich vermute: "Nein" und begründe dies wie folgt: Mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung könnte die Gefahr einer einstweiligen Verfügung und einer Unterlassungsklage aus dem Weg geräumt werden.
Als Streitgegenstand bleiben dann nur noch die Höhe der Anwaltsgebühren und unter Umständen die Höhe eines Schadensersatzanspruches übrig. Schadensersatz müsste A allerdings nicht bezahlen, da es B verschuldet hat, das Bild einzustellen. Das Vorgehen von A war meines Erachtens nicht fahrlässig und schon gar nicht vorsätzlich. Damit trifft A wohl kein Verschulden. Folglich auch keine Verpflichtung, Schadensersatz zu zahlen.
Fraglich bliebe dann nur noch, ob die Gegenseite wegen einem Betrag um etwas über 500 € Rechtsanwaltsgebühren überhaupt klagen wird. Meine Ausführungen gelten nur für den Fall, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Andernfalls läge der Streitwert weiter um die 10.000 €, sodass eine Auseinandersetzung vor Gericht, jedenfalls für den Anwalt der Gegenseite wohl lukrativ wäre.
Sollte A eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, so sollte wohl außerdem der B angeschrieben und aufgefordert werden, den A von den Ansprüchen des C freizustellen. Ich hoffe, dass ich Ihre Rechtsfragen hinreichend und verständlich beantworten konnte und stehe Ihnen im Rahmen eines Mandates ggf. gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Bei einer Auseinandersetzung vor Gericht würden sicher weitere Kosten ausgelöst.
Fraglich ist allerdings, ob es bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung überhaupt zu einem Rechtsstreit vor Gericht käme. Ich vermute: "Nein" und begründe dies wie folgt: Mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung könnte die Gefahr einer einstweiligen Verfügung und einer Unterlassungsklage aus dem Weg geräumt werden.
Als Streitgegenstand bleiben dann nur noch die Höhe der Anwaltsgebühren und unter Umständen die Höhe eines Schadensersatzanspruches übrig. Schadensersatz müsste A allerdings nicht bezahlen, da es B verschuldet hat, das Bild einzustellen. Das Vorgehen von A war meines Erachtens nicht fahrlässig und schon gar nicht vorsätzlich. Damit trifft A wohl kein Verschulden. Folglich auch keine Verpflichtung, Schadensersatz zu zahlen.
Fraglich bliebe dann nur noch, ob die Gegenseite wegen einem Betrag um etwas über 500 € Rechtsanwaltsgebühren überhaupt klagen wird. Meine Ausführungen gelten nur für den Fall, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Andernfalls läge der Streitwert weiter um die 10.000 €, sodass eine Auseinandersetzung vor Gericht, jedenfalls für den Anwalt der Gegenseite wohl lukrativ wäre.
Sollte A eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, so sollte wohl außerdem der B angeschrieben und aufgefordert werden, den A von den Ansprüchen des C freizustellen. Ich hoffe, dass ich Ihre Rechtsfragen hinreichend und verständlich beantworten konnte und stehe Ihnen im Rahmen eines Mandates ggf. gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
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