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Frage geschrieben am 20.09.2008 15:08:00

Unzureichende Werbung für Buchveröffentlichung

Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1070
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Kunsthistoriker und habe 2006 bei der B***** Verlagsanstalt ***** (*****) ein Buch veröffentlicht ("*****). Es existiert ein Verlagsvertrag vom 21.11.2005. Unter & 3 "Verlagspflicht" heißt es dort: "Der Verlag ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und dafür angemessen zu werben".

Bereits unmittelbar nach Veröffentlichung zeigte es sich, dass die Werbearbeit des Verlags mehr als insuffizient war. Vor allem ich selbst mußte mit Hilfe bestehender Kontakte dafür sorgen, dass die Publikation zumindest in der lokalen Presse wahrgenommen wurde. Außer im Internet ist das Buch in keiner lokalen Buchhandlung im Großraum Nürnberg erhältlich. In mehreren Gesprächen machte ich den Verlag auf diesen Misstand aufmerksam und übersandte sogar Adressen potenzieller Interessenten: Da das Buch einen absolut lokalhistorischen Inhalt hat, gibt es diverse Stellen, an denen das Buch platziert sein sollte und die gewiss auch Interesse hätten. Leider reagierte der Verlag darauf in keiner Weise. Es gelang ihm offenbar auch nicht, wenigstens zum Weihnachtsgeschäft 2007 das Buch in den großen hiesigen Buchhandlungen zu platzieren. Stattdessen erhielt ich nun ein Schreiben, dass man wegen des schlechten Verkaufserfolges den Preis des Buches reduzieren werde. Laut Vertrag ist diese Vorgehensweise rechtens. Als ich daraufhin nochmals auf die schlechte Marketingleistung hinwies und wiederum Vorschläge zur Verbesserung machte, erhielt ich auch darauf keine Antwort.
Meine Frage an Sie: In wieweit ist ein Verlag seinen Autoren gegenüber zu professioneller Marketing- und Werbearbeit verpflichtet? Inwieweit kann ich detaillierte Einblicke in die Maßnahmen verlangen, die die Bayerische Verlagsanstalt beim o. g. Buch getroffen hat? Wie kann ich bewirken, dass das Produkt professionell beworben und zumindest im lokalen Buchhandel präsent ist? Als Autor bin ich mit einem prozentualen Anteil am Verkauf beteiligt, eine schlechte Werbung bzw. Gleichgültigkeit seitens des Verlags schlägt sich damit auch auf meinen Gewinn an dem Produkt negativ nieder. Ganz abgesehen davon, dass das Buch im lokalen Fachhandel auch wegen des lokalhistorisch relevanten Themas präsent sein sollte und zudem auch wegen des gängigen, publikums- und touristenfreundlichen Inhalts in einer Stadt wie Nürnberg sehr leicht zu vermarkten wäre.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir mit einem Rat weiterhelfen könnten. Mit besten Grüßen


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 20.9.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.09.2008 17:26:02
Sehr geehrter Fragesteller,

unter Bezugnahme auf Ihre Darstellungen und den von Ihnen getätigten Einsatz erlaube ich mir, wie folgt erstberatend zu Ihrem Problem Stellung zu nehmen:

Sofern der Vertrag wie Sie darstellen, einen Passus enthält, in welchem sich der Verlag dazu verpflichtet, angemessen Werbung für das Buch zu betreiben, haben Sie auch einen Anspruch auf diese Leistung gegenüber dem Verlag aus Verlagsvertrag. Der Verlag ist jedoch lediglich verpflichtet, angemessen Werbung für das Buch zu betreiben. Ein Anspruch auf erfolgreiche Platzierung des Buches im Handel besteht hingegen nicht.

Probematisch ist in juristischer Hinsicht zum einen, wie der Begriff "angemessen" auszulegen ist. Dies ist jeweils nach dem Einzelfall zu bestimmen. Aufgrund des Titels Ihres Buches würde ich es als angemessen empfinden, wenn Buchinformationen dem lokalen Buchhandel durch den Verlag zur Verfügung gestellt werden, das Buch - so möglich - im Internet oder auf der Internet-Seite des Verlages beworben wird, etc.

Zum anderen ist problematisch, daß viele Verlagsverträge Klauseln enthalten, die den zeitlichen Rahmen von Bewerbung und Vervielfältigung bzw. Verbreitung eines Produktes regeln. Hier sollten Sie schauen, ob der Vertrag eine derartige Klausel enthält.

Sie haben selbstverständlich als Autor Anspruch darauf, daß der Verlag Ihnen gegenüber Auskunft über die erfolgten Bewerbungsmaßnahmen für das Buch erteilt. Dieser Anspruch ergibt sich ebenfalls bereits aus dem Verlagsvertrag selbst.

Entsprechende weitere Rechte Ihrerseits können sich zudem aus dem Vertrag selbst oder aus Verlagsgesetz bzw. Urhebergesetz ergeben. Da ich den Vertragswortlaut nicht kenne, kann ich hierzu aber keine Stellung nehmen.

Regelmäßig enthalten Verlagsverträge aber Ausschlußklauseln im Hinblick auf Schadensersatzansprüche gegen den Verlag. Sie sollten sich den Vertrag diesbezüglich noch einmal anschauen, ob eine derartige Klausel enthalten ist, was ich annehme, oder ob nicht.

Was Sie nunmehr tun sollten:

Sie sollten den Verlag unter angemessener Fristsetzung zum einen zur Auskunfterteilung über die bisher erfolgten Werbemaßnahmen, zum anderen - ebenfalls unter Fristsetzung (da das Weihnachtsgeschäft ja naht) - zur Einleitung von Werbemaßnahmen auffordern. Hierbei können Sie bestimmte mögliche Werbemaßnahmen durchaus benennen.

Sofern der Verlag dem nicht nachkommt, ist an einen Rücktritt vom Verlagsvertrag zu denken. Dieser richtet sich regelmäßig nach §§ 32, 30 VerlagsG. Voraussetzung für einen Rücktritt ist, daß eine Vervielfältigung bzw. Verbreitung nicht stattgefunden hat und dem Autor dadurch ein nicht unerheblicher Nachteil entstanden ist. Letzterer liegt regelmäßig dann vor, wenn der Autor durch den Verlagsvertrag daran gehindert ist, sein Werk selbst zu verbreiten. Es ist dem Verlag eine Nachfrist zur Erfüllung zu setzen (wie bereits dargestellt) mit Androhung des Rücktritts vom Vertrag.

Sie könnten dann theoretisch aber auch an eine gerichtliche Verpflichtung des Verlages zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag denken. Hier müßten Sie aber konkrete Maßnahmen benennen, die der Verlag "angemessenerweise" vorzunehmen hätte.

Gerichtliche Streitigkeiten über Verlagsverträge sind regelmäßig teuer und kompliziert im Hinblick auf die zu erbringenden Beweise (hier: für keine angemessene Bewerbung; für hierdurch entstehende nicht nur unerhebliche Nachteile etc.). Es sollte daher von Ihnen eine außergerichtliche Einigung mit dem Verlag angestrebt werden, vor allem vor dem Hintergrund, daß Ihr Vertrag sehr wahrscheinlich Ausschlußklauseln bzgl. Schadensersatz etc. enthalten dürfte.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen. Bitte bedenken Sie, daß Rechtsauskunft nur anhand der von Ihnen dargestellten Informationen erfolgen kann. In Ihrem Fall ist letztlich eine ganz konkrete Auskunft nur nach Durcharbeitung des Verlagsvertrages möglich.

Hinsichtlich der zwei aufgeworfenen Punkte (zeitliche Begrenzungsklausel und Ausschlußklausel bzgl. Schadensersatz etc.) können Sie mir gern entsprechende Informationen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit erteilen, zu denen ich dann noch Stellung nehmen kann. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich auch sonst jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Klimsch
Rechtsanwältin

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 20.09.2008 17:34:06

Nachzutragen wäre noch, daß Sie jedenfalls keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewerbung des Buches haben. Der Verlag hat hier eine gewisse Ermessensfreiheit. Es hängt letztendlich alles daran, wie der Begriff "angemessen" (von einem Gericht) auszulegen ist. Auch die Bewerbung des Buches im Internet ist letztendlich Werbung. Ich stimme aber in Ihrem Fall mit Ihnen überein darin, daß es sich bei einem lokal interessanten Werk zumindest als "angemessen" darstellt, die örtlichen Buchhändler über die Existenz des Buches zu informieren.

MfG, Klimsch

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