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Frage geschrieben am 02.03.2010 11:11:58

Unzulässige AGB

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1152
Sehr geehrte Damen und Herren,

ein Mitbewerber von mir verwendet meiner Meinung nach unzulässige AGB in welchen er einen bestimmten Defekt bei Konsolen von der Gewährleistung pauschal ausschließt. Eine Kundin hat mich auf diesen Händler aufmerksam gemacht, da ich genau die gleichen Artikel verkaufe.

Wir haben daraufhin den Händler auf seine Klausel angeschrieben, mit der Bitte um Prüfung bzw. Änderung der selbigen - ohne Reaktion.

Besteht für mich als Händler hier eine Möglichkeit der Abmahnung, denn ich empfinde ein solches Verhalten als großen Nachteil für meine Tätigkeit. Die Defekte, die dieser Händler ausschließt sind für mich einer der größten Kostenfaktoren bei Reparaturen, denn ich schließe bei meiner Gewährleistung keinerlei Fehler aus, sondern prüfe jeden Fall einzeln.


Antwort geschrieben am 02.03.2010 11:44:35
Rechtsanwalt Hendrik Peters
Kirchplatz 8, 44369 Dortmund, Tel: 0231-580999-00, Fax: 0231-580999-09
Internet und Computerrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Domainrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

werden AGB-Klauseln verwendet, welche die Rechte von Verbrauchern einschränken, so ist dies grundsätzlich wettbewerbswidrig. Ein solches Verhalten kann durch den Mitbewerber selbst oder klagebefugten Organisationen (z.B. Verbraucherschutzzentralen, Wettbewerbverbände) moniert werden. Dabei wird der Betreffende aufgefordert, diese Handlungen sofort einzustellen und eine sogenannte Unterlassungserklärung abzugeben, welche ein Vertragsstrafeversprechen für den Fall der Wiederholung der monierten Handlung enthält.

Ob man sich selbst eine Abmahnung zutraut oder einen Anwalt beauftragt, der in diesem Gebiet spezialisiert ist, kann man sich überlegen. Wenn man nicht gerade über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, hat bei einer berechtigten Abmahnung die Kosten die Gegenseite zu zahlen.

Erfolgt keine Reaktion auf eine Abmahnung oder wird keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben, so kann man eine einstweilige Verfügung beantragen. Dann untersagt das Gericht unter Androhung von Ordungsmitteln die Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes.

Wichtig ist: Eine Abmahnung darf keinem Gebührenerzielungsinteresse Dritter (z.B. vom eigenen Anwalt) dienen. Man muss allein den Zweck des lauteren Wettbewerbes verfolgen. Außerdem sollte die sogenannte "Eilbedürftigkeit" nicht unnötig riskiert werden, wenn man sich zu viel Zeit zwischen Kenntnisnahme und Abmahnung bzw. später dem Verfügungsverfahren lässt.

Insgesamt kann zusammengefasst werden: Sie sind als Mitbewerber grundsätzlich berechtigt, einen anderen wegen eines Wettbewerbsverstoßes abzumahnen.


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort auf Basis Ihrer Darstellung efolgte und so auch bei minimalen Abweichungen im geschilderten Sachverhalt eine andere Bewertung möglich ist. Sollten Sie weitere Fragen haben, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion. Unter den im Profil angegebenen Kontaktwegen stehe ich Ihnen aber auch direkt für diese Frage oder weiterführende Probleme aus dem Bereich des Wettbewerbsrechtes gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr RA Hendrik Peters
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