Diese Maschine verkaufte und übergab A weiter an G, welche die Maschine ohne Kenntnis der wahren Eigentumslage ankaufte und an K weiterverkaufte.
Wenn K die Maschine zurück geben muss, kann K von G Rückzahlung des Kaufpreises verlangen? Wenn ja innerhalb von welchen Fristen.
A ist inzwischen insolvent.
Antwort geschrieben am 12.12.2011 13:10:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
A war zuvor lediglich Besitzer und nicht Eigentümer der Maschine.
Wenn A diese nunmehr an den gutgläubigen G weiterverkauft wird dieser gem. § 932 BGB Eigentümer und kann die Maschine auch wirksam an K weiterverkaufen.
Eine Rückgabepflicht des K besteht somit nicht.
Es bestehen lediglich Schadensersatzansprüche gegenüber A, die aber aufgrund der Insolvenz nur noch schwer durchzusetzen wären.
Grundsätzlich wären Rückforderungsansprüche nach 3 Jahren verjährt (§§ 195, 199 BGB), wenn diese nicht gerichtlich festgestellt worden sind, dann wären es 30 Jahre.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.12.2011 13:17:47
Was ist mit 935 BGB? Dann wäre doch der gutgläubiger Erwerb von G ausgeschlossen?
Was ist mit 935 BGB? Dann wäre doch der gutgläubiger Erwerb von G ausgeschlossen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.12.2011 13:45:11
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn A die Maschine wissentlich und willentlich an G weiterverkaufte, ist die Maschine nicht abhanden gekommen.
Abhanden gekommen sind nach der klassisch gewordenen Formulierung die „dem unmittelbaren Besitzer ohne seinen Willen aus dem Besitz gekommenen Sachen".
Eine vom Besitzmittler (A) freiwillig weggegebene Sache ist dem mittelbar besitzenden Eigentümer (B) nicht abhanden gekommen (RGZ 54, 68, 72; MK/Oechsler Rn 9; Staudinger/Wiegand Rn 5).
Bei weiteren Fragen können Sie mich auch jederzeit weiter (kostenlos) direkt per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn A die Maschine wissentlich und willentlich an G weiterverkaufte, ist die Maschine nicht abhanden gekommen.
Abhanden gekommen sind nach der klassisch gewordenen Formulierung die „dem unmittelbaren Besitzer ohne seinen Willen aus dem Besitz gekommenen Sachen".
Eine vom Besitzmittler (A) freiwillig weggegebene Sache ist dem mittelbar besitzenden Eigentümer (B) nicht abhanden gekommen (RGZ 54, 68, 72; MK/Oechsler Rn 9; Staudinger/Wiegand Rn 5).
Bei weiteren Fragen können Sie mich auch jederzeit weiter (kostenlos) direkt per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Hoffmeyer direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

