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Frage geschrieben am 12.12.2011 12:16:35

Unwissentlicher Weiterverkauf unterschlagener Ware

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 750
A leaste eine Maschine bei der Eigentümerin B Leasing.

Diese Maschine verkaufte und übergab A weiter an G, welche die Maschine ohne Kenntnis der wahren Eigentumslage ankaufte und an K weiterverkaufte.

Wenn K die Maschine zurück geben muss, kann K von G Rückzahlung des Kaufpreises verlangen? Wenn ja innerhalb von welchen Fristen.

A ist inzwischen insolvent.





Antwort geschrieben am 12.12.2011 13:10:54
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
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Sehr geehrter Fragesteller,

A war zuvor lediglich Besitzer und nicht Eigentümer der Maschine.

Wenn A diese nunmehr an den gutgläubigen G weiterverkauft wird dieser gem. § 932 BGB Eigentümer und kann die Maschine auch wirksam an K weiterverkaufen.

Eine Rückgabepflicht des K besteht somit nicht.
Es bestehen lediglich Schadensersatzansprüche gegenüber A, die aber aufgrund der Insolvenz nur noch schwer durchzusetzen wären.

Grundsätzlich wären Rückforderungsansprüche nach 3 Jahren verjährt (§§ 195, 199 BGB), wenn diese nicht gerichtlich festgestellt worden sind, dann wären es 30 Jahre.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.12.2011 13:17:47

Was ist mit 935 BGB? Dann wäre doch der gutgläubiger Erwerb von G ausgeschlossen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.12.2011 13:45:11

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn A die Maschine wissentlich und willentlich an G weiterverkaufte, ist die Maschine nicht abhanden gekommen.

Abhanden gekommen sind nach der klassisch gewordenen Formulierung die „dem unmittelbaren Besitzer ohne seinen Willen aus dem Besitz gekommenen Sachen".

Eine vom Besitzmittler (A) freiwillig weggegebene Sache ist dem mittelbar besitzenden Eigentümer (B) nicht abhanden gekommen (RGZ 54, 68, 72; MK/Oechsler Rn 9; Staudinger/Wiegand Rn 5).

Bei weiteren Fragen können Sie mich auch jederzeit weiter (kostenlos) direkt per E-Mail anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
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