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Hallo,
wir haben folgendes Problem:
Wir haben in einem online-restpostenmarkt von einem Weinhändler ca. 40 Kartons erworben. Mit Rechnung dieses Weinhändlers.
Geplant war die Hälfte des Weins zum privaten Verbracuh zu verwenden und die Hälfte bei eBay zu versteigern. Diese Hälfte haben wir nun bei Ebay versteigert. Nun meldet sich gestern ein Käufer eines Kartons von uns und behauptet er sei der rechtmäßige Eigentümer dieses Weines. Er will nun von uns eine Auskunft und eine Kopie der Rechnung des Weinhändlers, weil er sich an das Landgericht Ingoldstatd damit wenden will. Er sagt es sei "Diebesgut" - die Ware wäre von seinem damaligen Käufer noch nicht bezahlt worden.
Nun unsere Fragen: 1. Sollen wir ihm die Rechnung des Weinhändlers zusenden? 2. Welche Probleme können auf uns zukommen? 3. Was passiert mit dem restlichen Wein (ca. 15 Kisten), die wir bereits getrunken haben?
4. Was passiert mit den Weinen, die über Ebay gelaufen sind?
Vielen Dank für eine schnelle Antwort!
JRRG
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 9.12.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 09.12.2004 11:13:20
Sie sollten noch einmal bei dem Käufer melden und um eine Kopie der Diebstahlsanzeige bei der Polizei bitten. Wenn die Ware tatsächlich gestohlen wäre, dann könnten Sie kein Eigentum daran erwerben oder dem Käufer verschaffen. In diesem Fall müssten Sie entweder einen gleichartigen Wein nachliefern oder dem Käufer den gesamten Betrag zurückerstatten.
Für mich klingt es jedoch eher so, als habe der Weinhändler Ware ausgeliefert und sein Geld nicht erhalten. Das ist zwar eine Sauerei, jedoch kein Diebstahl. Diebstahl setzt voraus, dass man jemanden die Ware "wegnimmt". Wenn er sie freiwillig weggibt, dann kann höchstens ein Betrug vorliegen.
In diesem Fall hätten Sie gutgläubig Eigentum erworben. Dann hätten Sie als Eigentümer verkauft und übereignet. Auskünfte über die Herkunft müssten Sie dann nicht leisten. Daher die Nachfrage bei dem Käufer, dass er den Diebstahl beweisen soll.
Gleichzeitig sollten Sie Ihren Verkäufer auf den Sachverhalt hinweisen und um einen Nachweis bitten, dass die Ware nicht gestohlen war.
Falls die Ware tatsächlich gestohlen war, dann hätte der Eigentümer einen Rausgabe- und Bereicherungsanspruch gegen Sie.
Hinsichtlich der getrunkenen Weine läuft dieser ins Leere, weil Sie nicht mehr bereichert sind. HInsichtlich der bei eBay verkauften müssten Sie den Gewinn abführen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -
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