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Hallo, auf eBay habe ich unwissentlich wohl ein Plagiat verkauft.
Folgende Produktbeschreibung: Kingston Dta Traveler 310-USB-Stick in Verpackung/ Da ich keine Fachfrau bin, bitte ich von technischen Fragen abzusehen. Keine Rücknahme" Das Produktfoto zeigt den Stick mit der Verpackung und 256 GB aAngabe.
Der verkauf erfolgte im Oktober 2010.
Am 4.11. wurde ich vom Käufer aufgefordert bis 11.11. einen originalen Stick zu liefern, was ich wegen mangelnder Möglichjkeiten ablehnte, aber anbot, den Kaufpreis zurückzuerstatten
Jetzt flattert mir eine Schadensersatzforderung auf den Tisch über die Wertdifferenz.
zu recht?
Antwort geschrieben am 22.01.2011 14:01:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 253
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Rechtslage ist tatsächlich so, dass Sie verpflichtet sind, die Originalware zu liefern, wenn Sie nicht ausdrücklich im Verkaufsangebot angegeben haben, dass es sich nicht um ein Original handelt. Wenn die Sache nicht die Beschaffenheit aufweist, die Sie angeboten haben oder ihr eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, kann der Käufer Lieferung der Sache verlangen (hier des Originals) oder auch Schadensersatz, wenn Sie die Originalware nicht liefern können. Der Schaden besteht dann in Höhe der Kosten, die der Käufer für die Beschaffung einer Ersatzsache aufwenden muss. Es wäre vorliegend zu prüfen, in welcher Höhe Schadensersatz geltend gemacht wird und ob dies plausibel ist. Da ich das Schreiben des Käufers nicht kenne, ist eine Aussage hierzu nicht abschließend möglich. Ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Wertdifferenz erscheint aber nicht ausgeschlossen und grundsätzlich angemessen. Sie sollten den Käufer aber auffordern, darzulegen, worin die Fälschung bestehen soll, falls nicht bereits erfolgt.
Sollte der Käufer Ihnen nachvollziehbar darlegen können, dass es sich um eine Fälschung handelt, kann ich Ihnen daher nur empfehlen, sich mit dem Käufer zu einigen. Sollten Sie die Ware selbst als Original gekauft haben und über diese Eigenschaft getäuscht worden sein, stehen Ihnen ebenfalls Gewährleistungsansprüche und ggf. Schadensersatz gegen ihren Verkäufer zu.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.01.2011 14:07:53
Vielen Dank für die rasche Antwort-nun ist es aber für mich folgende Frage zu stellen: Woher weiß ich, dass dieser Stick der von mir verkaufte ist?
ich habe lediglich nach bestem Wissen und Gewissen die Artikelbeschreibung gefertigt und das Produktfoto eingestellt (s.Auktionnummer)
Vielen Dank für die rasche Antwort-nun ist es aber für mich folgende Frage zu stellen: Woher weiß ich, dass dieser Stick der von mir verkaufte ist?
ich habe lediglich nach bestem Wissen und Gewissen die Artikelbeschreibung gefertigt und das Produktfoto eingestellt (s.Auktionnummer)
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.01.2011 14:16:49
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ihr Einwand ist berechtigt, das können Sie natürlich nicht wissen. Sie können den Verkäufer aber auffordern, ein Foto zu machen und einen Nachweis über die Fälschung zu erbringen. Des Weiteren sollte Ihnen der Käufer eidesstattlich versichern, dass der streitgegenständliche Stick derjenige ist, den er von Ihnen gekauft hat.
Sollte sich später herausstellen, das dem nicht so ist, sollten Sie Strafanzeige wegen Betrugs erstatten. Andere Möglichkeiten sehe ich hier leider nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ihr Einwand ist berechtigt, das können Sie natürlich nicht wissen. Sie können den Verkäufer aber auffordern, ein Foto zu machen und einen Nachweis über die Fälschung zu erbringen. Des Weiteren sollte Ihnen der Käufer eidesstattlich versichern, dass der streitgegenständliche Stick derjenige ist, den er von Ihnen gekauft hat.
Sollte sich später herausstellen, das dem nicht so ist, sollten Sie Strafanzeige wegen Betrugs erstatten. Andere Möglichkeiten sehe ich hier leider nicht.
Mit freundlichen Grüßen
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