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Unwahre Anschuldigungen am Arbeitsplatz


| 29.05.2011 16:25 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu folgendem Sachverhalt erbete ich eine Auskunft:


An meinem Arbeitsplatz wurde ich während einer Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen über eine Sachfrage plötzlich unter Zeugen von dem Kollegen persönlich angegriffen. Mir wurde in herablassendem und überheblichem Ton unterstellt ich würde unter anderem mit unserem Betriebsleiter "zusammenhocken" und "Bier saufen", sowie eine nähere Beziehung zu unserem Arbeitgeber unterstellt. Diese Behauptungen sind absolut unwahr, und dienen einzig und alleine mich in der öffentlichen Meinung der Belegschaft herabzuwürdigen. Zunächst einmal "saufe" ich nicht, und weder war ich jemals mit unserem Betriebsleiter gemeinsam "Bier saufen", noch pflege ich sonstigen außerbetrieblichen Kontakt zu diesem. Über den Betriebsrat unseres Unternehmen gebe ich diesem Kollegen nun die Möglichkeit sich bei mir zu entschuldigen sowie die Anschuldigungen gegen mich zurückzunehmen, bevor ich mich bei der Geschäfts- bzw. Betriebsleitung über diesen Vorfall beschwere, was auch zu weiterem Ärger für den Kollegen führen würde. Ich glaube nicht dass sich unser Betriebsleiter diese Vorwürfe gefallen lässt.

Da meine anderen Kollegen bezweifeln dass sich dieser Kollege entschuldigt (nach deren Aussage sei er hierfür "zu dumm"), würde ich gerne erfahren welche sonstige Möglichkeiten mir offen stehen um hiergegen vorzugehen. Ich möchte mir solche Unterstellungen nicht gefallen lassen. Da ein Vorgehen wegen "Übler Nachrede" recht schwierig ist, stellt sich die Frage ob mir hier ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch entstanden ist, und ob ich diesen auch durchsetzen kann.

Gleichzeitig möchte ich festhalten, dass ich diesen Kollegen nicht Angegriffen habe, und die Sachdiskussion unberechtigt durch ihn entstand.

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 5 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitsplatz
29.05.2011 | 17:37

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
637 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Nach Ihrem Sachvortrag ist ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog nach meiner Auffassung vorbehaltlich einer eingehenden Prüfung begründet und durchsetzbar.
Hier ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen, wobei Verschulden nicht vorausgesetzt wird, sondern nur eine widerrechtliche Störung, die zu befürchten ist.

Vor diesem Hintergrund rege ich an, einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Bewertung des Fragestellers 2011-05-31 | 00:21


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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

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