11.09.2010 | 15:36
Antwort
von
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth
266 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Sie könnten durch die Passagen des Buches in Ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art.
1 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
2 Abs. 1 Grundgesetz verletzt sein.
Eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts könnte darin liegen, das die von Ihnen zitierten Äußerungen Unwahrheiten über die Darstellung der Lebensweise enthalten. Hiermit wäre der Bereich der Privatsphäre betroffen. Dies ist der Bereich, in dem ein Mensch unbehelligt von äußeren Einflüssen sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wahrnimmt. Hierunter würden bei Ihnen die Äußerungen über den Umgang mit der Tochter, oder auch die Besuche in der Bar.
Für die Ahndung der Verletzung dieses Bereiches käme es darauf an, ob der Autor nur seine Empfindungen mitteilt oder dies als Tatsachen darstellt. Empfindungen und Meinungen könnten wiederum von
Art. 5 GG, der allgemeinen Meinungsfreiheit gedeckt sein, denn der Spielraum für eine zulässige Äußerung, die weiter in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreift, kann im Einzelfall relativ groß sein.
Kommt es bei sog. Meinungsäußerungen im Rahmen eines Buches zum Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht, muss zunächst immer der Sinn der Äußerung ermittelt werden, und zwar so wie ihn ein verständiger Empfänger in dem jeweiligen Kontext verstehen musste. Erst in einem zweiten Schritt ist dann eine Abwägung vorzunehmen
Im Rahmen der Abwägung würde folgendes beurteilt werden: Begibt sich eine Person durch ihr Verhalten oder Äußerungen in das Blickfeld der Öffentlichkeit, muss diese Person eine kritische Berichterstattung der Medien über ihr Auftreten dulden.
Auch wenn die betroffene Person selbst zuvor sog. „starke Worte" verwendet hat, muss sie unter Umständen einen „Gegenschlag" hinnehmen. Dies gilt gerade auch für politische Auseinandersetzungen, in denen selbst scharfe oder überspitzte Äußerungen noch zulässig sind, die in einem anderen Umfeld die Grenze zur Schmähkritik bereits überschreiten würden
Umgekehrt sind aber auch Umstände denkbar, in denen die Abwägung eher zugunsten der betroffenen Person ausgehen muss. Einem erhöhten Schutz sind z. B. Kinder unterstellt. Ein größeres Schutzinteresse kann aber auch gegeben sein, wenn die betroffene Person durch ihr Vorverhalten gerade kein öffentliches Informationsinteresse hervorgerufen hat.
Wären die Äußerungen im Buch also als reine Meinungsäußerungen zu bewerten, wie dies bei den Begriffen „rachsüchtig" und „primitiv" der Fall ist, so müsste man eine Abwägung vornehmen und käme zu dem Urteil, dass hiermit der Bereich der verbotenen sog. „Schmähkritik" erreicht ist.
Anders bei den Tatsachenbehauptungen. Eine solche bezieht sich auf objektive Umstände in der Wirklichkeit, die dem Beweis vor einem Gericht zugänglich sind, also etwa durch Urkunden, Zeugen oder Sachverständige bestätigt oder widerlegt werden könnten.
Denn in Abgrenzung dazu ist eine Meinungsäußerung oder eine Wertung eine rein subjektive, nicht überprüfbare Äußerung, die rechtlich, wie oben beschrieben, eingeordnet wird.
Es gibt wahre oder unwahre Tatsachen, die zum Schutz des Persönlichkeitsrechts in abgestufter Weise gesetzlich unterbunden werden: Unwahre Aussagen mit ehrverletzendem Charakter sind grundsätzlich verboten und können als Verleumdung oder Üble Nachrede strafrechtlich verfolgt werden; „erweislich" wahre Tatsachen dürfen grundsätzlich verbreitet werden, können aber zum Schutz der Persönlichkeit eingeschränkt sein. Die dazu notwendigen Unterscheidungen werden unter anderem danach getroffen, ob es sich um eine Person der Zeitgeschichte handelt und/oder ob in die Privat- oder in die grundsätzlich umfassend geschützte Intimsphäre eingegriffen wird.
In diesem Bereich bewegen sich die von Ihnen zitierten Äußerungen aus dem Buch. Es wird in den Bereich der Privatsphäre eingegriffen. Und insbesondere die Beziehung zur Tochter könnte durch eine Zeugenaussage gerade dieser aufgeklärt werden. Auch das Verhalten durch Sie der Tochter gegenüber ließe sich so aufklären und als im Buch falsch und damit unwahr ermitteln.
Ihnen stehen nun verschiedene zivilrechtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung, um Ihre Rechte bzw. den Schutz Ihrer Rechtsgüter gegenüber dem Autor und auch dem Verlag durchzusetzen.
Grundsätzlich ist auch hierbei zu unterscheiden, ob die angegriffene Äußerung eine Meinungsäußerung oder eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt. Gegen unzulässige Meinungsäußerungen besteht ein Unterlassungsanspruch, ein Anspruch auf
Schadensersatz oder auf Entschädigung in Geld. Gegen unzulässige Tatsachenbehauptungen kommen zusätzlich auch ein Anspruch auf Berichtigung und auf Gegendarstellung in Betracht.
Wurde durch die Veröffentlichung in schwerwiegender Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen, besteht neben den oben genannten Ansprüchen auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus
§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art.
1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1 GG.
Abschließend ist also festzuhalten, dass Sie sowohl einen Anspruch auf Unterlassung haben, dann müssten die betreffenden Passagen geschwärzt werden, als auch einen Anspruch auf Schadensersatz.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth
Nachfrage vom Fragesteller
11.09.2010 | 16:20
Herzlichen Dank für die ausführliche Beantwortung meiner Frage.
Noch eine Frage, wird meine Tochter als Zeugin gefragt bzw. muss/sollte sie, es ist ihr natürlich nicht angenehm, gegen ihren eigenen Vater auszusagen, oder werde ich "alte Bekannte" aus dieser Zeit bemühen müssen?
vielen Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
11.09.2010 | 16:59
Sehr geehrte Ratsuchende,
um den Wahrheitsgehalt Ihrer bzw. den Unwahrheitsgehalt der Äußerungen in dem Buch zu bezeugen werden in einigen Punkten die "alten" Bekannten wohl nicht ausreichen. Da wird es erforderlich sein, dass Ihre Tochter aussagt. Die "Drohung" mit der Aussage der Tochter sollte jedoch den Autor dazu bewegen die Passagen auch ohne Gericht zu ändern bzw. zu schwärzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht