Frage geschrieben am 21.08.2009 10:15:25
Unvollständig bezahlte Rechnung
Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1479vielleicht kann mir jemand bei meinen Problem weiterhelfen....
Ich habe als Kleinunternehmer(§19)/Garten und Landschaftspflege im April diesen Jahres einen Auftrag in einem Garten eines Kunden zu erledigen( Baumwurzelentfernung/Pflegearbeiten).
Der besagte Kunde hat nach Erhalt der Rechnung ohne Angaben von Gründen nur die Hälfte der Rechnung auf mein Konto überwiesen, so dass noch ein offener Rechnungsbetrag von 95€ besteht.
Trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung, war er bisher nicht bereit, den offenen Rechnungsbetrag zu bezahlen.
Welche Möglichkeiten habe ich den Betrag doch noch zu erhalten.
Vielen Dank schon mal im Vorraus!
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 21.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 21.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 21.08.2009 10:25:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Doreen Bastian
Wandsbeker Marktstraße 24 - 26, 22041 Hamburg, Tel: 040 / 79691494, Fax: 040 / 68268589
Gebührenrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Sozialversicherung
Bewertungen: 74
Wandsbeker Marktstraße 24 - 26, 22041 Hamburg, Tel: 040 / 79691494, Fax: 040 / 68268589
Gebührenrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Sozialversicherung
Bewertungen: 74
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Sofern der Kunde nicht freiwillig zahlt, müssten Sie Ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen.
1. Dies ist zum einem im Wege eines gerichtlichen Mahnverfahrens möglich. Der Schuldner hat hierbei die Möglichkeit, dem Anspruch innerhalb von 2 Wochen zu widersprechen. Das Mahnverfahren würde sodann in ein gerichtliches Verfahren übergeleitet werden.
Bei einem Obsiegen würden Sie ein Urteil erhalten, aus welchem Sie letztendlich die Zwangsvollstreckung betreiben könnten.
Widerspricht der Schuldner dem Anspruch nicht, erhalten Sie einen Mahnbescheid und können sodann einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Auch aus diesem können Sie dann die Zwangsvollstreckung betreiben.
2. Als 2. Alternative steht neben dem Mahnverfahren die sofortige Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens. Hier erhalten Sie ebenfalls bei Obsiegen ein Urteil, aus welchem Sie vollstrecken können.
3. Die Kosten für diese Verfahren müssen Sie zunächst vorauszahlen. Grundsätzlich hat jedoch bei erfolgreichem Verfahren der Schuldner diese Kosten zu tragen.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben und möchte Sie abschließend noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen gerne für Rückfragen und die weitere Vertretung zur Verfügung. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung per E-Mail, Post und Telefon erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Bastian
Rechtsanwältin
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Bastian direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

