Frage geschrieben am 17.12.2009 04:35:13
Unverfallbarkeit der Betriebsrente
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2460in meinem Aufhebungsvertrag findet sich die Klausel
"über den unverfallbaren Betriebsrentenanspruch werden Sie in einem gesonderten Schreiben informiert".
In diesem gesonderten Schreiben wird der unverfallbare Betriebsrentenanspruch mit Stand 30.06.2009 auf 83,96 Euro beziffert.
Ich möchte "reinen Tisch" machen, und diesen Anspruch in eine sofortige Abfindung umwandeln (da in naher Zukunft die Selbsständigkeit geplant ist).
Kann ich die Abfindung verlangen, also notfalls rechtsansprüchlich durchsetzen ? Gibt es eine Formel für die Berechnung, die arbeitsrechtlich Anwendung findet ?
Im Internet habe ich gelesen, dies sei der Bar- bzw. Zeitwert einschl. bestehender Überschussanteile ? Wie ermittle ich die Höhe ?
mfG
J.M.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 17.12.2009 06:33:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Eva Tremmel-Lux
Adalbert-Stifter-Str. 28, 82538 Geretsried, Tel: 08171/8450, Fax: 08171/80158
Erbrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht
Bewertungen: 94
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Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Die Abfindung von Versorgungsanwartschaften oder -ansprüchen ist gemäß § 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) wie folgt zulässig:
Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
Dies bedeutet für Sie, dass die später zu erbringende Versorgungsleistung durch einen Kapitalbetrag auf ihr Verlangen abgefunden werden kann, wenn der Monatsbetrag der Versorgungsleistung 1% der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.
Die monatliche Bezugsgröße beträgt 2009 2.520,00 €, so dass 1 % hiervon 25,20 € ergibt.
Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber kann die Versorgungsleistung bis zum doppelten dieser Bezugsgröße, somit 50,40 € monatlich, abgefunden werden.
Diese beiden Möglichkeiten scheiden für Sie aufgrund der Höhe der Anwartschaft von 83,96 € aus.
Da die Arbeitgeber interessiert sind, bei Ausscheiden eines Mitarbeiters die Versorgungsanwartschaften nicht mehr weiter zu verwalten, sollten Sie Ihren Arbeitgeber nochmals ansprechen, ob eine Möglichkeit der Abfindung besteht.
Ich sehe aufgrund Ihrer Schilderung keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung eines Abfindungsbetrages.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
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