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Frage geschrieben am 06.09.2010 21:56:28

Unverfallbarkeit der Betriebsrente

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1371
Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt:

Mein Eintritt in das Unternehmen erfolgte im Januar 2000. Gemäß der Schreiben meines Arbeitgebers ist die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist der Betriebsrente Ende Mai 2011 erfüllt. Ebenfalls werde ich Ende Mai 2011 30 Jahre alt.

Bleibt der Versorgungsanspruch vollständig erhalten, wenn ich mich Ende Mai 2011 in einem gekündigten Verhältnis befinde und zum 30.06.2011 aus dem Unternehmen ausscheide?


Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Die Unverfallbarkeit tritt nach § 1 b I BetrAVG nach fünf Jahren Bestand des Arbeitsverhältnisses ein, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet. Nach Erfüllung dieser Voraussetzungen, ändert auch die Beendigung des Arbeitsverhälntisses nichts mehr an der Unverfallbarkeit.
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis am 30.6.2011 endet, wäre bereits Unverfallbarkeit eingetreten. Das Gesetz verlangt nicht, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt besteht, sondern nur das es überhaupt besteht.

Die genauen Voraussetzungen müssen sich aber aus der Versorgungszusage Ihres Arbeitgebers ergeben. Sie haben Anspruch auf Aushändigung einer Ausfertigung.



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.09.2010 23:40:35

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Allerdings muss ich zum Verständnis nochmals nachfragen:

Unverfallbarkeit tritt ein bei Vollendung des 25. Lebensjahres sowie 5 Jahre Arbeitsverhältnis? In den mir vorliegenden Unterlagen wird als Voraussetzung vom 30. Lebensjahr (gem. VO 94 - Richtlinie) gesprochen sowie bereits von Ihnen erwähnt §1 b Betriebl. AVG in Kombination mit § 30f Betriebl. AVG.

Habe ich damit alle Voraussetzungen erfüllt - unter Berücksichtigung von §1 b + 30 f Betriebl. AVG / VO 94?

Vielen Dank




Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.09.2010 00:03:20

Sehr geehrter Fragesteller,

da Sie ein sog. "Altfall" sind, gilt in der Tat mind. das 30 Lebensjahr. Bei Ihnen ist die 10 Jahres Frist aus § 30 f I Nr. 1 BetrAVG erfüllt und die Zusage hat ab dem 1.1.2001 mindestens fünf Jahre bestanden, so dass auch nach § 30 f BetrAVG Unverfallbarkeit eingetreten ist.

Auch hier gilt, dass es nur auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ankommt und nicht auf eine Kündigung.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
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