Frage geschrieben am 15.03.2010 12:14:59
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Unverfallbarkeit betriebliche Altersversorgung
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1572Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
gem. §1b Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ergibt sich eine Unverfallbarkeit der Anwartschaft, wenn "das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat".
Mein persönlicher Fall gestaltet sich wie folgt:
- Ich habe von meinem Arbeitgeber seit Beginn meines Beschäftigungsverhältnisses am 01.10.2005 eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung. Die Zusage wird in der Durchführung als Direktzusage gegeben und ist ausschließlich arbeitgeberfinanziert.
- Mein 25. Lebensjahr habe ich im Jahr 2001 vollendet. Das 30. entsprechend im Jahr 2006.
- Meine Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zu jedem Monatsende.
Frage 1:
Wenn ich mein unbefristetes Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 30.09.2010 kündige und somit am 30.09.2010 aus meinem aktuellen Arbeitsverhältnis ausscheide, besteht dann eine Unverfallbarkeit der Anwartschaft. Oder tritt die Unverfallbarkeit erst am 01.10.2010 ein?
Obwohl ich aus dem Gesetz relativ eindeutig interpretiere, dass eine Unverfallbarkeit bereits bei einem Ausscheiden am 30.09.2010 vorliegen sollte, macht mich folgender Sachverhalt stutzig.
In der offiziellen Mitarbeiterbroschüre meines Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung findet sich zum Thema Unverfallbarkeit folgender Hinweis:
"Falls eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter das
Unternehmen vor Eintritt des Versorgungsfalles verlässt,
bleibt nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes
eine Anwartschaft auf Rentenleistungen im Versorgungsfall
erhalten, wenn am Tag des Ausscheidens die
Unverfallbarkeitsfristen gemäß § 1 BetrAVG erfüllt sind,
d.h.
- das 30. Lebensjahr muss vollendet sein
und
- die Versorgungszusage muss mindestens 5 Jahre
bestanden haben."
Hierbei stört mich nicht, ob das 30. oder -wie im Gesetz- das 25. Lebensjahr vollendet sein muss (ich liege ohnehin über der Altersgrenze), sondern vielmehr die Bezugnahme auf den "Tag des Ausscheidens", an dem die Versorgungszusage mindestens 5 Jahre bestanden haben muss. Dies wäre meines Erachtens dann erst am 01.10.2010 gegeben.
Frage 2: Kann bei unterschiedlicher Auslegung dies eventuell zu meinem Nachteil sein, sollte ich zum 30.09.2010 ausscheiden?
Vielen Dank für eine Antwort auf meine beiden Fragen.
Antwort geschrieben am 15.03.2010 13:13:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Dratwa
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ich bedanke mich zunächst für Ihre Frage.
Das Bundesarbeitsgericht hat sich u.a mit Urteil vom 26.05.2009 – 3AZR 816/07 – mit der Berechnung der Fristen auseinandergesetzt.
Die Zusage muss fünf Jahre bestanden haben. Der Beginn Ihres Arbeitsverhältnisses war der 01.10.2005. Nach § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB wird dieser Tag, also der 01.10.2005, bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Gem. § 188 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB endet die Frist jedoch mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Das wäre hier also der 30.09.2010.
Demzufolge können Sie zum 30.09.2010 kündigen. Die Unverfallbarkeitsfrist von fünf Jahren ist zum 30.09.2010 erfüllt. Da die Fristberechnung eindeutig in den §§ 187,188 BGB geregelt ist, ist eine unterschiedliche Auslegung nicht möglich.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weitergeholfen habe und stehe Ihnen gerne für eine Rückfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa
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