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Frage geschrieben am 12.02.2011 14:21:16

Unverfallbarkeit BetrAVG

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Geschlossen | Aufrufe: 855
Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frage bezieht sich auf die Unverfallbarkeit von Leistungszusagen aus dem BetrAVG und deren Anspruchshöhe nach Ausscheiden aus dem Unternehmen vor Eintritt des Versorgungsfalls:

Der Arbeitgeber zahlt jährlich einen Betrag, der von Jahr zu Jahr schwanken kann (abhängig vom Unternehmenserfolg), auf ein Versorgungskonto ein. Das Guthaben wird verzinst.

Dezmzufolge müsste es sich in meinem Fall um die „beitragsorientierte Leistungszusage" handeln (§ 2, Abs. 5a BetrAVG).

Als „Beginn der Versorgungszusage" gilt der 01.08.2005 (mitgeteilt vom Arbeitgeber).

Sollte ich im Laufe des Jahres 2011 aus dem Unternehmen ausscheiden, ergeben sich für mich folgende Fragen:


1. Ist es richtig, dass mir somit alle bis dahin auf dem Versorgungskonto aufgelaufenen Beträge zustehen, weil seit der Versorgungszusage mehr als 5 Jahre vergangen sind (und ich zum Ausscheidezeitpunkt auch das 30. Lebensjahr vollendet habe)?

2. Ist es richtig, dass es nur eine „Unverfallbarkeit" gibt (gerechnet ab Versorgungszusage) und sich die 5-Jahresfrist nicht auf die jedes Jahr vom Arbeitgeber eingezahlten Beiträge erneut berechnet? Es sind somit auch die Beiträge, die dem Versorgungskonto bspw. erst 2010 gutgeschrieben wurden, unverfallbar?

3. Habe ich Anspruch darauf, dass nachgelagert für 2011 (bis zum Ausscheidezeitpunkt) anteilig noch Beiträge gutgeschrieben werden?


Mit freundlichen Grüßen



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