20.04.2009 | 22:10
Antwort
von
Rechtsanwältin Katja Schulze
34 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Unter einem Unterversicherungsverzicht, den Ihre Fragen zum Inhalt haben, ist zunächst folgendes zu verstehen: Wird in der Gebäudeversicherung die Versicherungssumme zutreffend ermittelt und mit dem Versicherungsnehmer wirksam vereinbart, verzichtet der Versicherer im Schadensfalle auf einen Abzug, auch wenn sich später herausstellt, dass die Versicherungssumme eigentlich zu niedrig angesetzt worden ist. Bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme leistet der Versicherer dann grundsätzlich Ersatz. Da nach dem streitigen Dokument dieser Unterversicherungsverzicht gerade nicht gewünscht war, könnte die Versicherung grundsätzlich prüfen, ob eine Unterversicherung vorliegt. Ist das Haus Ihrer Mutter z. B. 100.000 € wert, aber nur mit 50.000 € versichert, könnte die Versicherung im Schadensfalle auch nur 50 % des Schadens ersetzen.
1. Klage gegen Versicherung, Verpflichtung zur Zahlung der 15.800,00 € durch Ihre Mutter
Soweit sich nachweisen lässt, dass Ihre Mutter das Dokument, nach dem Unterversicherungsverzicht nicht erwünscht war, nicht unterschrieben hat, liegt insoweit keine wirksame Willenserklärung Ihrer Mutter als Versicherungsnehmerin vor. Hat beispielsweise der Versicherungsvermittler die Unterschrift Ihrer Mutter gefälscht, kann eine Haftung der Versicherung in Betracht kommen. So hat beispielsweise das OLG München entschieden, dass der Versicherer gemäß
§ 278 BGB für unerlaubte Handlungen haftet, die ein für ihn tätiger Versicherungsvermittler im Rahmen der Vermittlungsverhandlung begangen hat (Urteil vom 27.04.1965, Az.: 9 U 1497/64). Allerdings kommt es für die rechtliche Beurteilung insoweit maßgeblich auf die Einzelheiten in Ihrem Fall an, z. B. ob es sich um einen Versicherungsvermittler der Versicherung Ihrer Mutter oder einen Makler gehandelt hat, welche Informationen Ihrer Mutter bezüglich des nicht gewünschten Unterversicherungsverzichts erteilt worden sind usw. Von diesen Einzelheiten wird die endgültige Beurteilung abhängen, ob Ihre Mutter letztlich von der Versicherung Zahlung der kompletten Reparaturkosten verlangen kann.
In diesem Zusammenhang wäre auch zu prüfen, ob die Versicherung möglicherweise in der Vergangenheit bereits (auch kleinere) Schäden anstandslos reguliert hat, ohne eine etwaige Unterversicherung zu prüfen. Dann könnte argumentiert werden, dass ihr dieser Einwand im jetzigen Schadensfall abgeschnitten ist und es käme letztlich gegebenenfalls gar nicht darauf an, ob das maßgebliche Dokument wirksam durch Ihre Mutter unterzeichnet worden ist.
Sollten die Einwände der Versicherung wider Erwarten berechtigt sein, wäre weiter zu prüfen, ob der Versicherungsvermittler, der Ihrer Mutter die Abgabe dieser streitigen Erklärung nahe gelegt hat, selbst in die Haftung genommen werden kann (z. B. wegen unerlaubter Handlung (Urkundenfälschung) oder wegen Falschberatung. Auch hierfür müsste jedoch der komplette Sachverhalt ausführlich geprüft werden.
2. mündliche Zusage
Inwieweit Ihre Mutter aus der mündlichen Zusage der Außendienst-Mitarbeiterin einen Anspruch gegen die Versicherung herleiten kann, hängt davon ab, was konkret Inhalt der mündlichen Zusage war. Hat die Mitarbeiterin der Versicherung Ihrer Mutter gegenüber zugesagt, dass der Schaden reguliert wird, ist es grundsätzlich denkbar, dass die Versicherung aufgrund dieser Zusage dem Grunde nach zur Leistung verpflichtet ist. In diesem Sinne haben beispielsweise das OLG Hamm (Urteil vom 15.5.1985, Az.:
3 U 184/84) sowie das LG Köln (Urteil vom 20.5.1981, Az.: 9 S 134/80) und auch aktuell der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.11.2008, Az.:
IV ZR 293/05, allerdings für eine Dreieckskonstellation, in der Geschädigter und Versicherungsnehmer nicht identisch waren) entschieden. Zu prüfen wäre jedoch, inwieweit von der Mitarbeiterin konkret bereits Zusage zur Höhe der Regulierung getroffen worden sind. Beschränkte sich die Aussage der Mitarbeiterin darauf, dass nur dem Grunde nach Versicherungsschutz besteht (d. h. der Wasserschaden als solcher versichert ist), wären der Versicherung etwaige Abzüge bei der Höhe der Ersatzleistung (z. B. bei einem vereinbarten Selbstbehalt zu Lasten des Versicherungsnehmers) möglicherweise nicht abgeschnitten. Eine endgültige Beurteilung kann insoweit jedoch erst nach einer abschließenden Prüfung des kompletten Sachverhalts erfolgen. Hierbei wäre auch das weitere Dokument zu berücksichtigen, aus dem nach Ihren Schilderungen die vollständige Deckung der Reparaturen indirekt hervorgeht.
3. Rückabwicklung der Versicherung
Hinsichtlich der angedrohten Rückabwicklung der Versicherung müsste geprüft werden, ob die Erklärung „Unterversicherungsverzicht nicht erwünscht“ Bestandteil des eigentlichen Versicherungsantrages war oder es sich hierbei um eine gesonderte vertragliche Vereinbarung, unabhängig vom eigentlichen Bestand des Versicherungsvertrages, gehandelt hat. Wäre die Erklärung Bestandteil des eigentlichen Versicherungsantrages und würde auch dieser keine wirksame Unterschrift Ihrer Mutter vorweisen, läge insoweit grundsätzlich keine wirksame Willenserklärung Ihrer Mutter vor. Fehlt es an einem wirksamen Vertragsverhältnis, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung nach $$ 812 ff. BGB in Betracht. Die Parteien müssten dann die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückgewähren. Allerdings wäre zu prüfen, ob durch zwischenzeitliche Erklärungen Ihrer Mutter der Versicherungsvertrag möglicherweise doch gültig ist. Ist die maßgebliche Erklärung in einem gesonderten Dokument abgegeben worden, dürfte dies grundsätzlich auf den eigentlichen Bestand des Versicherungsvertrages keine Auswirkungen haben.
Ich kann Ihnen daher nur dringend empfehlen, den kompletten Sachverhalt anwaltlich prüfen zu lassen. Für die rechtliche Beurteilung Ihrer Fragen kommt es auf viele Details an, die im Rahmen dieser Erstberatung nicht vollständig geprüft werden können. Ohne vorherige rechtliche Prüfung sollte sich Ihre Mutter nicht auf die Argumentation der Versicherung einlassen. Gern bin ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich und stehe ich Ihnen im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Im Übrigen hoffe ich, dass Ihnen meine Ausführungen weiter helfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder unter der angegebenen E-Mail-Adresse mit mir in Verbindung setzen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Schulze
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Schulze & Greif – Partnerschaftsgesellschaft
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