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Frage geschrieben am 01.03.2009 11:27:17

Unterstellung sowie Verleumdung in einem Forum, Mithilfe des Forenbetreibers

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6092
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

wir betreiben einen Kundendienst für Elektrokleingeräte und sind aufgrund unseres eng eingegrenzten Marktsegmentes im Internet relativ schnell zu finden wenn man sich mit dem Thema beschäftigt. Negative Kritik sind wir gewohnt und fassen diese meist, wenn sie nicht beleidigend vorgetragen wird, als Ansporn zur kontinuierlichen Verbesserung auf.

Unsere Fragen beziehen sich nun auf einen Forenbeitrag in einem Internetforum zu diesem Thema. Der Schreiber stellt hier neben den in diesen Beiträgen üblichen "der ist viel zu teuer" und "der kann's überhaupt nicht"-Meinungen einige Behauptungen auf, z.B.:

"Es erhebt sich wirklich der Anfangsverdacht, dass es sich um eine
"Firma" handelt, der es nur darum geht, schnell Geld abzuzocken und dafür kaum eine wirkliche Leistung zu erbringen."

und

"Nach dem zweiten "Reparaturversuch" ist meine Maschine in einem schlechteren Zustand als vorher. Firma XYZ aus Dornheim lässt einen weiteren Anfangsverdacht zu: versuchter Betrug und arglistige Täuschung."

und

"Erstaunlich, dass besonders in Dornheim viele dieser Geräte für gutes Geld via eBay zu ersteigern sind! Da machen wohl oder übel einige Gestalten gutes Geld nebenher, oder???"


Es geht nicht darum den betreffenden Beitrag entfernen zu lassen. Der Forenbetreiber ist ein Freund der Firma und somit zur Mithilfe bereit. Vielmehr geht es darum den Verfasser des Beitrages zu belangen damit dieser ihn selber entfernen läßt und sich künftig solche Beiträge spart.

Welche Möglichkeiten bestehen hier? Darf uns der Forenbetreiber durch Herausgabe der IP-Adresse unterstützen? Macht er sich strafbar wenn er dies gegenüber uns und nicht einer Ermittlungsbehörde tut? Im Gegensatz zur IP-Adresse, die ja nicht mehr gespeichert werden muss, müßte der Beitragsschreiber doch über die Mailadresse (bei GMX, in diesem Fall) ausfindig zu machen sein? Die Mailadresse ist in diesem Forum öffentlich einsehbar.

Vielen Dank im vorab


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 1.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Der Forenbetreiber ist Ihnen gegenüber nicht berechtigt, die IP-Adresse herauszugeben. Ein entsprechender Anspruch steht Ihnen nicht zu.

Sollte der Forenbetreiber dennoch die IP-Adresse herausgeben, wäre nach meiner Auffassung kein Straftatbestand erfüllt. Es läge insoweit vielmehr eine Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 Ziff. 3 BDSG vor.

Eine Identifizierung über die E-Mail-Adresse ist durchaus möglich. Hierzu bedarf es einer Analyse der Header der E-Mail.
Allerdings gibt es in diesem Bereich eine große Palette von Manipulationsmöglichkeiten.

Der richtigere Weg erscheint mir aber über eine Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden zu sein.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.03.2009 13:29:16

Hallo,

leider ist die Antwort völlig unbrauchbar. Für geringeren Einsatz habe ich hier schon wesentlich aussagekräftigere Antworten erhalten.

Daß der Weg über eine Anzeige führt ist soweit klar, die Frage war was man damit bewerkstelligen und was man damit erreichen kann, gibt es einschlägige Urteile, wenn ja welche usw. Anzeige bei den Strafverfolgungsbehören wegen was? Welcher Teil der Aussagen könnte strafbewehrt sein? Sie müssen ja nicht _alles_ beantworten, aber einen gewissen Bezug zur Frage hätte ich mir schon gewünscht.

Die Mailadresse braucht man nicht "über den Header" nachvollziehen, wenn Sie die Frage aufmerksam gelesen hätten: "Die Mailadresse ist in diesem Forum öffentlich einsehbar.".

Die Kernfrage "Vielmehr geht es darum den Verfasser des Beitrages zu belangen damit dieser ihn selber entfernen läßt und sich künftig solche Beiträge spart." wurde leider überhaupt nicht bearbeitet.

Es würde mich freuen wenn Sie Ihre Antwort zurückziehen so daß ein Kollege der sich mit der Materie auskennt darauf eingehen kann.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.03.2009 13:59:45

Sehr geehrter Ratsuchender,

insbesondere bei dem Beitrag

"Nach dem zweiten "Reparaturversuch" ist meine Maschine in einem schlechteren Zustand als vorher. Firma XYZ aus Dornheim lässt einen weiteren Anfangsverdacht zu: versuchter Betrug und arglistige Täuschung."

kommt eine Strafbarkeit nach § § 185 ff. StGB in Betracht.

Nach § 186 StGB macht sich einer üblen Nachrede schuldig, wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welchen denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist.

Der Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, stellt bereits ohne weitere Begleitumstände eine das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Ehrkränkung dar (vgl. BVerfG, B. v. 24.5.2006, NJW 2006, S. 3769, 3773). Vgl. hierzu das Urteil des AG Hamburg-Altona vom 11.12.2007 - Az. 316 C 127/07.

Über eine Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden können Sie erreichen, dass Sie Ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Rechteverletzter durchsetzen können.

Ein unmittelbares Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften ist auf die §§ 161, 163 StPO i.V.m. § 113 TKG zu stützen (vgl. LG Offenburg - Beschl.v. 17.04.2008 - Az. 3 Qs 83/07.

Zivilrechtlich stehen Ihnen namenltich Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen wie §§ 185 ff. StGB zur Verfügung. Darüber hinaus können Sie aber auch Unterlassungs- und Berichtigungsansprüche nach § 1004 BGB analog geltend machen.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de


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