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Sehr geehrte Rechtsanwälte,
bitte senden Sie mir ein unverbindliches Preisangebot zur Beantwortung folgende(r) Rechtsfrage(n):
Ich arbeite in einer GbR - bei uns ist die Frage aufgetaucht, inwieweit hier Mitarbeitern Vollmachten, wie i.A. und i.V. erteilt werden können und welchen Umfang diese dann hätten. Gibt es hier übliche Standards?
Oder ist es generell nur als Gesellschafter möglich rechtsverbindliche Unterschriften zu tätigen, die innen und außen Wirkung haben?
Antwort geschrieben am 29.03.2011 14:21:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Soweit Schriftformerfordernisse - wie z.B. bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen, § 623 BGB - eingehalten werden müssen, ist die Unterschrift der Gesellschafter / bzw. des Geschäftsführers ( soweit die Geschäftsführund einem bestimmten Gesellschafter übertragen ist ) erforderlich.
Im übrigen können im Wege der Vertretung oder des Auftrages auch andere Mitarbeiter rechtsverbindlich nach Außen auftreten. Im Innenverhältnis können die Schranken der Vertretungsbefugnisse dann mittels einer entsprechenden Vereinbarung festgelegt werden.
Eine solche Vereinbarung müsste nach Zeitaufwand vergütet werden. Hier würde ich bei Beauftragung ein Stundenhonorar von 150,- EUR ( zuzügl. MwSt.) vereinbaren wollen, wobei ich zunächst von einem Aufwand von nicht mehr als 2-3 Stunden ausgehen würde.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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