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Diese Antwort ist vom 15.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 15.12.2009 01:12:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Diplom-Jurist Alexander Sauer
Q1, 8, 68161 Mannheim, Tel: 0621-40068230, Fax: 0621-40068250
Arbeitsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 79
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ich will Ihre Frage aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Sachverhaltsdarstellung beantworten:
1.
Die begangene Unterschriftenfälschung stellt eine Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB dar. Die Urkundenfälschung wird mit einem Strafrahmen von: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe geahndet.
Ihre Handlung stellt aber insbesondere auch einen Betrug gegenüber den finanzierenden Banken dar (§ 263 Abs. 1 StGB), da die weitere Kreditgewährung wohl von dem Bestehen der Bürgschaft abhängig gemacht werden sollte. Das Strafmaß des Betrugs entspricht dem der Urkundenfälschung.
Beide Taten wurden wohl in Tateinheit (§ 52 StBG) verwirklicht, was sich jedenfalls für den Fall eines Strafausspruches für Sie positiv auswirkt.
In Ihrem Fall muss für den Fall eines Strafurteils berücksichtigt werden, dass Sie jedenfalls bemüht waren und sind die gewährten Kredite zu bedienen. Negativ wirkt sich aus, dass die gewährte Kredithöhe jedenfalls nicht unerheblich ist. Gut ist für sie auch, dass keine gewerbsmäßige Begehung vorliegt. Eine „Selbstanzeige“ hätte keine Straflosigkeit zur Folge, würde aber bei voller Geständigkeit sich ebenfalls positiv auf das Strafmaß auswirken.
Es ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht davon auszugehen, dass eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über 2 Jahren erfolgen würde. Daher ist grundsätzlich für den Falle einer Freiheitsstrafe zunächst mit der Aussetzung zur Bewährung zu rechnen, falls deren weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Sollte das Gericht tatsächlich „nur“ auf Geldstrafe erkennen, ist eine Verurteilung zwischen 5 und 360 Tagessätzen möglich, wobei 1 Tagessatz ca. 1/30 Ihres Monatsbruttoeinkommens entspricht (abzügl. Abschläge für Unterhaltsleistungen u.ä.). Eine Verurteilung würde sich wohl im mittleren Bereich bewegen (ca. 150 - 200 Tagessätze), was hier aber ohne Detailkenntnisse nur eine grobe Einschätzung sein kann und keinen absolut zwingend anwendbaren Grundsätzen erfolgt, sondern immer das Ergebnis einer Einzelfallbetrachtung unter besonderer Berücksichtigung der Person des Täters ist.
2.
Eine Selbstanzeige hat keine Auswirkung auf eine evtl. Strafbarkeit Ihrer Ehefrau. Ihrer Sachverhaltsdarstellung kann ich aber auch keine Handlungen entnehmen, die auf eine Strafbarkeit Ihrer Ehefrau hinweisen.
3.
Hinweisen möchte ich Sie auf Folgendes: in den letzten Jahren gab es einige Urteile zur Unwirksamkeit sogenannter „Ehegattenbürgschaften“. Für den Fall, die Banken sollten auf die Bürgschaft zurückgreifen, könnte evtl. deren Wirksamkeit angegriffen werden, so dass die Möglichkeit bestünde, die Urkundenfälschung nicht „offenbaren“ zu müssen.
Gerne bin ich bereit im Rahmen einer weiteren Beauftragung zu prüfen, ob die von Ihnen gefälschte Bürgschaft zivilrechtlich überhaupt wirksam wäre. Sie können mich gerne über die angegebenen Daten kontaktieren.
Von einer Selbstanzeige rate ich vor einer näheren anwaltlichen Konsultation eingehend ab.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass Informationen die der Sachverhaltsdarstellung hinzugefügt werden müssen, zu einer abweichenden juristischen Beurteilung führen können.
Mit freundlichem Gruß
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