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Frage geschrieben am 15.12.2009 00:33:47

Unterschriftenfälschung für Bürgschaft

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2228
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, 1997 habe ich mir eine Steuerspar-immobilie aufschwatzen lassen. Während und nach meiner Scheidung gab es darum viel Ärger. Unter Anderem hat meine EX mit einem Anwalt 2007 gegen die Bank mit einem Anwalt wegen Schrottimmobilienurteil "gestänkert". Im Ergebnis hat die Bank damals das Darlehen mit Ablauf 10-Jahresfrist fällig gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war ich 6 Monate selbständig. Es folgten Vergleichsverhandlungen und meine krampfhaften Kämpfe um eine Umfinanzierung, was bei 6 Monaten selbständig sehr schwierig war. Kurz vor Ablauf der Frist gab es nur eine Lösung. Allerdings wünschte diese Lösung eine Bürgschaft meiner neuen Ehefrau. Nach vielen schlaflosen Nächten - hin und her gerissen zwischen aufgeben oder meine Frau mit in meine Altlasten ziehen - habe ich deren unterschrift auf dem Bürgschaftsschreiben gefälscht. Bisher läuft die neue Finanzierung ( ca. 70 TSD ) stressfrei, aber mich lässt meine Handlungsweise oft schlecht schlafen. Meine beiden Fragen: 1. Sollte der Finanzierer jemals versuchen, die Bürgschaft zu ziehen und ich mich dann oute, mit welcher Strafe hätte ich zu rechnen ( bin bisher makellos artig )? 2. Würde im Falle eines Falles meine Selbstanzeige wenigstens meine Frau schützen? Für Ihre Antwort vielen Dank im Voraus.


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Diese Antwort ist vom 15.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 15.12.2009 01:12:41
Rechtsanwalt Diplom-Jurist Alexander Sauer
Q1, 8, 68161 Mannheim, Tel: 0621-40068230, Fax: 0621-40068250
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich will Ihre Frage aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Sachverhaltsdarstellung beantworten:

1.
Die begangene Unterschriftenfälschung stellt eine Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB dar. Die Urkundenfälschung wird mit einem Strafrahmen von: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe geahndet.

Ihre Handlung stellt aber insbesondere auch einen Betrug gegenüber den finanzierenden Banken dar (§ 263 Abs. 1 StGB), da die weitere Kreditgewährung wohl von dem Bestehen der Bürgschaft abhängig gemacht werden sollte. Das Strafmaß des Betrugs entspricht dem der Urkundenfälschung.

Beide Taten wurden wohl in Tateinheit (§ 52 StBG) verwirklicht, was sich jedenfalls für den Fall eines Strafausspruches für Sie positiv auswirkt.

In Ihrem Fall muss für den Fall eines Strafurteils berücksichtigt werden, dass Sie jedenfalls bemüht waren und sind die gewährten Kredite zu bedienen. Negativ wirkt sich aus, dass die gewährte Kredithöhe jedenfalls nicht unerheblich ist. Gut ist für sie auch, dass keine gewerbsmäßige Begehung vorliegt. Eine „Selbstanzeige“ hätte keine Straflosigkeit zur Folge, würde aber bei voller Geständigkeit sich ebenfalls positiv auf das Strafmaß auswirken.

Es ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht davon auszugehen, dass eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über 2 Jahren erfolgen würde. Daher ist grundsätzlich für den Falle einer Freiheitsstrafe zunächst mit der Aussetzung zur Bewährung zu rechnen, falls deren weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Sollte das Gericht tatsächlich „nur“ auf Geldstrafe erkennen, ist eine Verurteilung zwischen 5 und 360 Tagessätzen möglich, wobei 1 Tagessatz ca. 1/30 Ihres Monatsbruttoeinkommens entspricht (abzügl. Abschläge für Unterhaltsleistungen u.ä.). Eine Verurteilung würde sich wohl im mittleren Bereich bewegen (ca. 150 - 200 Tagessätze), was hier aber ohne Detailkenntnisse nur eine grobe Einschätzung sein kann und keinen absolut zwingend anwendbaren Grundsätzen erfolgt, sondern immer das Ergebnis einer Einzelfallbetrachtung unter besonderer Berücksichtigung der Person des Täters ist.

2.
Eine Selbstanzeige hat keine Auswirkung auf eine evtl. Strafbarkeit Ihrer Ehefrau. Ihrer Sachverhaltsdarstellung kann ich aber auch keine Handlungen entnehmen, die auf eine Strafbarkeit Ihrer Ehefrau hinweisen.

3.
Hinweisen möchte ich Sie auf Folgendes: in den letzten Jahren gab es einige Urteile zur Unwirksamkeit sogenannter „Ehegattenbürgschaften“. Für den Fall, die Banken sollten auf die Bürgschaft zurückgreifen, könnte evtl. deren Wirksamkeit angegriffen werden, so dass die Möglichkeit bestünde, die Urkundenfälschung nicht „offenbaren“ zu müssen.

Gerne bin ich bereit im Rahmen einer weiteren Beauftragung zu prüfen, ob die von Ihnen gefälschte Bürgschaft zivilrechtlich überhaupt wirksam wäre. Sie können mich gerne über die angegebenen Daten kontaktieren.

Von einer Selbstanzeige rate ich vor einer näheren anwaltlichen Konsultation eingehend ab.

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass Informationen die der Sachverhaltsdarstellung hinzugefügt werden müssen, zu einer abweichenden juristischen Beurteilung führen können.

Mit freundlichem Gruß


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