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Frage geschrieben am 06.07.2010 14:48:40

Unterschrift nötig bei Online-Vertragsabschluss / Registrierung?

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1769
Unternehmen U vermittelt Aufträge zwischen Dienstleister D und Kunden K.

Kundendaten legt U in einer Datenbank an, Verträge werden per unterschriebenen Auftrag schriftlich geschlossen, zur Absicherung, dass Leistungen auch bezahlt werden (Auftragsbestätigung).

Dienstleister registrieren sich über eine Homepageoberfläche. Bei dieser Registrierung kann eingestellt werden, dass gewisse vertragliche Grundlagen Voraussetzung für die Erfüllung der Dienstleistung sind, etwa AGB, Vertrag.

Nun die Frage: Reicht es aus, dass bei REGISTRIERUNG diese Voraussetzungen akzeptiert werden, oder ist es zwingend nötig, dass diese schriftlich und unterschrieben dem U vorliegen. Reicht es alternativ aus, dass vor tatsächlicher ANNAHME der Dienstleistung diese Bedingungen online akzeptiert werden?

Schließlich kann U das auszuzahlende Geld solange zurückhalten, bis sämtliche Anforderungen der Dienstleistung zur Zufriedenheit des K erfüllt sind.

Welche Mindestanforderungen sind aus Sicht des U zu beachten?

Wie sieht es mit der Nachweispflicht / Zugang der Bedingungen aus?

Danke


Antwort geschrieben am 06.07.2010 16:41:14
Rechtsanwalt Daniel Martin Pfeffer
Daimler-Benz-Str. 5, 36039 Fulda, Tel: 0661 9625358, Fax: 0661 9625318
Baurecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Miet und Pachtrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

in Anbetracht der mir vorliegenden Informationen und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt daher nicht eine individuelle, persönliche Beratung durch einen Anwalt.
Grundsätzlich ist ein Vertragsschluss in elektronischer Form zulässig. Ist jedoch je nach Vertrag Schriftform vorgesehen (§126 BGB), so kann man den elektronischen Vertragsschluss absichern, indem man sich einer in § 126a BGB erwähnten qualifizierten elektronischen Signatur bedient.

Die Bedingungen/AGBs sind bei Vertragsschluss wirksam einzubeziehen. Hierzu kann man sich eines Icons, der anzuklicken ist, bedienen. Der Vertragsschluss kommt dann erst zustande, nachdem dieses Icon "AGBs akzeptieren" angeklickt wurde. Die AGBs würde ich an die Vertragsbestätigung, welche nach Vertragsschluss in elektronischer Form versandt wird, anhängen.

Ich hoffe ich habe Ihnen mit meiner vorläufigen Einschätzung einen kleinen Überblick verschafft. Sollten Sie eine anwaltliche Beratung in dieser Sache wie auch zu dem gesamten von Ihnen beabsichtigten Projekt wünschen, können Sie mich natürlich auch persönlich unter der unten angegebenen Email-Adresse kontaktieren. Gerne bin ich Ihnen auch bei der Erstellung von wettbewerbsfesten AGBs, Impressum und Datenschutzerklärung sowie beim Abschluss eventuell erforderlicher Programmierverträge behilflich.

Mit freundlichen Grüßen,

Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.07.2010 16:57:38

danke für die Antwort - leider wurde meine Frage nicht vollständig beantwortet. Zählt ein solcher Freier Dienstleistungsvertrag zu den Verträgen, bei denen Schriftform vorgesehen, also vorgeschrieben ist? Dazu fand ich weder in den Links zu (§126 BGB) oder (§126 BGBa) einen Hinweis...

Auch wurde auf die Frage: Wie sieht es mit der Nachweispflicht / Zugang der Bedingungen aus? leider nicht eingegangen. Reicht hier im Allgemeinen aus, dass ohne Akzeptieren der AGB/ Bedingungen keine Regstrierung erfolgt?

Auch die Frage, ob bei Registrierung, also Erstanmeldung oder unmittelbar vor einer Auftragsvergabe diese bedingungen zu akzeptieren sind, wurde leider nicht beantwortet.

Zur vollständigen Beantwortung bitte ich auf diese drei Bereiche kurz einzugehen, von denen zwei bereits Teil der Erstanfrage waren.

MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.07.2010 11:06:21

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich präzisiere meine Antwort wie folgt:

Ein Schriftformerfordernis besteht bei freien Dienstleistungsverträgen grundsätzlich nicht. Jedoch ist es vom Standpunkt der Rechtssicherheit und der lückenlosen Nachweisbarkeit her gerade bei Verträgen mit hohen Gegenstandswerten anzuraten, diese mit einer elektronischen Signatur zu versehen. Wie dies technisch umzusetzen ist, müssten Sie mit einem IT-Dienstleister klären.

Was Ihre Frage nach dem Nachweis des Zugangs der Bedingungen betrifft, so hatte ich darauf verwiesen, dass Sie nach Abschluss eines Dienstleistungsvertrages eine elektronische Auftragsbestätigung versenden sollten. Dieses Vorgehen kann automatisiert erfolgen. Dieser Auftragsbestätigung können Sie die AGBs nochmals anhängen. Findet dieser Vorgang in einem standartisierten Verfahren statt, so lassen sich die ausgehenden E-Mails lückenlos dokumentieren.

Ich würde es, wie schon gesagt, als ausreichend ansehen, wenn nicht nur bei der Registrierung sondern auch beim jeweiligen Vertragsschluss die AGBs zu akzeptieren sind. Hierdurch werden dem Kunden die AGBs nochmals präsent gemacht und das Risiko einer nicht ordnungsgemäßen Einbeziehung der AGBs vermindert. Auch könnte es, wenn man den Kunden nur bei Registrierung die AGBs akzeptieren lassen würde, vorkommen, dass die AGBs im Zeitraum zwischen Registrierung und Abschluss des jeweiligen Dienstleistungsvertrages verändert werden und die neuen dann gegenüber dem Kunden nicht mehr wirksam einbezogen werden. Diesem Umstand wäre durch eine zweifache Einbeziehung der AGBs vorgebeugt.

Ich hoffe, Ihnen nunmehr Ihre Fragen vollständig und verständlich beantwortet zu haben. Wenn Sie dennoch Rückfragen haben oder sich weitere neue Fragen ergeben, können Sie mich gerne unter der unten angegebenen E-Mail-Adresse kontaktieren.

Ich wünsche Ihnen bei Ihrem Projekt viel Erfolg!

Mit freundlichen Grüßen,

Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt

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