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Frage geschrieben am 13.12.2011 00:16:25

Unterschlagung mit gefälschtem Ausweis gleich Diebstahl?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 889
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 56 weitere Antworten zum Thema Unterschlagung.
Hallo,

ein Kameraverleihgeschäft bekam eine Anfrage Eine Kamera samt Zubehör mehere Tage im Rahmen eines Filmprojektes zu verleihen. Es wurde die angegeben Firmenseite geprüft und der Name gegoogelt. Die Seite wirkte auf den ersten Blick seriös, bei Google gab viele seriös
wirkende Einträge zur angegebene Filmfirma. Nach Telefonat mit dem Interessenten wurde die Übergabe samt Barzahlung einer Kaution vereinbart. Zur Übergabe kam der Kunde ohne die Kaution in Bar jedoch mit Überweisungsbeleg, dieser wurde ausnahmsweise akzeptiert, eine Kopie des Personalausweises des Kunden, sowie ein Übergabebeleg wurden wie üblich ausgefüllt und gesichert. Wie sich nach nicht stattgefundener Rückgabe, totem telefon und eigener Recherche mit Treffern anderer Geschädigter des gleichen Betrügers kam heraus das der Ausweis gefälscht sein muss und die Kamera wohl über alle Berge.

Nun zur eigentlichen Frage:

Die Kamera ist gegen Diebtstahl, Raub, Vorsatz Dritter und nahezu jede Art von Beschädigungen versichert.
Es wurde das Verleih- und Vermietrisiko eingeschlossen.
Die Versicherung behauptet aber nun das der stattgefundene Betrug trotz gefälschtem Ausweis kein Diebstahl sondern Unterschlagung sei, welche nicht versichert ist.

Der Unterschied zwichen Diebstahl und Unterschlagung ist mir klar, nur ist es von Einfluss ob eine erstmalige Gewahrsamsabgabe mit eingeschränkten Befugnissen innerhalb einer Mietabsprache von vorgetäuschten Tatsachen wie einer falschen Identität beeinflusst werden kann, bzw. hier keine Unterschlagung im herkömmlichen Sinne stattfindet? Ist die Versicherung zu einer Zahlung zu bewegen. Die Anzeige bei der Polizei lautet inder Überschrift auf Betrug. Vielen Dank für die Hilfe!


Antwort geschrieben am 13.12.2011 00:56:08
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Für einen Diebstahl bedarf es den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung eigenen Gewahrsams.

Dabei ist mit „Bruch" die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers gemeint.

In der Rechtsprechung wird mit dem Gewahrsam nach herrschender Meinung die tatsächliche Sachherrschaft einer natürlichen Person über eine Sache bezeichnet, die von einem Herrschaftswillen (den Willen über eine Sache in seiner Gewahrsamssphäre zu verfügen) getragen wird, wobei es entscheidend auf die Anschauung des täglichen Lebens und die Verkehrsauffassung ankommt.

Wenn Sie eine Sache ausleihen, geben Sie den Gewahrsam daran freiwillig vollständig auf, unabhängig davon ob dies unter einer Täuschung passierte.
Dies ändert dann nichts an der einverständlichen von Ihrem Willen getragenen Gewahrsamsübertragung, sodass ein Diebstahl rechtlich ausscheidet und lediglich eine Unterschlagung in Betracht kommt, auch wenn die Polizei einen Betrug annimmt, der hier jedoch mangels Vermögensverfügung (Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt) nicht einschlägig ist.

Es tut mir leid, wenn ich Ihnen kein anderes Ergebnis liefern kann, aber gerade diese Fälle sind es, wo sich Versicherungen vor schützen wollen und die sehr häufig im Bereich des Verleihgeschäftes vorkommen.

Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.12.2011 01:18:02

Danke für die leider niederschlagende Antwort, da es auch um auch mein Arbeitsgerät handelt und die Kamera erst zu 80 % abbezahlt ist, sehr ärgerlich das Ganze. Da noch keine Anzeige bei der Versicherung erstattet wurde und die Versicherung pauschal ist,Noch eine Frage:

Sofern ich eine Anzeige der Polizei mit Angaben zum Tatbestand eines Diebstahls habe / hätte zahlt die Versicherung theoretisch? Danke!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.12.2011 10:08:04

Sehr geehrter Fragesteller,

generell ist die Versicherung nicht an die Einschätzung der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gehalten, auch wenn eine Verurteilung wegen Diebstahls erfolgen sollte.

Wenn Sie aber einen unbedarften Sachbearbeiter bei der Versicherung erwischen, besteht zumindest die Möglichkeit, dass sich dieser an die Einschätzung der Polizei/StA wegen Diebstahls hält und den Schaden ausgleicht.

Sie sollten aber auf jeden Fall Akteneinsicht zum Fall beantragen, um die genauen Ermittlungsergebnisse noch einmal zu studieren, auch im Hinblick auf mögliche zivilrechtliche Ansprüche gegen den Entweder.

Wenn sich für Sie weitere Nachfragen ergeben sollten, können Sie mich auch weiter direkt per email anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt


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