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Frage geschrieben am 18.11.2011 02:03:19

Unterschlagung / Diebstahl vom Nachlass- Unterlagen

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 58,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1011
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Hallo,
unser Onkel ist am 8.11. im Krankenhaus verstorben. Am 10.11. hat nun sein Kontobevollmächtiger (über den Tod hinaus), der keine Generalvollmacht hatte, das ges. Haus gesichtet, 3 Wagenladungen Papiere zum Sichten und Kopieren wegeschafft. Die Nachbarn waren Zeugen ! Es besteht der Verdacht das unsaubere Transaktionen liefen seit 2003, denn die Kontoauszüge bis 2007 waren unauffindbar im Haus bei der Übernahme durch uns als erben am 12.11.

Wir sind sehr besorgt über die Machenschaften, zumal das Haus auch als Leibrente an den Mann verkauft wurde 2003, der Vertrag wird auf Sittenwidrigkeit geprüft, Haus gegen Privatpflege.

Wie stehen die Changen einer Anzeige an die Polizei und ist das sinnvoll ?

Die Bank wird uns eh mit dem Erbschein Auskunft geben müssen, das dauert aber noch bis 4 Wochen !

Danke


Antwort geschrieben am 18.11.2011 05:22:17
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,


Sie haben die Möglichkeit gegen den Mann Strafanzeige wegen aller in Betracht kommender Delikte zu erstatten.


Sie können die Polizei aufsuchen und dort den Sachverhalt umfassend schildern. Es können neben den genannten Kontoauszügen auch die umfangreiche Unterlagen, die vom Mann aus dem Haus entfernt wurden, angegeben werden. Soweit Sie von unsauberen Machenschaften berichten, müssten hierfür bei einer Strafanzeige nähere Darlegen erfolgen.

Ihrer Frage entnehme ich, dass es Ihnen natürlich in erster Linie darauf ankommt, die Kontoauszüge zurückzuerhalten.

Das können Sie aber mit einer Strafanzeige kurzfristig nicht erreichen. Die Strafanzeige hat zur Folge, dass geprüft wird, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Mannes vorliegt. Möglicherweise, wenn sich dieses auch aus der näheren Schilderung Ihres Verdachtes ergibt, können die Kontoauszüge etc. beschlagnahmt werden. Dadurch erhalten Sie diese aber nicht sofort zurück. Sie könnten damit aber erreichen, dass Unterlagen und Kontoauszüge nicht vernichtet werden; sofern dieses nicht bereits geschehen ist.

Die Kontoauszüge etc. könnten von Ihnen allenfalls im Rahmen einer zu gewährenden Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt eingesehen werden, wenn Sie als Erbengemeinschaft daran ein berechtigtes Interesse vorbringen können. Dieses können Sie mit der Prüfung und ggf.Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Mann begründen.

Diese Vorgehensweise bedeutet aber nicht, dass Sie die Möglichkeit haben werden, zeitnah die Akten über einen Rechtsanwalt einzusehen. Erfahrungsgemäß kann dieses mehrere Wochen, oder auch Monate dauern, je nach Gang des Ermittlungsverfahrens. Ihr Ziel, die Kontoauszüge unverzüglich zurückzuerhalten können Sie damit nicht erreichen.

Ich rate Ihnen daher, dass die Erbengemeinschaft vor Ort einen Rechtsanwalt beauftragt und das weitere Vorgehen, auch unter dem Verdacht der genannten Machenschaften, abklärt.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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