13.06.2012 | 19:18
Antwort
von
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage über das Online Portal frag-einen-anwalt.
Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Den Administrator der Seite habe ich bereits verständigt, Ihre Daten möglichst zeitnah zu löschen.
Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Frage(n) weiter wie folgt:
Zunächst kommen Ansprüche der Frau W aus
§§ 812 ff. BGB in Betracht.
Insbesondere die sogenannte Zweckverfehlungskondiktion.
Der Zweck der Geldüberweisung war wohl eine Geldanlage für Frau W zu finden.
Eine Geldanlage konnte aus den genannten Gründen nicht zu Stande kommen.
Folglich waren und sind Sie gemäß´
§ 818 BGB zur Herausgabe des Geldes verpflichtet.
Allerdings könnten Ansprüche der Frau W verjährt sein.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß
§ 195 BGB 3 Jahre. Die Frist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (
§ 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig von der Frage, wann vorliegend die Verjährungsfrist begonnen hat, kommt eine sogenannte verschärfte Haftung gemäß
§ 820 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht:
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§ 820 BGB
Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
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Da die Verjährung durch die Erhebung einer Klage (sogen. Rechtshängigkeit) nach
§ 204 Abs. 1 Nr.1 BGB gehemmt wird ist die Rechtsfolge der sogenannten verschärften Haftung des
§ 820 BGB die, dass der Leistungsempfänger sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen kann.
Ich fasse zusammen: Wenn mit der Überweisung der 5.000 €uro ein Erfolg bezweckt war, dessen Eintritt nach dem Inhalt der mit Frau W getroffenen Vereinbarung als ungewiss angesehen wurde, so könnten Sie sich wohl kaum auf die Einrede der Verjährung berufen.
Da es in 2005 nicht klar war, ob das Fremdgeld für eine WWK-Versicherung oder die Genussscheine Verwendung finden sollte, war der Erfolgszweck des Rechtsgeschäftes Geldüberweisung wohl ungewiss, sodass Sie Gefahr laufen, mit der Einrede der Verjährung vor Gericht nicht durchzudringen.
Ansprüche der Frau W aus
§§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz wie dem Straftatbestand einer Unterschlagung (
§ 246 StGB) oder Untreue (
§266 StGB) halte ich für eher abwegig.
Schließlich hatten Sie bislang keine Möglichkeit, das Geld zurück zu zahlen.
Auch der Straftatbestand der Untreue ist wohl nicht erfüllt. Wer die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, erfüllt den Straftatbestand der Untreue (
§ 266 StGB). Da es aus den genannten Gründen zu keinem Vertragsschluss hinsichtlich der Anlage gekommen ist lag wohl schon keine Befugnis vor, über das fremde Vermögen der Frau W zu verfügen. Der Tatbestand des
§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB ist damit nicht gegeben.
Eine Ihnen obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, haben Sie ebenfalls nicht verletzt. Ohnehin ist fraglich, ob Sie gegenüber Frau W überhaupt eine Art Treueverhältnis wahrzunehmen haben, da Ihnen das Geld geradezu aufgedrängt wurde. Die Rechtsprechung bejaht allerdings eine solche Treuepflicht aus einem Treueverhältnis bei Anlageberatern, wenn sie gegenüber dem Beratenen zur umfassenden über den Einzelauftrag hinausgehenden Beratung verpflichtet sind -
NStZ 94, 35; 96, 543.
Ausgangs weise ich darauf hin, dass durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen kann.
Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Ich hoffe, Ihnen fürs Erste eine hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Gerne prüfe ich die Ihnen vorliegenden Unterlagen umfassend im Rahmen eines Mandates zu den dann noch zu vereinbarenden Konditionen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
17.06.2012 | 20:39
Mit Anlagen nochmal per Mail - besten Dabnk!
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Krohberger!
Vielen Dank für Ihre Antwort. Offensichtlich ging aus meinen Ausführungen nicht klar genug hervor, dass es sich bei dem von Frau. W. geplanten Investition konkret um eine fondgebundene Versicherung bei der WWK München, ging. Hier wurden auch Anträge gestellt, es kam wegen der fehlenden Kontoangabe etc. zu keinem Vertrag (Siehe Anlagen).
Wie gesagt riss dann der Kontakt. Andere Anlagen waren wohl im Gespräch-wie das normal in einer Beratung ist – aber entschieden hat sich Frau W für die WWK. Dies bringt auch der beim genauen lesen klar erkennbare Verwendungszweck „WWK Bekannt" zum Ausdruck.
Wie mir Frau W nun anzeigte, würde Sie wegen Nichtangabe der Gelder auch seit einiger Zeit rechtlich belangt.(Jobcenter)
Greift hier die 3-jährige Verjährung? Wäre also der Vorgang verjährt? Was ist zu tun?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.06.2012 | 05:08
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Ergänzung des Sachverhaltes und die Nachfrage.
Hierzu nehme ich wie folgt Stellung.
Da der Verwendungszweck der 5.000 Euro ganz konkret für eine fondgebundene Versicherung bei der WWK München angedacht war, spricht vorliegend sehr viel für die Bejahung eines Treueverhältnisses.
Die Staatsanwaltschaft würde im Falle eines Strafantrages/Anzeige ein Ermittlungsverfahren eröffnen.
Wer eine ihm aus einem Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, erfüllt den Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB). Wenn Sie das FREMDGELD trotz eindeutiger Zahlungsaufforderung nicht herausgeben, so riskieren Sie eine Verurteilung wegen Untreue.
Der Strafrichter würde weniger prüfen, ob die Forderung verjährt ist. Das Strafgericht würde vielmehr prüfen, ob der Straftatbestand der Untreue erfüllt ist.
Dies wäre anzunehmen, wenn man - wie bereits ausgeführt - eine Treueverhältnis bejaht und das Fremdgeld veruntreut wurde.
Aus den Unterlagen geht wohl hervor, dass es sich um empfangenes Fremdgeld zum Zwecke der Anlage bei der WWK München handelt. Ich gehe deshalb schon davon aus, dass Ihnen noch immer treuhänderische Pflichten obliegen. Die Pflicht als solches verjährt nicht.
Bei unerlaubter Handlung wie Untreue würde hinsichtlich der Verjährung § 852 Satz 2 BGB greifen:
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"Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an."
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Meines Erachtens haben Sie bislang keine Treuepflicht verletzt, da Ihnen weder Konto noch Anschrift der Frau W. bekannt waren!
Wenn Sie jetzt die Rückzahlung der 5.000 €uro wegen angeblicher Verjährung verweigern, so riskieren Sie Strafanzeige,Eröffnung des Ermittlungsverfahrens, Anklage vor dem Strafgericht und Verurteilung wegen Untreue/bzw.Unterschlagung. Desweiteren riskieren Sie einen Prozess vor dem Zivilgericht.
Dessen Kosten müssten Sie vollumfänglich bezahlen, wenn nämlich die Verjährung auf Grund § 852 BGB nicht greift.
Sollten Sie das Fremdgeld gar wegen der Insolvenz nicht mehr besitzen, so würde die Staatsanwaltschaft prüfen, ob Sie eine Treuepflicht verletzt haben, wenn Sie das Fremdgeld nicht auf ein insolvenzgeschütztes Fremdgeldkonto sondern auf das eigene Geschäftskonto angelegt haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Rechtsfragen hinreichend und verständlich beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt