Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 30.08.2010 06:34:52

Unterschlagung ***Schweiz***

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1327
Ja was soll ich sagen.
lebe getrennt und bin in total finanzielle Schwierigkeiten geraten durch nicht Zahlung meines Ex Mannes. Habe dann im Zeitraum von Oktober 2009 bis Februar 2010 meinem Arbeitgeber Geld unterschlagen. Vielleicht 25000 Euro. Er kündigte mich Ende Februar 2009 aber aus ganz anderen Gründen. Ich weiss nicht ob er überhaupt Anzeige erstattet hat oder nicht. Ich habe keine Ahnung. Ich habe jedenfalls seit Februar 09 weder von ihm noch von der Polizei etwas gehört.

Aber Angst habe ich trotzdem. Muss dazu sagen ich bin schwer depressiv und auch in Behandlung, so das ich mir über die Konsequenzen gar keine Gedanken gemacht habe. Bedingt schuldfähig? ich habe die verkaufte Ware nicht eingebongt sondern eben das Geld behalten. Keine grosse Firma. Bin nicht vorbestraft. was kann mir passieren? Strafmass??

Die Kündigung war aus vollkommen anderen Gründen. Hätte er dann nicht schon den Grund in die Kündigung schreiben sollen. Hätte ich nach jetzt 7 Monaten nicht schon bereits etwas hören sollen? Wenigstens von der Polizei.


Antwort geschrieben am 30.08.2010 15:13:39
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
Bewertungen: 104
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage anhand Ihrer sachverhaltsschilderung wie folgt:

Ich gehe nach Ihrer Sachverhaltsschilderung und der von Ihnen gewählten Überschrift davon aus, dass sich der Vorfall bei einem Arbeitgeber in der Schweiz ereignet hat.
Bezüglich der Kündigungsgründe möchte ich zunächst ausführen, dass die Angabe eines Kündigungsgrundes bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber grundsätzlich nicht erforderlich ist für eine wirksame Kündigung. Erst wenn der Arbeitnehmer, also Sie, eine Begründung verlangen würde, müsste diese durch den Arbeitgeber gegeben werden (Art. 335 Abs. 2 OR). Auf eine Begründung bei entsprechendem Verlangen hätten Sie einen gerichtlichen Anspruch. Zudem könnten dem Arbeitgeber bei Missachtung Ihres Verlangen die Prozesskosten eines etwaigen Verfahrens auferlegt werden. Aus welchen Gründen die Kündigung dann letztlich erfolgte, ist für die strafrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Jedenfalls brauchte Ihr ehemaliger Arbeitgeber den Kündigungsgrund „Vermögensdelikt" nicht für die wirksame Kündigung anführen.

Hinsichtlich des Vermögensdeliktes, welches Sie Ihrem ehemaligen Arbeitgeber gegenüber begangen zu haben scheinen, dürften Sie im Falle eines entsprechenden Strafverfahrens mit Verurteilung ein Strafmaß erwarten, das bei bis zu 5 Jahre Haftstrafe oder Geldstrafe liegen könnte (Veruntreuung, Art 138 StGB Schweiz). Wie hoch das Strafmaß bzw. die Geldstrafe wird, hängt von Ihrem konkreten Fall ab, den Umständen der Tatbegehung, dem tatsächlichen Schaden. Bei einer Geldstrafe würde zudem Ihr derzeitiges Einkommen eine Rolle spielen. Das Sie (in der Schweiz) noch keine Vorstrafen haben, dürfte hier zu Ihrem Vorteil sein und das Strafmaß durchaus positiv beeinflussen. In welchem Umfang allerdings, kann ich von hier aus nicht beurteilen.

Dass Sie noch nichts von einem entsprechenden Verfahren gehört haben, dürfte bei einer Summe von ca, 25.000,00 EUR nicht daran liegen, dass keine Strafanzeige erstattet wurde, sondern eher daran, dass das Ermittlungsverfahren noch läuft. Sobald sich der entsprechende Tatverdacht bei den Ermittlungen der Ermittlungsbehörde gegen Sie konkret erhärtet, werden Sie dann auch als Beschuldigte angehört werden müssen von den schweizer Ermittlungsbehörden. Spätestens dann sollte Sie sich die Unterstützung eines Verteidigers sichern, der Sie auch in der Schweiz vertreten kann.

Ich hoffe, ich konnte mit diesen Ausführungen Ihre Frage zufrieden stellend beantworten. Hinweisen möchte ich darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts geben kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.08.2010 15:21:08

Ich meine das sich die Ermittlungen erhärten könnten ist schon klar aber die Firma war videoüberwacht und ich weiss im nachhinein das er uns ständig ausspioniert hat, Tag und Nacht bei Laptop. Also sind die Ermittlungen ja recht einfach weil am Ende ein Videobeweis vorliegen würde oder nicht? Aber nach 7 Monaten hätte doch wenigstens schonmal eine Anhörung statt finden müssen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.08.2010 07:33:35

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass 7 Monate natürlich schon eine recht lange Zeit sind, ohne dass Sie etwas von den Ermittlungen oder auch nur einer etwaigen Strafanzeige gehört hätten. Letztlich kann ich leider nicht in die Arbeit der schweizerischen Ermittlungsbehörden einsehen. So kann natürlich eine Überlastung zu entsprechenden Verzögerungen führen o.ä.
Letztlich sollten Sie bei dem Betrag von 25000 EUR davon ausgehen, dass Sie früher oder später etwas in dieser Sache hören dürften, da es mir sehr unwahrscheinlich erscheint, dass entweder gar keine Strafanzeige erstattet wurde oder das „Verfahren" eingestellt wurde. Letztlich bleibt Ihnen nur abzuwarten. Gab es eine Strafanzeige, sollten Sie in irgend einer Form Nachricht erhalten.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zufrieden stellend beantworten. Hinweisen möchte ich noch mal darauf, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hier nicht erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Winkler direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Internationales Recht letzten Monat:

5
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Unterschlagung   ***Schweiz***