1. Welche Unterschiede bringen beide Verträge mit sich?
2. Wie ist die Erbsitutaion unserer Kinder im Falle eines Falles, erhalten Sie einen Pflichtanteil?
3. Wie ist es im Falle, dass uns beiden etwas passiert? Erbt dann der Sohn meines Partners die 100000 €, die ich in der RLV versichert habe automatisch, weil man Partner Versicherungsnehmer ist oder erben das dann meine Kinder?
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 15.09.2011 18:35:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
Lüdemannstr. 54, 24114 Kiel + Rendsburg (M&P Herrenstr. 3), Tel: 04311284453, Fax: 04311283060
Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialversicherung
Bewertungen: 57
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:
Zunächst einmal möchte ich kurz auf die Begrifflichkeiten eingehen:
Versicherungsnehmer ist derjenige, der Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft ist und die Beiträge schuldet/zahlt. Der Versicherungsnehmer ist einfach ausgedrückt derjenige, „dem der Vertrag gehört".
Die versicherte Person ist diejenige, deren Ableben den Versicherungsfall auslöst, d.h. stirbt die versicherte Person, wird die Leistung aus der Lebensversicherung fällig.
Versicherte Person kann hierbei sowohl der Versicherungsnehmer selbst aber auch eine andere Person sein.
Hiervon zu unterscheiden ist der Bezugsberechtigte. Hierbei handelt es sich um die Person, die bei Eintritt des Versicherungsfalles das Geld erhalten soll. Das Bezugsrecht kann unwiderruflich oder widerruflich ausgestaltet werden.
Erbschaftssteuer fällt dann an, wenn der Verstorbene gleichzeitig Versicherungsnehmer und versicherte Person ist, das Geld aber eine andere Person (=Bezugsberechtigter) erhalten soll. Um einen solchen Vertrag handelt es sich im 2. von Ihnen beschriebenen Fall (2. Vertrag). Ihr Partner ist gleichzeitig Versicherungsnehmer (und zahlt die Beiträge) und versicherte Person, Sie – also eine andere Person - sind Bezugsberechtigter und erhalten das Geld aus dem Vertrag Ihres Partners im Falle dessen Versterbens - ähnlich wie bei einer Erbschaft.
Für den ersten Fall (1. Vertrag) gilt jedoch anderes. Nach Ihrer Schilderung ist Ihr Partner auch in diesem Fall Versicherungsnehmer, also ist auch dieser Vertrag „sein Vertrag". Diesmal sind Sie jedoch als versicherte Person eingetragen, dagegen er als Bezugsberechtigter der das Geld erhalten soll. Im Versicherungsfall, also im Falle Ihres Versterbens erhält er somit Geld aus seinem eigenen Vertrag und nicht von jemandem anderen. Dies ist mit einer Erbschaft nicht zu vergleichen, folglich fällt auch keine Erbschaftssteuer an.
Soweit keine widerruflichen Bezugsrechte eingeräumt wurden (dies müsste in Ihren Verträgen geprüft werden) gilt in Bezug auf Erbfälle folgendes:
Sie erhalten für den Fall des Versterbens Ihres Partners in jedem Fall das Geld aus dem 2. Vertrag. Dieses Geld wird versteuert und später (nur) an Ihre Kinder weitervererbt. Die Kinder Ihres Partners erhalten hieraus auch keinen Pflichtteil.
Der 1. Vertrag fällt dagegen im Rahmen der Erbschaft an die Kinder Ihres Mannes sofern im Vertrag nicht bestimmt wurde, dass Sie für diesen Fall Versicherungsnehmer werden sollen.
Im Falle Ihres Versterbens erhält Ihr Partner in jedem Fall das Geld aus dem 1. Vertrag. Dieses Geld wird dann später (nur) an seine Kinder weitervererbt. Da Sie im 2. Vertrag als Bezugsberechtigte eingetragen waren, erben (nur) Ihre Kinder hieraus das Bezugsrecht.
Soweit Sie beide gleichzeitig versterben erhalten Ihre Kinder das Geld aus dem 2. Vertrag, die Kinder Ihres Partners das Geld aus dem 1. Vertrag (=100.000).
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.
Bitte nutzen Sie die Option »Direktanfrage«, wenn Sie Dokumente zur Prüfung vorlegen möchten.
Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt
www.ra-krause-kiel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.09.2011 18:56:11
Sehr geehrter Herr Krause, vielen vielen Dank. das hat erstes Licht in die Zusammenhänge gebracht. Eine konkrete Nachfrage habe ich noch. Sie schreiben: " Für den Fall des Versterbens Ihres Partners.....
Der 1. Vertrag fällt dagegen im Rahmen der Erbschaft an die Kinder Ihres Mannes sofern im Vertrag nicht bestimmt wurde, dass Sie für diesen Fall Versicherungsnehmer werden sollen. "...das verstehe ich nicht.Heisst das, dass für den Fall, dass mein Partner verstirbt, und ich danach versterbe, ich dann die RLV umändern lassen müsste, dass meine Kinder dann die Summe erben? Vermutlich heisst es das...oder meinen Sie etwas anderes?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Krause, vielen vielen Dank. das hat erstes Licht in die Zusammenhänge gebracht. Eine konkrete Nachfrage habe ich noch. Sie schreiben: " Für den Fall des Versterbens Ihres Partners.....
Der 1. Vertrag fällt dagegen im Rahmen der Erbschaft an die Kinder Ihres Mannes sofern im Vertrag nicht bestimmt wurde, dass Sie für diesen Fall Versicherungsnehmer werden sollen. "...das verstehe ich nicht.Heisst das, dass für den Fall, dass mein Partner verstirbt, und ich danach versterbe, ich dann die RLV umändern lassen müsste, dass meine Kinder dann die Summe erben? Vermutlich heisst es das...oder meinen Sie etwas anderes?
Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.09.2011 13:06:30
Sehr geehrte(r) Ratsuchender,
nein, das war anders gemeint. Beim 1. Vertrag schließt Ihr Partner die Lebensversicherung auf Sie als versicherte Person ab, d.h. er ist Versicherungsnehmer, Sie die versicherte Person. Verstirbt er, geht der Vertrag auf einen zuvor festgelegten neuen Versicherungsnehmer über (z.B. auf Sie oder sonst eine zuvor festgelegte Person) oder – gibt es eine solche Festlegung nicht – auf seine Kinder als Erben. Soweit aber zuvor ein solcher Übergang auf einen anderen neuen Versicherungsnehmer festgelegt wurde hat dieser dann das Recht, den Vertrag weiterzuführen, zu kündigen oder auch die Bezugsperson zu ändern.
Ich hoffe ich konnte Ihnen eine ersten Überblick verschaffen. Leider kann ohne Einsicht in die Verträge nur eine abstrakte Darlegung der Rechtslage erfolgen - gerne überprüfe ich Ihre Lebensversicherungsverträge aber auch konkret – insbesondere im Hinblick auf eventuelle spezielle Regelungen und widerrufliche Bezugsrechte, die im Todesfalle u.U. sogar dazu führen können, dass die erben des Verstorbenen Bezugsrechte widerrufen können.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt
Sehr geehrte(r) Ratsuchender,
nein, das war anders gemeint. Beim 1. Vertrag schließt Ihr Partner die Lebensversicherung auf Sie als versicherte Person ab, d.h. er ist Versicherungsnehmer, Sie die versicherte Person. Verstirbt er, geht der Vertrag auf einen zuvor festgelegten neuen Versicherungsnehmer über (z.B. auf Sie oder sonst eine zuvor festgelegte Person) oder – gibt es eine solche Festlegung nicht – auf seine Kinder als Erben. Soweit aber zuvor ein solcher Übergang auf einen anderen neuen Versicherungsnehmer festgelegt wurde hat dieser dann das Recht, den Vertrag weiterzuführen, zu kündigen oder auch die Bezugsperson zu ändern.
Ich hoffe ich konnte Ihnen eine ersten Überblick verschaffen. Leider kann ohne Einsicht in die Verträge nur eine abstrakte Darlegung der Rechtslage erfolgen - gerne überprüfe ich Ihre Lebensversicherungsverträge aber auch konkret – insbesondere im Hinblick auf eventuelle spezielle Regelungen und widerrufliche Bezugsrechte, die im Todesfalle u.U. sogar dazu führen können, dass die erben des Verstorbenen Bezugsrechte widerrufen können.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Krause, LL.M.
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