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Unterschied Wort-Bildmarke und Wortmarke


07.02.2006 11:42 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger




Wir planen die Eintragung einer Marke. Es soll zum einen ein Name (Wort) und zum anderen ein Logo (Bild) geschützt werden. Reicht hierfür die Eintragung einer Wort-Bildmarke oder muss eine Wort- und eine Bildmarke eingetragen werden?

Wo liegen die Unterschiede zwischen diesen beiden Markentypen und wo sind die im Gesetzestext zu finden?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema:
Wortmarke Wort-Bildmarke
07.02.2006 | 13:28

Antwort

von

Rechtsanwalt Stefan Steininger
364 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich schützt die Wortmarke nur einen Begriff als solchen. Problematisch an einer Wortmarke kann in diesem Zusammenhang sein, dass ein Begriff keine hinreichende Unterscheidungskraft hat, und somit nicht geschützt werden kann.

Im Zusammenhang mit einer Wort-Bild-Marke kann dies dann wiederum doch möglich sein. Die Wort-Bild-Marke ist dabei, wie der Name schon sagt, eine Kombination aus einem Begriff und einer grafischen Darstellung. Der Schutz der Wort-Bild-Marke erstreckte sich dabei auf die Kombination beider Teile. Es kann also sinnvoll sein, eine Marke zu schützen und dann das grafische Elemente separat als Bildmarke.

Die Bildmarke kann jede grafische Darstellung prinzipiell sein.

Was als schutzfähiges Zeichen definiert wird, als die sich aus § 3 MarkenG.

Welches Vorgehen in ihrem konkreten Fall das beste ist, kann von dieser Seite nicht beurteilt werden ab. Hierzu wären weitere Informationen erforderlich. Sinnvoll erscheint es, ihre Anmeldung vorher nocheinmal mit einem Kollegen vor Ort genau zu besprechen.

Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Hemmingen

364 Bewertungen
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Arbeitsrecht, Reiserecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht, Mietrecht